Einkommensteuer - Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen (bzgl. Anlage Sonderausgabenabzug des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

22.05.2019, 04:28

Pet 2-19-08-6110-006411 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zu privaten
Rentenversicherungen (sog. Riester-/Basis-Renten) im
Lohnsteuerermäßigungsverfahren.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Anlage "Sonderausgaben/Außergewöhnliche
Belastungen" enthalte folgenden Hinweis: Versicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zu
Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung usw.) können nicht im Ermäßigungsverfahren
geltend gemacht werden. Diese so genannten Vorsorgeaufwendungen werden beim
laufenden Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschalen berücksichtigt. Die
Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug könne jedoch aus offensichtlichen Gründen
nicht solche Beiträge berücksichtigen, welche aus dem Netto-Gehalt des/der
Steuerpflichtigen gezahlt werden.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird verwiesen. Es gab zwei Diskussionsbeiträge und
56 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nur
Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und des § 10b
des EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Bildung eines Freibetrags zu
berücksichtigen. Aus dieser enumerativen Aufzählung ergibt sich, dass
Vorsorgeaufwendungen hier generell nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt damit
auch für Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und
Sonderausgaben i. S. d. § 10a EStG.

Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich über
die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG).
Die Vorsorgepauschale setzt sich aus mehreren Teilbeträgen zusammen, über die
die bei Arbeitnehmern regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die
Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
die private Basiskranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung der Höhe der
Lohnsteuer berücksichtigt werden. Damit wirkt sich bereits beim Lohnsteuerabzug
ein möglicher Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Aufwendungen
steuermindernd aus. Ein Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt ist entbehrlich.
Der Gesetzgeber hat mit der Vorsorgepauschale im Einkommensteuergesetz eine
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, mit der der
bürokratische Aufwand für alle Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Finanzamt)
minimiert bzw. ganz vermieden wird.

Hintergrund des Ausschlusses der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im
Lohnsteuerabzugsverfahren außerhalb der Vorsorgepauschale ist auch, die
Wohnsitzfinanzämter nicht durch eine Vielzahl von Anträgen mit in der Regel
geringen steuerlichen Auswirkungen zu belasten.

Vom Sonderausgabenabzug bei Basis-Renten ist nur eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Arbeitnehmern mit geringen Beiträgen betroffen, denn diese Form der
Altersvorsorge wurde speziell für nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtige
Bürger geschaffen, die damit eine der gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbare Form der Altersvorsorge aufbauen können. Das sind in der Regel
freiberuflich oder gewerblich tätige Steuerpflichtige. Die fehlende Berücksichtigung
im Lohnsteuerabzugsverfahren und die damit verbundenen Zins- und
Liquiditätsnachteile sind damit regelmäßig nicht gravierend. Die Gesetzlage ist vor
diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist davon
auszugehen, dass zu der verhältnismäßig kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, die
(wiederholt) hohe Einmalzahlungen in eine eigene Basis-Rente erbringen, auch
Steuerpflichtige gehören, die neben dem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte
beziehen und daher Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 37 EStG zu
leisten haben. Eine Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basis-Rente ist dann im
Rahmen der Festsetzung der Vorauszahlungen möglich. Dies gilt natürlich auch für
Arbeitnehmer, die keine anderen Einkünfte beziehen, bei denen es aber gleichwohl
zur Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommt.

Ein Sonderausgabenabzug für eine sog. Riester-Rente kommt nur zum Tragen,
wenn er günstiger ist als der Anspruch auf die Altersvorsorgezulagen (§ 10a Abs. 2 i.
V. m. Abschnitt XI EStG). In der weit überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt die
Förderung von Riester-Verträgen über die Gewährung der Altersvorsorgezulagen.
Da sich ein möglicher zusätzlicher Sonderausgabenabzug aufgrund der
Berücksichtigung von Beiträgen zur Riester-Rente erst im Rahmen der Veranlagung
zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung aller persönlichen Verhältnisse des
Steuerpflichtigen ergeben kann, ist ein Abzug im Rahmen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht möglich. Aus den gleichen Gründen ist auch im
Rahmen der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen die
Berücksichtigung eines diesbezüglichen Sonderausgabenabzugs nicht möglich (§ 37
Abs. 3 Satz 6 EStG).

Der Steuerpflichtige kann eine zeitnahe steuerliche Entlastung dadurch erreichen,
dass er alsbald nach Ablauf des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt seine
Einkommensteuererklärung einreicht. Das Finanzamt kann dann zeitnah den
Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum erstellen und
dabei einen Sonderausgabenabzug für die hier in Rede stehenden Aufwendungen
berücksichtigen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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