Region: Tyskland

Einkommensteuer - Berücksichtigung der Aufwendungen einer Person (ohne eigenes Einkommen) für ein Ehrenamt

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
83 Støttende 83 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

83 Støttende 83 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12.59

Pet 2-18-08-6110-029426Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem Ehrenamt auch dann als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden können, wenn
diese bei zusammen veranlagten Eheleuten bei der Person ohne eigenes Einkommen
entstanden sind.
Zur Begründung wird ausgeführt, im konkreten Fall würden die Fahrtkosten für die
Ehefrau, die ehrenamtlich tätig sei, steuerlich nicht anerkannt, da diese kein eigenes
Einkommen habe. Es sei nicht verständlich, dass bei Eheleuten alle Steuern vom
gemeinsamen Einkommen abgezogen würden, jedoch ein Steuerfreibetrag für Kosten
der Ehefrau ohne eigenes Einkommen nicht berücksichtigt werde. Ehrenamtliche
Betätigungen würden häufig von Ehefrauen ausgeübt, die nach der Erziehungszeit
nicht mehr in ihren Beruf zurückkehrten. Hier sei eine sachgerechte steuerliche
Neuregelung geboten.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 85 Mitzeichnungen sowie 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich stellt der Petitionsausschuss fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich
ehrenamtlich für andere einsetzen, ein großes soziales Netzwerk schaffen und einen

wesentlichen Beitrag zu einem menschlichen, wertebewussten Miteinander in unserer
Gesellschaft leisten. Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich betätigen,
verfolgen damit in der Regel gerade nicht das Ziel, mit dieser Tätigkeit auch
Einnahmen zu erhalten.
Soweit im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit Einnahmen erzielt werden,
unterliegen diese gleichwohl grundsätzlich der Einkommensteuer. Durch die
steuerlichen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG)
wird gewährleistet, dass Einnahmen, die durch ehrenamtliche Tätigkeit erzielt werden,
bis zu gewissen Grenzen steuerfrei bleiben.
Aus der Systematik des Einkommensteuerrechts folgt jedoch, dass die grundsätzliche
Anerkennung des Ehrenamtes im Steuerrecht nicht dazu führt, dass die
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen und unentgeltlichen
Tätigkeit entstehen, steuerlich abziehbar sind. Das Einkommensteuerrecht dient
nämlich der Besteuerung von Einkünften. Die Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer ist das Einkommen, das der einzelne Steuerpflichtige mit
Einkunftserzielungsabsicht erzielt hat.
Erwerbsbedingte Aufwendungen können diese Bemessungsgrundlage mindern. Dies
trifft allerdings nur auf solche Aufwendungen zu, die im unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen. Dies folgt aus dem der
Ertragsbesteuerung zugrundeliegenden Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit. Da jedoch eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit weder zur
Steigerung der objektiven noch zur Erhöhung der subjektiven Leistungsfähigkeit
führen kann, sind deshalb auch damit verbundene Aufwendungen grundsätzlich
steuerlich irrelevant. Folglich können sich etwaige Aufwendungen (etwa die vom
Petenten angeführten Fahrtkosten der Ehefrau), die im Zusammenhang mit einer
ehrenamtlichen, unentgeltlichen Tätigkeit entstehen, nach geltendem Recht steuerlich
nicht auswirken. Diese Aufwendungen sind - zumindest aus steuerlicher Sicht - der
privaten Lebensführung zuzurechnen.
Der Petitionsausschuss merkt weiterhin an, dass darüber hinaus die
Einkommensteuer als Personensteuer anzusehen ist. Gegenstand der Besteuerung
ist das Einkommen einer natürlichen Person. Auch ist jede natürliche Person einzeln
steuerpflichtig und wird grundsätzlich einzeln zur Einkommensteuer veranlagt (§ 25
Abs. 1 EStG). Lediglich Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzel-
und Zusammenveranlagung wählen (§ 26 ff EStG). Steuerlich irrelevante
Lebenssachverhalte eines Ehegatten/Lebenspartners, die der privaten Lebensführung

dieses Ehegatten/Lebenspartners zuzurechnen sind, können jedoch durch die
Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenveranlagung nicht zu steuerbaren
Tatbeständen des anderen Ehegatten/Lebenspartners umgedeutet werden.
Verwirklicht einer der Ehegatten/Lebenspartner keinen steuerlich relevanten
Tatbestand, scheidet eine Berücksichtigung daher auch bei der
Zusammenveranlagung aus.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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