Terület: Németország

Einkommensteuer - Erhöhung des steuerlich anzurechnenden Anteils des PKV-Beitrages gemäß KVBEVO

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 Támogató 65 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

65 Támogató 65 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 12:58

Pet 2-18-08-6110-028242

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Berechnungsgrundlagen der
Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung von 2010 den akuellen
Gegebenheiten angepasst werden.
Das Petitum zielt darauf ab, die hinsichtlich der Höhe der als Sonderausgaben
vollständig abziehbaren Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ändern. Hierbei wird auf die
Aufteilungsregelung für einen einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag nach der
"Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen
Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG Bezug genommen (Krankenversicherungs-
beitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO).
Weiterhin wird ausgeführt, der gegenwärtig geltende Prozentsatz sei im Jahr 2010
beschlossen worden. Zwischenzeitlich würden die gesetzlichen Krankenkassen mit
Sonderleistungen, Zuschüssen, Heilpraktiker-Leistungen oder
Beitragsrückerstattungen in derart erheblich im Umfang werben, dass selbst eine
Vollversicherung im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht mithalten könne.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 65 Mitzeichnungen sowie 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass tatsächlich geleistete Beiträge zu einer
Krankenversicherung ungeachtet etwaiger Höchstbeträge grundsätzlich in voller
Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind, soweit sie für eine Absicherung auf
sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) erforderlich sind.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte "Basisabsicherung". Damit stellt der
Gesetzgeber sicher, dass derjenige Anteil des Einkommens, den der Steuerpflichtige
für seine Existenzsicherung benötigt, nicht mit Einkommensteuer belastet wird
(Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums).
Das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau wird durch das 12. Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) bestimmt. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies
die Beitragsanteile für Vertragsleistungen, die – mit Ausnahme der auf das
Krankengeld entfallenen Beitragsanteile – in Art, Umfang und Höhe den Leistungen
nach dem 3. Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – also den
Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – vergleichbar sind,
auf die ein Anspruch besteht. Beiträge für darüber hinausgehende Leistungen
("Mehrleistungen") sind dagegen insgesamt nicht der Basisabsicherung
zuzurechnen.
Deckt ein Tarif der privaten Krankenversicherung für sich betrachtet sowohl
Leistungen der Basisabsicherung als auch darüber hinausgehende Leistungen ab, ist
der Beitrag für diesen Tarif aufzuteilen. Die Ermittlung des Beitragsanteils, mit dem
ein über die Basisabsicherung hinausgehendes Leistungsniveau abgesichert wird,
erfolgt durch ein pauschalierendes Verfahren, welches in der KVBEVO geregelt ist.
Die von der KVBEVO vorgegebene Gewichtung der Leistungskategorien folgt der
durchschnittlichen Kostenstruktur privater Krankenversicherungsverträge.
Die Gewichtung ist das Ergebnis einer versicherungsmathematischen Analyse von
statistischen Echtdaten der gesamten Branche. Die Berechnung erfolgte in enger
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf
der Basis des dort vorhandenen Datenbestands von Einzeldaten privater
Versicherungsunternehmen. Die methodische Grundlage der Ermittlung wurde in
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundeskanzleramt
entwickelt.

Der Verband der privaten Krankenversicherungen und der Gesamtverband der
deutschen Versicherungswirtschaft haben die Richtigkeit der errechneten Ergebnisse
bestätigt, und zwar sowohl produkt- als auch unternehmensübergreifend. Die im Jahr
2010 entwickelten Berechnungsgrundlagen unterliegen – nicht zuletzt auch durch
einen der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegenden Prüfdienst
der Krankenversicherungsunternehmen – einer regelmäßigen Überprüfung.
Angesichts dessen kann der Petitionsausschuss auf der Grundlage der vorliegenden
Erfahrungen einen gesetzlichen Anpassungsbedarf nicht erkennen.
Beiträge zu dem vom Petenten angesprochenen Basistarif im Sinne des
§ 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz sind grundsätzlich in voller Höhe als
Basiskrankenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen.
Sie decken insgesamt den Pflichtleistungen der GKV vergleichbare Leistungen ab.
Nach der KVBEVO ist von dem Betrag oder Beitragsanteil für einen Basistarif
lediglich ein Abschlag von vier Prozent vorzunehmen, wenn mit diesem Tarif auch
Krankentagegeld abgesichert wird. Insoweit handelt es sich nicht um
existenznotwendige Ausgaben, die nach grundgesetzlichen Vorgaben eine
steuerliche Freistellung verlangen. Wird mit dem jeweils abgeschlossenen Basistarif
kein Krankentagegeld oder eine dieser vergleichbaren Leistung abgesichert, ist eine
Kürzung nicht erforderlich.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss im Ergebnis nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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