Terület: Németország

Einkommensteuer - Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages (Existenzminimum)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
168 Támogató 168 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

168 Támogató 168 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 12:59

Pet 2-18-08-6110-031507Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den steuerlichen Grundfreibetrag zu erhöhen.
Zur Begründung wird ausgeführt, Geringverdiener wie etwa aufstockende
Arbeitnehmer, Rentner oder Kleinunternehmer würden angesichts der gegenwärtigen
Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages von 8.652 Euro in Relation zu ihrem
geringen Einkommen steuerlich unverhältnismäßig hoch belastet. So müsse etwa ein
lediger Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von
10.000 Euro eine Einkommensteuer in Höhe von 206 Euro entrichten. Bei einem zu
versteuernden Einkommen von etwa 13.000 Euro betrage die Steuerschuld
796 Euro. Eine Erhöhung des Grundfreibetrages etwa auf 15.000 Euro könne die in
Rede stehende Personengruppe spürbar steuerlich entlasten.
Auch die Finanzämter würden durch einen erhöhten Grundfreibetrag entlastet, da
ihnen die Bearbeitung steuerlicher Kleinstfälle erspart bleibe. Dadurch gewinnen sie
Zeit für die komplizierten Steuererklärungen. Da jedoch ein erhöhter Grundfreibetrag
auch den Gutverdienern zugute komme, bringe der Vorschlag Steuerausfälle mit
sich. Hier könne zum Ausgleich eine geringfügige Erhöhung des Spitzensteuersatzes
als Kompensation erfolgen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 168 Mitzeichnungen sowie 53 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen wird.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss merkt an, dass das Einkommensteuerrecht auf dem
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit basiert (Art. 3 Grundgesetz – GG). Danach muss sich die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an der individuellen finanziellen
Leistungsfähigkeit orientieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss dem
Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem
Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zum Bestreiten seines notwendigen
Lebensunterhaltes und desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum). Der im
Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf ist die Maßgröße für das
einkommensteuerliche Existenzminimum. Entsprechend den Vorgaben des BVerfG
erfolgt eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern durch die Gewährung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie über
den Sonderausgabenabzug für eine Basiskranken- und -pflegeversorgung. Diese
steuerlichen Freibeträge bzw. der Sonderausgabenabzug stehen allen
Steuerpflichtigen unabhängig von der Art des erzielten Einkommens zu.
Über die Entwicklung des steuerlichen Existenzminimums wird regelmäßig alle zwei
Jahre berichtet (vgl. zuletzt Bundestags-Drucksache 18/3893). Auf der Grundlage
des 10. Existenzminimumberichts wurde der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr
2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro auf
8.652 Euro für Alleinstehende erhöht. Für das Jahr 2017 wird es eine weitere
Erhöhung des Grundfreibetrages auf 8.820 Euro geben, ab 01.01.2018 beträgt der
Freibetrag 9.000 Euro. Im Ergebnis bleibt ein zu versteuerndes Einkommen eines
Erwachsenen bis zur Höhe des Freibetrages für das Existenzminimum eines
Erwachsenen (Grundfreibetrag) steuerlich verschont. Es wird also bereits ein Teil des
Einkommens von der Steuer freigestellt, wenn auch nicht in der vom Petenten
erwünschten Höhe.
Der Petitionsausschuss betont, dass damit die Einkommensbesteuerung den
verfassungsrechtlichen Geboten aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG entspricht, dem Steuerpflichtigen das
Einkommen insoweit steuerfrei zu belassen, als es Mindestvoraussetzung für ein

menschenwürdiges Dasein ist. Die sich darüber hinaus ergebende Gesamtsteuerlast
wird nach einem gerechten Maßstab verteilt. Ausdruck des Grundsatzes der
Verteilungsgerechtigkeit ist der progressive Einkommensteuertarif. Mit steigendem zu
versteuernden Einkommen erhöht sich der anzuwendende Steuersatz. Menschen mit
einem niedrigen Einkommen werden so steuerlich relativ begünstigt.
Die vom Petenten vorgeschlagene Anhebung des Grundfreibetrages auf 15.000 Euro
würde zu Steuermindereinnahmen von knapp 50 Mrd. Euro jährlich führen. Rund
7,5 Mio. Steuerpflichtige wären nicht mehr mit Einkommensteuer belastet. Zum
Ausgleich der Steuerausfälle müsste der ab einem zu versteuernden Einkommen
von 53.666 Euro geltende Spitzensteuersatz von derzeit 42% auf 56% angehoben
werden. Eine derartige Erhöhung ist nach Überzeugung des Petitionsausschusses –
anders als vom Petenten vermutet – nicht als geringfügig anzusehen. Darüber
hinaus könnte auch ein solcher Tarif nicht verhindern, dass sich im Bereich des
Beginns der Besteuerung wiederum "Kleinstfälle" ergeben.
Zusätzlich ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die einkommensstärksten
10% der Steuerzahler bereits jetzt einen Anteil von 54,5% des
Einkommensteueraufkommens erbringen, während die unteren 50% der
Einkommenspyramide weniger als 6% dazu beitragen (vgl. Datensammlung zur
Steuerpolitik 2015, Seite 22). Hieraus ist ersichtlich, dass die finanziell
leistungsstärksten Bevölkerungsschichten bereits durch die Einkommensteuer in
sehr viel stärkerem Maße zur Finanzierung von Staatsausgaben herangezogen
werden als die Masse der Steuerzahler.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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