Regiune: Germania

Einkommensteuer - Ebenfalls anteilsmäßige steuerliche Absetzbarkeit der angefallenen Kosten für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 34 in Germania

Petiția este respinsă.

34 34 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:24

Pet 2-18-08-6110-039670 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass auch Eigentümer einer selbst bewohnten
Eigentumswohnung alle Kosten am Haus anteilsmäßig bei der Steuer absetzen
dürfen. Bei vermieteten Immobilien, die vom Finanzamt als "Investitionsgut"
behandelt würden, müssten zwar die Einnahmen versteuert werden, dafür ließen
sich aber eine ganze Reihe von Kosten und Ausgaben als Werbungskosten
gegenrechnen (inklusive der laufenden Abschreibung des Gebäudewerts).

Im Übrigen bemängelt der Petent die geltenden Regelungen der Steuerermäßigung
nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen und fordert in diesem Zusammenhang auch die Anhebung der
Höchstbeträge sowie die zusätzliche Begünstigung von Materialkosten.

Ergänzend wird auf die Begründung der Petition verwiesen, die auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde. Es gab 34 Diskussionsbeiträge
und ebenfalls 34 Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte und dem
Vorbringen des Petenten wie folgt zusammenfassen:

Das Einkommensteuerrecht dient der Besteuerung von Einkünften. Zur Ermittlung
dieser Einkünfte können nach der Systematik des Einkommensteuerrechts nur
erwerbsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigt werden und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
steuerpflichtigen Einnahmen mindern. Es muss ein objektiver Zusammenhang der
Aufwendungen mit einer der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeiten bestehen
und sie müssen subjektiv aufgewendet werden, um diese Tätigkeit zu fördern. Eine
steuerliche Berücksichtigung von laufenden Aufwendungen für Wohneigentum,
einschließlich der steuerlichen Abschreibungen der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, kommt also nur dann in Betracht, wenn die Immobilie zur
Erzielung von Einkommen verwendet. Da das Wohnen zur persönlichen
Lebensgestaltung gehört, dienen diese Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
einer privat genutzten Immobilie anfallen, wie z. B. die vom Petenten angeführten
Kreditkosten, Renovierungsarbeiten oder auch steuerliche Abschreibungen, allein
der privaten Lebensführung und sind daher nach den vorliegenden gesetzlichen
Vorschriften grundsätzlich nichtabziehbare Kosten (§ 12 Nr. 1 EStG). Eine
steuerliche Berücksichtigung kann von daher nicht erfolgen.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen können auch Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG
steuermindernd berücksichtigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ermäßigt
sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch
um die jeweils geltenden Höchstbeträge, für die nach § 35a Abs. 1 bis Abs. 3 EStG
begünstigten Maßnahmen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach
den Absätzen 2 und 3 gilt zudem nur für die anfallenden Arbeitskosten. Die
Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht dazu gedacht, die haushaltsnahen
Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse sowie Handwerkerleistungen zu
finanzieren. Sie sollen einen Anreiz zur Förderung legaler Beschäftigungs- und
Dienstleistungsverhältnisse im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen bieten. Einer
Erhöhung der Höchstbeträge oder Ausweitung der Steuerermäßigung auf
Materialkosten bedarf es im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht.

Der Petitionsausschuss weist im Übrigen darauf hin, dass es eine Reihe von
Förderprogrammen der Bundesregierung gibt, die Haus- und Wohnungsbesitzer
- außerhalb des Steuerrechts - bei verschiedenen Maßnahmen zur Sanierung oder
beispielsweise Energieeffizienzsteigerung unterstützen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum