Region: Niemcy

Einkommensteuer - Forderung nach einer Steuerreform

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 57 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

57 57 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:03

Pet 2-18-08-6110-033190

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Steuerreform gefordert, die den Verzicht auf die
Steuererklärungspflicht für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit mit sofortiger Wirkung enthält. Außerdem soll der Grundfreibetrag auf
15.000 Euro erhöht werden.
Zur Begründung führt der Petent aus, die jetzige Form der Steuererklärung sei nicht
mehr zeitgemäß, sie binde unnötig Mitarbeiter in den Finanzämtern, auch sei sie
unübersichtlich und sie erfordere einen hohen Arbeitsaufwand von den
Antragstellern.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht,
dort durch 57 Mitzeichner unterstützt. Insgesamt gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19
Einkommensteuergesetz (EStG) sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung grundsätzlich ausgenommen, da diese Einkünfte bereits dem
Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Lohnsteuer selbst ist lediglich eine besondere
Erhebungsform der Einkommensteuer, die durch den Arbeitgeber einbehalten und
abgeführt wird. Weil die einbehaltene Lohnsteuer unter Umständen nicht immer der
tatsächlich festzusetzenden Einkommensteuer entspricht, regelt § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7
EStG die Fälle, in denen trotzdem eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Dazu

gehören z.B. die Fälle, in denen der Steuerpflichtige im Kalenderjahr positive
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder Lohnersatzleistungen von mehr als
410 Euro oder nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat.
Aus diesem Grund ist es auch weiterhin notwendig, den Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7
EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und ihn zur Abgabe einer
Steuererklärung zu verpflichten.
Ein Verzicht hierauf würde zu Ungleichbehandlung führen und dem Anspruch der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
widersprechen.
Die Forderung des Petenten, die Erstellung der Steuererklärung zu erleichtern, ist
auch jetzt schon ein Anliegen der Bundesregierung. Gleichwohl lassen die immer
komplexer werdenden wirtschaftlichen Zusammenhänge und Lebensumstände sowie
die Notwendigkeit, alle für die Besteuerung notwendigen Angaben vollständig zu
erfassen, den bestimmten Umfang von Vordrucken nicht vermeiden. Umgekehrt hat
die Finanzverwaltung vielfach Maßnahmen ergriffen, für Vereinfachungen zu sorgen
und Serviceangebote auszuweiten.
Seit 2014 bietet die Steuerverwaltung das Serviceangebot der sogenannten
vorausgefüllten Steuererklärung an, was dazu beitragen soll, das
Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und den Steuerpflichtigen u.a. die Erstellung
ihrer Einkommensteuererklärungen zu erleichtern. Um die bei der Finanzverwaltung
gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige und die von
ihm dazu bevollmächtigte Person lediglich am ElsterOnlinePortal-Konto anmelden,
um sich dann im persönlichen ElsterOnline-Portal-Konto zur Teilnahme an dem
Serviceangebot anzumelden.
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016
enthält weitere Entlastungen für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Abgabe
von Steuererklärungen. So werden z.B. gesetzliche Vorlagepflichten für Belege
weitgehend entfallen und die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit
der Finanzverwaltung verbessert. Auch soll die personalintensive Fallprüfung
insbesondere bei Einkommensteuererklärungen unter Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen auf risikoträchtige
Sachverhalte konzentriert werden. Ein effektiverer Ressourceneinsatz gewährleistet
den gesetzlichen Auftrag einer gleichmäßigen, zeitnahen und zutreffenden
Steuerfestsetzung. Bearbeitungsprozesse bei einfach gelagerten bzw. risikoarmen

Fällen können dadurch entbürokratisiert, beschleunigt und ggf. sogar vollautomatisch
gestaltet werden. Anforderungen von Erklärungen oder Belegen und Nachfragen bei
Steuerpflichtigen sollen unterbleiben können, wenn der steuerliche Ertrag
erfahrungsgemäß weit außer Verhältnis zum Ermittlungsaufwand auf Seiten der
Bürger und der Finanzverwaltung steht.
Für eine bessere Handhabbarkeit des Steuerrechts, inklusive der
Erklärungsvordrucke, sollen auch die Erfahrungen von Bürgerinnen und Bürgern,
Wirtschaft und Verwaltung zukünftig noch stärker berücksichtigt werden. Das
Bundesministerium der Finanzen plant ein Forschungsvorhaben, in dem
Verständlichkeitshürden in den Steuervordrucken der Einkommensteuererklärung
identifiziert und konkrete Änderungsoptionen getestet werden sollen. In dieses
Forschungsvorhaben sollen die Adressaten – u. a. Arbeitnehmer und Ruheständler –
ebenfalls mit einbezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss dem
Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem
Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).
Entsprechend den Vorgaben des BVerfG erfolgt eine steuerliche Freistellung des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Gewährung von
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie über den Sonderausgabenabzug für eine
Basiskranken- und -pflegeversorgung. Die Bundesregierung berichtet regelmäßig
alle zwei Jahre über die Entwicklung des steuerlichen Existenzminimums. Auf der
Grundlage des 10. Existenzminimumberichts der Bundesregierung wurde der
steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2015 auf 8.472 Euro und im Jahr 2016 auf
8.652 Euro für Alleinstehende erhöht. Die vom Petenten vorgeschlagene Anhebung
des Grundfreibetrages auf 15.000 Euro würde hingegen zu Steuermindereinnahmen
von knapp 50 Mrd. Euro jährlich führen. Damit könnten das Ziel eines
ausgeglichenen Haushaltes, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen
Schuldenbremse und die Erfüllung und Erbringung der staatlichen Aufgaben und
Leistungen nicht mehr gewährleistet werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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