Região: Alemanha

Einkommensteuer - Beseitigung der Ungleichbehandlung bei der Rentenbesteuerung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
74 Apoiador 74 em Alemanha

A petição não foi aceite.

74 Apoiador 74 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:11

Pet 2-17-08-6110-052504Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass für Rentner aus den neuen Bundesländern
rückwirkend ab dem Jahr 2005 die gleiche Rentenbesteuerung gilt wie für Rentner
aus den alten Bundesländern.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, durch die aus seiner Sicht
bisher nicht erfolgte Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern an die
Renten in den alten Bundesländern ergebe sich für die Besteuerung der Rentner in
den neuen Bundesländern eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Rentnern
in den alten Bundesländern. Diese Ungleichbehandlung bleibe nach derzeitigem
Recht für die Rentner in den neuen Bundesländern lebenslang bestehen, da auch
bei einer schrittweisen Anpassung, d. h. Erhöhung der Renten in den alten
Bundesländern, eine Anpassung an die Freibeträge der Rentner in den neuen
Bundesländern nicht vorgesehen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 74 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen zwölf Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die steuerliche
Erfassung von Renten mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zum 1. Januar 2005
fundamental geändert wurde. Damit wurden die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt, das mit Urteil vom 6. März 2002 –
2 BvL 17/99 – (BStBl. II S. 618 und BVerfGE 105, 73 ff.) die vorherige gesetzliche
Regelung der Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt
hatte. Das BVerfG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die frühere
unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(Ertragsanteilsbesteuerung) und Beamtenpensionen (volle Besteuerung unter
Berücksichtigung eines Versorgungs-Freibetrages von 40%, höchstens 3.072€) eine
sachlich nicht gerechtfertigte steuerliche Besserstellung der Rentenbezieher
darstellte. Die bisherige Rechtslage verstieß damit gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber wurde durch das Urteil des
BVerfG verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme
Neuregelung – auch für Bestandsrentner – in Kraft zu setzen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Rentenbesteuerung auf die sog.
nachgelagerte Besteuerung umgestellt wurde, um eine Gleichbehandlung in der
Besteuerung von Renten und Pensionen herzustellen. Bei der Neuregelung der
Rentenbesteuerung war zu beachten, dass Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zum Teil auf der eigenen Beitragsleistung der Steuerpflichtigen
beruhen, während der Pensionsanspruch ohne eigene Beitragsleistung entsteht. Das
BVerfG hat dem Gesetzgeber keine bestimmten Vorgaben für die steuerliche
Neuregelung der Altersbezüge gemacht. Er ließ Raum für eine längere
Übergangsphase, in der die Besteuerung der Altersbezüge aus den beiden
unterschiedlichen Versorgungssystemen (Pensionen und Renten) einander
angeglichen werden können, um die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erreichen.
Umfangreiche Prüfungen durch die von der Bundesregierung eingesetzte
Sachverständigenkommission sowie durch das insoweit innerhalb der
Bundesregierung federführende Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben zu
dem Ergebnis geführt, dass mit einer stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit
von Rentenversicherungsbeiträgen und einer schrittweisen Überleitung der
Leibrentenbesteuerung mit einem anfänglichen Besteuerungsanteil von 50% auf die
volle nachgelagerte Besteuerung (ähnlich der Besteuerung der Versorgungsbezüge)

die Vorgaben des BVerfG zur Gleichstellung der Besteuerung von Renten und
Pensionen erfüllt sind und dabei gleichzeitig eine doppelte Besteuerung vermieden
wird.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass nach den Regelungen des AltEinkG vom
5. Juli 2004 der steuerfreie Teil der Rente in Abhängigkeit vom Jahresbetrag der
Rente und dem Jahr des Rentenbeginns ermittelt wird. Der steuerfreie Teil der Rente
(sog. Rentenfreibetrag) wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns
folgt. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der
Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, grundsätzlich für die
gesamte Laufzeit des Rentenbezuges. Dies hat zur Folge, dass regelmäßige spätere
Rentenanpassungen nicht zu einer Neuberechnung führen und der
Unterschiedsbetrag somit vollständig nachgelagert besteuert wird. Die
Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente wurde vom Gesetzgeber für
erforderlich gehalten, um einer ansonsten in der Übergangsphase bis 2040
auftretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen
Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken. Insoweit
verweist der Petitionsausschuss darauf, dass Erhöhungen von Versorgungsbezügen
ebenso in vollem Umfang nachgelagert besteuert werden. Im Ergebnis bedeutet
dies, dass die jährlichen Rentenerhöhungen vollständig in das zu versteuernde
Einkommen einfließen.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Festlegung des Besteuerungsanteils für das
Jahr 2005 in Anlehnung an den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung erfolgte,
der nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist. Sie vermeidet eine
verfassungswidrige Zweifachbesteuerung. Nach Auffassung der von der
Bundesregierung eingesetzten Sachverständigenkommission wäre auch eine
sofortige Besteuerung von mehr als 80% der Rentenbezüge unproblematisch
möglich gewesen. Hier ist u. a. zu berücksichtigen, dass auch vor 2005 ein Teil der
vom Arbeitnehmer geleisteten Beträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden
und damit auch aus unversteuertem Einkommen stammen. Somit bleibt der
Gesetzgeber mit den Regelungen im AltEinkG weit unter diesem zulässigen
Besteuerungsanteil und gewährleistet einen schonenden Übergang zur
nachgelagerten Besteuerung.

Ergänzend macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass Renten, die auf
Verdiensten in der ehemaligen DDR beruhen, nicht unmittelbar auf die dort
geleisteten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung oder auf Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige
Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968
zurückgeführt werden können. Zudem werden der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost)
hochgewertete Verdienste zugrunde gelegt, die nur teilweise auf Beiträge
zurückgeführt werden können. Auch hierfür ist eine doppelte Besteuerung nicht
möglich und muss somit nicht verhindert werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bereits
mehrfach zur Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG auch im Hinblick auf die
Ausgestaltung der Übergangsregelung entschieden hat. So führte er z. B. in seinem
Urteil vom 26. November 2008 – X R 15/07 – (BStBl. II 2009 S. 710) u. a. aus, dass
der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten
Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung
eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen
hat. Auch die Ausgestaltung der Übergangsregelung in § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 3 und 4 EStG sei verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. In weiteren Urteilen vom 18. November 2009 – X R 37/07 und –
X R 6/08 – und vom 9. Dezember 2009 – X R 28/07 – entschied der BFH außerdem,
dass die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der
Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des AltEinkG sowohl im Hinblick
auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene
Übergangsregelung verfassungsmäßig seien. Demnach ist auch § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG verfassungskonform, wonach die
regelmäßigen Anpassungen des Jahresbetrages der Rente nicht zu einer
Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen und bei einer
Neuberechnung außer Betracht bleiben.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora