Terület: Németország

Einkommensteuer - Einführung einer Steuergerechtigkeit (Staffelung der Einkommensteuersätze, Spitzensteuersatz)

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
100 Támogató 100 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

100 Támogató 100 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:00

Pet 2-18-08-6110-029760

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Steuergerechtigkeit eingeführt wird. Der
Spitzensteuersatz soll nur für besonders hohe Einkommen gelten und die
Einkommensteuersätze sollen so gestaffelt werden, dass der Spitzensteuersatz
deutlich über 50% liegt. Weiterhin wird gefordert, dass Einkommensbeträge, die über
einer Million Euro liegen, zu 100% abgeschöpft werden, damit die Schere zwischen
Arm und Reich sich nicht weiter öffnet.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kapitalismus habe sich seit 1980
verselbständigt und dazu geführt, dass der Mittelstand zusammenbreche und die
betreffenden Bürger im Alter von Armut betroffen seien. Außerdem könnten
geringverdienende Bürger von ihren Löhnen nicht leben und müssten im Alter eine
Aufstockung beantragen, weil ein reales Sinken der Renten zu verzeichnen sei.
Gegenwärtig seien rund 11% der Bevölkerung arm oder von Armut bedroht.
Die gegenwärtigen Steuergesetze seien dafür verantwortlich, dass der Staat weiter
verarme und seinen Pflichten nicht mehr in ausreichendem Maß nachkommen
könne. Diese Gesetze verstießen eklatant gegen das Grundgesetz (GG), in welchem
festgehalten sei, das Eigentum verpflichte und dem Gemeinwohl dienen müsse. Hier
sei ein Gegensteuern des Staates geboten.
Zu den Einzelheiten des Anliegens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 124 Mitzeichnungen sowie 68 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Einkommensteuerrecht in Deutschland
auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit
(Artikel 3 GG) basiert. Dieser Grundsatz bedeutet, dass jeder nach Maßgabe seiner
individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen
herangezogen wird. Diese Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit des
Einzelnen dient der Steuergerechtigkeit.
Bei der Einkommensteuer wird die tarifliche Einkommensteuer auf das zu
versteuernde Einkommen unter Anwendung eines progressiven
Einkommensteuertarifs ermittelt. Dadurch steigt die tarifliche Steuerbelastung mit
steigendem steuerpflichtigem Einkommen. Menschen mit einem niedrigen
Einkommen werden steuerlich weniger belastet. Wer mehr verdient, muss einen
größeren Teil seines Einkommens an den Fiskus abführen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss dem
Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem
Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).
Entsprechend den Vorgaben des BVerfG erfolgt eine steuerliche Freistellung des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Gewährung von
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie über den Sonderausgabenabzug für eine
Basiskranken- und -pflegeversorgung. Diese steuerlichen Freibeträge bzw. der
Sonderausgabenabzug stehen allen Steuerpflichtigen unabhängig von der Art des
erzielten Einkommens zu.
Als Folge des Systems der progressiven Besteuerung erbringen die
einkommensstärksten 10% der Steuerzahler einen Anteil von mehr als 55% des
Einkommensteueraufkommens und tragen damit entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit überproportional zum Steueraufkommen bei (vgl. Datensammlung
zur Steuerpolitik 2014, Seite 22). Im internationalen Vergleich der Spitzensteuersätze
ist Deutschland im oberen Mittelfeld angesiedelt. Daraus ist ersichtlich, dass bereits
heute die so genannten Besserverdienenden durch die Einkommensteuer in sehr viel
stärkerem Maße zur Finanzierung von Staatsausgaben herangezogen werden, als
die breite Masse der Steuerzahler.

