Περιοχή: Γερμανία

Einkommensteuer - Ebenfalls Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Besteuerung von Abfindungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Υποστηρικτικό 36 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

36 Υποστηρικτικό 36 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:00 μ.μ.

Pet 2-18-08-6110-032314

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass bei der Besteuerung von Abfindungen nicht
nur die Fünftelregelung, sondern auch soziale Komponenten berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit den sozialen Komponenten sollen auch Faktoren wie das
Lebensalter und die Beschäftigungsdauer im jeweiligen Betrieb eine Rolle spielen
und sich bei der Besteuerung der Abfindungsteuer mindernd auswirken. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass solche Arbeitnehmer, die länger in einem
Unternehmen beschäftigt oder lebensälter seien, zumeist wenige Chancen auf
Aufnahme eines neuen unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätten. Daher
werde in § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und bei der tariflichen
Abfindungsberechnung diese Problematik auch mit berücksichtigt, etwa im Rahmen
von Abfindungsberechnungsformeln. Im Rahmen der Besteuerung jedoch werde
diese soziale Komponente in keiner Weise berücksichtigt.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie fünf Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in

Verbindung mit § 19 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Hierzu zählen auch
Entschädigungen (Abfindungen), welche als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen wegen der Auflösung eines Dienstverhältnisses gewährt worden sind
(vgl. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Diese werden, um die Progression im Steuertarif
abzumildern, unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 EStG nach der sog.
Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert. Die für diese Entschädigung anzusetzende
Einkommensteuer beträgt nach dieser Tarifentlastung das Fünffache des
Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte
verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes
Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde
Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber bewusst dem Umstand Rechnung, dass
Abfindungszahlungen in der Regel zusammengeballt zufließen und zu einer
erheblichen Progressionsverschärfung ohne diese Tarifentlastung führen würden.
Die Entlastung über § 34 Abs. 1 EStG orientiert sich nicht nur an der Höhe der
Abfindung, sondern vielmehr auch an der Höhe des laufenden Arbeitslohnes. So wird
eine an den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientierte sozial
gerechtfertigte Entlastung der Abfindungen bereits über § 34 Abs. 1 EStG
sichergestellt.
Neben der Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung von Entlassungsabfindungen
enthält das EStG weiterhin eine Steuerbefreiungsvorschrift, um die mit einer
Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis verbundenen Nachteile sozial abzufedern. So
sind nach § 3 Nr. 28 EStG zweite Alternative die Zahlungen des Arbeitgebers zur
Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) bis zu
50 vom Hundert der Beiträge steuerfrei. Durch solche Beiträge kann ein
Rentenabschlag wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben gemindert
bzw. vermieden werden.
Der Petitionsausschuss stellt weiter fest, dass – wie der Petent bereits ausgeführt hat
– im Arbeitsrecht insbesondere durch § 10 KSchG und über Tarifvereinbarungen und
ggf. Sozialpläne der sozialen Komponente Rechnung getragen wird. Er kann jedoch
nicht erkennen, dass eine darüber hinausgehende soziale Komponente im Bereich
des Steuerrechts geboten sein könnte.
Der Ausschuss macht weiter darauf aufmerksam, dass der Gesetzgeber sich bereits
in der Vergangenheit gegen eine über die beschriebenen Entlastungen
hinausgehende zusätzliche stufenweise Steuerentlastung von Abfindungen beim

Arbeitsplatzverlust entschieden hat. Er hat zur Reduzierung von
Ausnahmetatbeständen die frühere Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 9 EStG mit
dem "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 (inklusive Übergangsregelung) abgeschafft. Diese
Maßnahme dient dem weiteren Abbau von steuerlichen Ausnahmeregelungen und
ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass auch der bei
Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn steuerpflichtig gewesen
wäre. Weil dies für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, wird dem für
die Einkommensbesteuerung maßgebenden Gebot der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung getragen und die Steuerlast
auf die Bürger und Steuerpflichtigen gleichmäßiger verteilt.
Auf der Grundlage des Dargelegten kann der Petitionsausschuss das vorgetragene
Petitum, Entlassungsabfindungen für die bestehenden Vergünstigungen hinaus
steuerlich zu entlasten, nicht unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


Βοήθεια για την ενίσχυση της συμμετοχής των πολιτών. Θέλουμε, να ακούσουμε τα αιτήματα σας παραμένοντας ανεξάρτητοι.

Προωθήστε τώρα