Regione: Vokietija

Einkommensteuer - Erhöhung der Pendlerpauschale

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
99 Palaikantis 99 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

99 Palaikantis 99 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-05-29 04:25

Pet 2-19-08-6110-000144 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte eine Erhöhung der Pendlerpauschale erreichen.

Zur Begründung wird ausgeführt, während der vergangenen zehn Jahre hätten sich
die Fahrpreise der Deutschen Bahn AG und des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) kontinuierlich erhöht. Außerdem seien die Preise für Kraftstoff, für
Fahrzeuge, für Ersatzteile und Wartung gestiegen. Viele Arbeitnehmer könnten es
sich nicht aussuchen, wo sie arbeiteten und wo sie ihren Wohnsitz nehmen wollten.
Auch der Firmensitz eines Unternehmens könne sich im Zeitablauf ändern, zudem
würde von der Politik die Mobilität der Beschäftigten eingefordert.

Auf die weitere Begründung der Eingabe wird Bezug genommen.

Die Petentin hatte eine gleichgerichtete Petition schon in der 18. Wahlperiode
eingereicht. Der Petentin wurde mitgeteilt, dass der Deutsche Bundestag ihr
Anliegen nicht aufgegriffen hat.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 54 Diskussionsbeiträge und 101 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit 4 weitere
Eingaben mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt. Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen
seiner Prüfung nicht auf alle Aspekte eingehen kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die einem
Arbeitnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) arbeitstäglich mit einer
Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als
Werbungskosten angesetzt werden können. Alternativ ist den Beschäftigten eine
individuelle Abrechnung sämtlicher mit den Fahrkosten entstehenden Aufwendungen
möglich. Die Entfernungspauschale stellt keine Kostenpauschale im eigentlichen
Sinne dar und wird jedem Arbeitnehmer, losgelöst von den ihm tatsächlich
entstehenden Fahrkosten sowie unabhängig vom gewählten Transport- bzw.
Verkehrsmittel für die Wege zwischen seiner Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte gewährt. Angesichts dessen kann die Entfernungspauschale auch
bei Nutzung eines Fahrrads, des ÖPNV, als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft oder
auch beim Zurücklegen des Weges zur ersten Tätigkeitsstätte zu Fuß angesetzt
werden. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den tatsächlich
anfallenden Aufwendungen und der Höhe der Entfernungspauschale besteht nicht.
Die dem Arbeitnehmer entstehenden Aufwendungen für die Wege zwischen seiner
Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte stellen grundsätzlich Aufwendungen im
Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre dar. Sie sind somit unter
dem Gesichtspunkt der stets auch vorhanden privaten Mitveranlassung (wie z.B.
durch die Entscheidung der Wohnortnahme) zu betrachten. Der Gesetzgeber hat bei
solchen gemischt veranlassten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine erweiterte Typisierungsbefugnis und darf
den Abzug einschränken. Aufgrund der Tatsache, dass die Entfernungspauschale
nicht von der Nutzung eines Personenkraftwagens (Pkw) oder dem tatsächlichen
Anfall von Kosten abhängig ist, soll zudem ein Anreiz gegeben werden, die
kostengünstigste und ggf. auch umweltfreundlichere Alternative zu wählen. Damit
werden z.B. die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes wünschenswerte
Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung von Fahrzeugen mit niedrigem
Verbrauch und der ÖPNV unterstützt.

Der Petitionsausschuss betont abschließend, dass es grundsätzlich auch die private
Entscheidung des Arbeitnehmers bleibt, ob er in die Nähe seiner Arbeitsstelle ziehen
möchte und dafür ggf. eine höhere Miete in Kauf nimmt oder ob er einen längeren
Arbeitsweg in Kauf nimmt und damit unter Umständen höhere Fahrtaufwendungen
hat.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
Tätigwerden im Sinne des Anliegens nicht in Aussicht zu stellen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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