Eine Erhöhung der Steuerbelastung im von der Petentin vorgeschlagenen Maß
(100%ige Belastung ab einem Nettoeinkommen von einer Million Euro) würde
jegliche Arbeits- und Leistungsanreize ab der entsprechenden Einkommensgrenze
abschaffen und damit ökonomisch und fiskalisch kontraproduktiv wirken.
Deutschland als offene Volkswirtschaft befindet sich im internationalen Wettbewerb
um Kapital und Talente. Unternehmen wie auch Personen können frei wählen, wo sie
leben, arbeiten und ihre Steuern zahlen. Steuersätze von 100% im oberen
Grenzbereich würden dazu führen, dass deutsche Steuerzahler ihre Wohnsitze ins
grenznahe Ausland verlagern, um den hohen Steuern zu entgehen.
Ähnlich vergleichen Unternehmen für ihre Investitionen steuerliche Bedingungen in
verschiedenen Ländern. Starke Steuererhöhungen oder eine Vermögensteuer
würden dazu führen, dass Unternehmen abwandern, um in anderen Ländern zu
produzieren. In Deutschland gingen Arbeitsplätze und Einkommen verloren. Hiervon
wären insbesondere Arbeitnehmer mit geringen Einkommen betroffen. Die
Umsetzung des Vorschlags der Petentin würde mithin schwerwiegende negative
Folgen für die Wirtschaft in Deutschland haben. Dies würde nicht zu mehr, sondern
zu deutlich weniger Steuereinnahmen und geringeren Verteilungsspielräumen in der
Zukunft führen. Darüber hinaus wäre solch eine Erhöhung der Steuerbelastung im
Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz problematisch.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Erhöhung der Steuerbelastung für
Spitzenverdiener einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Abs. 1 GG
darstellt. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt zwar nicht den Erwerb, jedoch den Bestand
des Hinzuerworbenen. Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die
geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und
über sie zu verfügen. Aus Artikel 14 GG lässt sich zwar keine allgemein verbindliche,
absolute Belastungsobergrenze ableiten, das Eigentumsgrundrecht wird jedoch dann
verletzt, wenn die Steuer den Betroffenen übermäßig belastet und seine
Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigt, dass sie eine erdrosselnde
Wirkung hat, die einem Zugriff auf das Eigentumsobjekt gleichkommt. Mithin wird
deutlich, dass – wie gefordert – eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von 100%
bei Spitzenverdienern mit einem Einkommen von über einer Million Euro
grundlegend an das Innehaben der vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft.
Angesichts dessen kann der Petitionsausschuss diese Forderung nicht als
verhältnismäßig bewerten.

Weiterhin weist der Ausschuss darauf hin, dass die vorgeschlagene Erhöhung der
Steuerbelastung für Spitzenverdiener auf 100% gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit
beim Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein absolut – und im
Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet – hohes, frei verfügbares
Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht. Die
steuerliche Belastung höherer Einkommen darf jedoch für den Regelfall nicht so weit
gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit
nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt. Der Petitionsausschuss kann keine
Gründe erkennen, aus denen eine Ungleichbehandlung, nach der Spitzenverdiener
von einem Teil ihrer Einkünfte kein Eigenanteil verbleiben soll, gegenüber anderen
Steuerpflichtigen, die auf ihre gesamten Einkünfte nur anteilig Einkommensteuer
abzuführen haben, gerechtfertigt erscheinen könnte.
Des Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die
Maßnahme einer 100%igen Besteuerung zur Erreichung des Ziels, die "Schere
zwischen Arm und Reich" zu verkleinern, auch nicht erforderlich ist. Es werden
nämlich bereits durch die Besteuerung mit dem geltenden progressiven
Einkommensteuertarif die wirtschaftlich leistungsstärkeren Steuerpflichtigen auch
stärker belastet. Dieses mildere Mittel führt schon zu einer Verringerung der
Unterschiede zwischen Arm und Reich. Daher genügt eine 100%ige Steuerbelastung
der Spitzenverdiener im Verhältnis zu Geringverdienern nicht dem
Gerechtigkeitsgebot der vertikalen Steuergerechtigkeit.
Insgesamt äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass in Deutschland
gegenwärtig eine angemessene Balance von individuellen Leistungsanreizen und
gesamtgesellschaftlicher Verantwortung besteht. Der Steuer- und Abgabenbelastung
stehen vielfältige staatliche Leistungen und ein gut ausgebautes soziales
Sicherungssystem gegenüber. Bereits heute erreicht das deutsche Steuer- und
Transfersystem im internationalen Vergleich eine hohe effektive Umverteilung. Im
Ergebnis führt dies in Deutschland laut OECD-Berechnungen zur geringsten
Ungleichheit bei den verfügbaren Haushaltseinkommen unter den 20 größten
Industrie- und Schwellenländern (G20-Staaten). Andererseits müssen mehr Leistung
und erfolgreiche Innovationen weiterhin zwingend mit höheren Einkommen – auch
nach Steuern – honoriert werden. Durch diese Anreizwirkungen werden Wachstum
und Beschäftigung nachhaltig gestärkt.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss insgesamt nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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