Einkommensteuer - Einhaltung von Doppelbesteuerungsabkommen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
47 Ondersteunend 47 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

47 Ondersteunend 47 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:15

Pet 2-17-08-6110-052344Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass deutsche Banken in Zukunft nur noch die
ausländische Quellensteuer abführen, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen
mit den einzelnen Ländern fällig ist. Falls dies nicht möglich sein sollte, könnte die
Quellensteuer bei Abgabe der Einkommensteuererklärung von den Finanzämtern
erstattet werden, die hierfür in Vorlage treten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, Kleinaktionäre, die für
einzelne ausländische Aktienpositionen Dividenden unter 100€jährlich erhielten,
könnten sich die Differenz zwischen einbehaltener und anrechenbarer Quellensteuer
nicht zurückholen, da die Kosten hierfür höher seien als der zu erstattende Betrag.
Selbst bei deutlich höheren Summen machten die Kosten einen hohen Anteil der zu
erstattenden Summe aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt. Es gingen
keine Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass bis 2008 die
Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung
durch das Finanzamt zu berücksichtigen war. Seit 2009 wird auf Zinsen und
Dividenden in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25% erhoben und
die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der
Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass dabei nur die ausländische Steuer
anrechenbar ist, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat –
nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) – kein Ermäßigungsanspruch geltend
gemacht werden kann, so § 43a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 32d Abs. 5
Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass Kreditinstitute im Rahmen der ihnen
gesetzten Vorgaben handeln. Diese ergeben sich aus den vorgenannten Paragrafen
des EStG und den Randziffern 201 bis 211 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober
2012 (BStBl. I S. 953). Dabei ist in Nicht-DBA-Fällen anhand der Liste Anhang 12 II
des Einkommensteuerhandbuches zu prüfen, in welcher Höhe eine Anrechnung
möglich ist. Die Prüfung erfolgt in DBA-Fällen anhand einer vom Bundeszentralamt
für Steuern erstellten Liste.
Kreditinstitute darüber hinaus – wie vom Petenten vorgeschlagen – zu verpflichten,
nur den ausländischen Satz abzuführen, der nach DBA mit dem jeweiligen Land
abzuführen wäre, ist dabei nach dem Dafürhalten des Ausschusses nicht möglich, da
die Kreditinstitute die jeweiligen, für die Erstattung in dem Land maßgeblichen
persönlichen Verhältnisse des Kunden kennen müssten. So gibt es zum Beispiel in
einigen Ländern einen Freibetrag für Dividendenausschüttungen, der jedoch beim
Quellensteuerabzug nicht berücksichtigt wird und der für alle Ausschüttungen in
einem Jahr gilt. Bei diesen Ländern darf auf Institutsebene zum Beispiel überhaupt
keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgen. Bei der vom Petenten
vorgeschlagenen Lösung wäre auch für das deutsche Kreditinstitut nicht erkennbar,
ob der Steuerpflichtige auch weitere Kundenbeziehungen zu anderen Banken
unterhält und ob dadurch der Freibetrag eventuell schon ausgeschöpft wurde. Die
richtige Ermittlung des Anspruches auf Ebene der einzelnen Bank ist daher nicht
möglich. Auch sind die Erstattungsansprüche in den einzelnen Ländern so

unterschiedlich ausgestaltet, dass sie in einem Massenverfahren – wie der
Abgeltungsteuer, die dem Vereinfachungsgedanken Rechnung trägt – keine
Berücksichtigung finden können.
Der Vorschlag des Petenten, dass das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Finanzamt in Vorlage der zu viel einbehaltenen Steuer tritt, ist nach dem Dafürhalten
des Ausschusses allein schon deshalb nicht möglich, da der Einbehalt und die
spätere Erstattungsmöglichkeit der Quellensteuer an die Person des Gläubigers
anknüpft und diese nicht wahlweise ersetzt werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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