Région: Allemagne

Einkommensteuer - Entfallen der Begrenzungen für die Absetzbarkeit in der EÜR (bzgl. Außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Soutien 24 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

24 Soutien 24 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

17/05/2019 à 04:26

Pet 2-19-08-6110-000428 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die Begrenzungen für die Absetzbarkeit
außergewöhnlicher Belastungen gem. § 33 Absatz 2 Einkommensteuergesetz und
für Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben in der
Einnahmen-Überschussrechnung entfallen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Steuerfreibetrag für das Jahr 2017 betrage
8.828 Euro. Dieser Freibetrag werde - wie auch in den Vorjahren - durch
Begrenzungen der Absetzbarkeit insbesondere bei den außergewöhnlichen
Belastungen und den Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben mehr als relativiert.
Zudem habe der Selbstständige Ausgaben wie Miete, Essen und Trinken, ein Auto
oder Versicherungen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die im Internet des Deutschen
Bundestages veröffentlichte Petition verwiesen.

Es gab 8 Diskussionsbeiträge und 28 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente der Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Das Einkommensteuerrecht basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der
finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Bemessungsgrundlage für
die Einkommensteuer muss sich danach an der individuellen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen - bemessen nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip
- orientieren. Ausgangspunkt sind die vom Steuerpflichtigen insgesamt erzielten
Einkünfte, d. h. das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen
einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits
(objektives Nettoprinzip). Von der Summe dieser Einkünfte werden die (privaten)
Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erhaltung seiner eigenen Existenz oder der
seiner Familie (existenzsichernde Aufwendungen) - z. B. als Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen - zum Abzug zugelassen (subjektives Nettoprinzip).
Da diese Beträge objektiv nicht für Steuerzahlungen zur Verfügung stehen, sind sie
auch kein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis ist also nur der
Teil der Einkünfte tatsächlich als zu versteuerndes Einkommen zu erfassen, der nach
Abzug existenznotwendiger Ausgaben verbleibt, d. h. was disponibel ist und für den
Konsum, für das Sparen oder für Investitionen zur Verfügung steht. Dabei gilt, dass
Aufwendungen für die private Lebensführung außerhalb des gesetzlichen Rahmens
von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen die
einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht mindern. Zur
Freistellung des Existenzminimums bleibt in jedem Fall ein Betrag in Höhe des
Grundfreibetrags steuerlich unbelastet (§ 32a Abs. 1 Satz2 Nr.1
Einkommensteuergesetz - EStG). Er beträgt 9.000 Euro ab 2018. Ist das Einkommen
hingegen durch Verluste, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
vollständig verzehrt, existiert keine Grundlage für eine Besteuerung. Ein zusätzliches
Entlastungserfordernis für das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag besteht
in diesen Fällen nicht mehr. Der in den Einkommensteuertarif integrierte
Grundfreibetrag relativiert damit nicht - wie von der Petentin angenommen - den
Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden vielmehr vorrangig
berücksichtigt.

Hinsichtlich der Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3
Satz 1 EStG ist darauf zu verweisen, dass das Einkommensteuerrecht bei der
Berücksichtigung von Aufwendungen zwischen dem Bereich der Einkunftserzielung
und der privaten Einkommensverwendung differenziert, die nur in einigen vom
Gesetzgeber genau bezeichneten Fällen steuermindernd berücksichtigt werden, zum
Beispiel als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG). Erwachsen einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig bestimmte größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese
grundsätzlich nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Aufwendungen wirken sich
jedoch nur steuermindernd aus, soweit sie die so genannte zumutbare Belastung
übersteigen. Dem Ansatz der zumutbaren Belastung liegt die Erwägung des
Gesetzgebers zugrunde, dass dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann,
entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner
Belastung ohne Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen. Abhängig von der
Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG in drei
Stufen gestaffelt wird, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder, wird die
zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Aufgrund der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom Januar 2017 wird durch die
Finanzverwaltung bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil
des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die
jeweilige Stufe übersteigt.

Beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ist der Gesetzgeber mit
dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung der Aufforderung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2008 nachgekommen, die
Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verfassungskonform
neu zu regeln. In Umsetzung der Vorgaben des BVerfG sind Beiträge zur
gesetzlichen Pflegeversicherung und zur sogenannten Basiskrankenversicherung
seit dem Jahr 2010 nunmehr in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG zu berücksichtigen, d. h. eine betragsmäßige Deckelung gibt es nicht
mehr, soweit die Beiträge einer Absicherung auf sozialhilfegleichem
Versorgungsniveau (Basisabsicherung) dienen. Das sozialhilfegleiche
Versorgungsniveau wird durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
bestimmt. Nicht der Basisabsicherung dienende Beiträge sowie weitere sonstige
Vorsorgeaufwendungen können im Rahmen der allgemeinen Abzugsvolumina für
sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geltend gemacht
werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind bis zur Höhe von 1.900 Euro bzw.
2.800 Euro abzugsfähig. Dabei gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro für
Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch
auf vollständige oder teilweise Erstattung von Krankheitskosten haben. Für alle
anderen Steuerpflichtigen, d. h. diejenigen, die keinen steuerlichen Zuschuss
erhalten - wie z. B. Selbstständige -, gilt der Höchstbetrag von 2.800 Euro.
Übersteigen jedoch die Beiträge für eine Basiskranken- und gesetzliche
Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die genannten Höchstbeträge, ist
ein weiterer - darüberhinausgehender - Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht möglich. Demgegenüber bezieht sich die in § 10
Abs. 3 Satz 4 bis 6 EStG geregelte stufenweise prozentuale Erhöhung des Ansatzes
von Vorsorgeaufwendungen (2017/84%, 2018/86%, 2020/90%, 2025/100%) nicht auf
die o. g. Höchstbeträge zu steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie den sonstigen Vorsorgeaufwendungen
i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG sondern auf Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder für eine Basisrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese
stufenweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs ist der mit dem
Alterseinkünftegesetz eingeführten Übergangsregelung zur sogenannten
nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften geschuldet. Bis zum Jahr 2025
werden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die gesetzliche Altersvorsorge und
die Basisrente schrittweise auf 100% erhöht und im Gegenzug der
Besteuerungsanteil der Rente ebenfalls schrittweise bis zum Jahr 2040
entsprechend angehoben.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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