Einkommensteuer - Berücksichtigung gezahlter Krankheitskosten im Rahmen einer PKV (individuell vereinbarter tariflicher Selbstbehalt) als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Støttende 31 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

31 Støttende 31 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:24

Pet 2-18-08-6110-039314 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die im Rahmen einer privaten
Krankenversicherung aufgrund eines individuell vereinbarten tariflichen Selbstbehalts
gezahlten Krankheitskosten als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
berücksichtigt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus, dass
Beitragssystem der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenkassen
seien nicht vergleichbar. Indem beide Systeme steuerlich gleich behandelt würden,
käme es zu einer Benachteiligung von privat Versicherten. Der Selbstbehalt diene
der Beitragssenkung oder Beitragsstabilisation. Solche Modelle würde die
gesetzliche Krankenversicherung nicht kennen. Jeder Versicherte entscheide sich
eigenverantwortlich nach seinem persönlichen Risikoprofil für einen hohen, niedrigen
oder gar keinen Selbstbehalt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug
genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es erfolgten 31 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte und der
Argumente des Petenten wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass im Rahmen des
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung
von sonstigen Vorsorgeaufwendungen neu gefasst wurde. Hierbei wurde u. a. die
steuerliche Abziehbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen deutlich
verbessert. Es wurde sichergestellt, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
zur Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus (sogenannte
"Basisabsicherung", § 17 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG) grundsätzlich
in der vom Steuerpflichtigen geleisteten Höhe vollständig als Sonderausgaben
abziehbar sind.

Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung sind jedoch nur insoweit als sonstige
Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, wie der Steuerpflichtige durch die
Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Dies gilt gleichermaßen für
garantierte und nichtgarantierte Beitragserstattungen und ferner auch dann, wenn
der Steuerpflichtige durch Krankheitskosten belastet war, diese aber nicht bei der
Versicherung geltend gemacht hat. Entgegen der Annahme des Petenten ist eine
Schlechterstellung von privat Versicherten nicht gegeben. Denn die dargestellte
Rechtslage betrifft privat wie auch gesetzlich Krankenversicherte in gleicher Weise
und ist unmittelbarer Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Bei den vom Steuerpflichtigen - z. B. auch aufgrund eines individuell vereinbarten
tariflichen Selbstbehaltes - selbst getragenen Krankheitskosten handelt es sich nicht
um Beiträge zu einer Krankenversicherung. Diese Zahlungen werden nicht geleistet,
um Versicherungsschutz zu erlangen. Somit stellen sie keine als sonstige Ausgaben
abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen dar. Auch dies gilt gleichermaßen für
gesetzlich wie privat Krankenversicherte, so dass eine Benachteiligung von privat
Krankenversicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten bezüglich der
Abzugsmöglichkeit ihrer Krankenversicherungsbeiträge nicht gegeben ist.

Selbst getragene Krankheitskosten können steuerlich aber ggf. als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Die
Aufwendungen wirken sich jedoch dann nur steuermindernd aus, soweit sie die
sogenannte zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen übersteigen. Diese ist
abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, vom Familienstand und
von der Zahl der Kinder.

Grundsätzlich ist es die freie Entscheidung jedes Steuerpflichtigen, ob er unter
Verzicht auf die ggf. teilweise Erstattung der Krankheitskosten eine
Beitragsrückerstattung in Anspruch nimmt bzw. einen Selbstbehalt vereinbart oder
die tatsächlich entstandenen Krankheitskosten im Rahmen eines
Versicherungsschutzes in voller Höhe bei der Versicherung geltend macht. Der
Steuerpflichtige wird sich dabei in der Regel von der von ihn günstigsten Regelung
leiten lassen. Entscheidet er sich für die erst genannte Alternative besteht kein Grund
einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung. Auch würde damit eine Besserstellung
gegenüber den Personen erfolgen, die sich für die zweite Variante entscheiden.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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