Regione: Germania

Einkommensteuer - Freibetrag für die Versteuerung des Sachbezugswertes von Tagesnetzkarten

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
10.312 Supporto 10.312 in Germania

La petizione è stata respinta

10.312 Supporto 10.312 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:16

Pet 2-17-08-6110-048560Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
Vereinfachung des Steuerrechts 2013 vorgesehene Absenkung der 44-Euro-
Freigrenze für Sachzuwendungen unterbleibt und eine Steuerbefreiung für
unentgeltliche oder verbilligte Tagesnetzkarten der Deutschen Bahn AG an im
Bahnkonzern beschäftigte Arbeitnehmer eingeführt wird.
Die geforderte Steuerbefreiung für unentgeltliche oder verbilligte Tagesnetzkarten an
im Bahnkonzern beschäftigte Arbeitnehmer soll 1.080 Euro betragen und sich auch
auf Familienangehörige dieser Arbeitnehmer und ehemalige Mitarbeiter im Rahmen
des § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die voll umfängliche Versteuerung des
Sachbezugswertes der Tagesnetzkarten der Deutschen Bahn AG für die Freifahrt im
Fern- und Regionalverkehr sei als unbillig anzusehen. Die Freifahrt von Eisenbahnen
und deren Familienangehörigen sowie der Bahnpensionäre und -rentner stelle ein
seit der Gründung der Deutschen Reichseisenbahnen gewährtes Recht dar. Diese
über Jahrzehnte gewährten Freifahrten seien in der Vergangenheit stets steuerfrei
gewesen. Für die Arbeitnehmer im Bahnkonzern stelle die jahrzehntelange
Freifahrtregelung einen Eigentumswert dar, der mit Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) geschützt sei. Der Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013
(Bundestags-Drucksache 17/12197) stelle mithin einen Eingriff in den eigenen
Eigentumsschutz für den genannten Personenkreis dar.
Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 10.312 Mitzeichnungen sowie 62 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegen weitere 17 Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der vom Petenten angesprochene
Gesetzentwurf der Länder für eine weitere Vereinfachung des Steuerrechts 2013
(StVereinfG 2013) die Absenkung der bisherigen 44-Euro-Freigrenze für
Sachzuwendungen auf 20 Euro vorsieht. Er unterstreicht, dass bei einer Umsetzung
des Gesetzentwurfes in der bisherigen Fassung die gesetzgeberische Absicht einer
Steuervereinfachung für geringfügige Sachbezüge angesichts der dann abgesenkten
Freigrenze nur noch in begrenztem Maße erhalten bliebe. Er äußert die
Überzeugung, dass es zu einer größeren Anzahl von Fällen kommen würde, bei
denen die Freigrenze überschritten wird. Dies führt zu einem Mehraufwand bei
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Ein derartiger Effekt stünde jedoch im
Widerspruch zu dem angestrebten Ziel einer Vereinfachung der Regelungen. Auch
die Bundesregierung hat sich zwischenzeitlich dahingehend geäußert, dass sie
angesichts dessen eine Absenkung der 44-Euro-Freigrenze nicht beabsichtigt.
Mit Blick auf die vom Petenten angesprochenen Mitarbeiterrabatte macht der
Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das EStG bereits eine Steuerbefreiung
vorsieht: Bietet der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung überwiegend seinen
Kunden an, ist der geldwerte Vorteil mit 96% des Endpreises anzusetzen, zu dem
der Arbeitgeber oder dessen nächst ansässiger Abnehmer die Dienstleistung
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3
EStG). Der Arbeitnehmer erhält diese geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis
steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro
nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Dieser Rabattfreibetrag ist jedoch nur auf solche Sachbezüge anwendbar, die der
Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält. Steuerrechtlich wird als
Arbeitgeber nur das Unternehmen innerhalb eines Konzernverbunds angesehen, mit

dem der Arbeitnehmer konkret in einem Arbeitsverhältnis steht. Daher kann der
Rabattfreibetrag auf Leistungen eines Unternehmens an Arbeitnehmer eines
anderen konzernmäßig verbundenen Unternehmens nicht angewendet werden.
Diese Konzernproblematik war dem Gesetzgeber bei der Einführung des § 8 Abs. 3
EStG im Steuerreformgesetz 1990 durchaus bewusst.
Zum damaligen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber gleichwohl auf eine sogenannte
Konzernklausel verzichtet. Die Auswirkungen, die sich aus § 8 Abs. 3 EStG für
Konzernmitarbeiter durch das Fehlen einer Konzernklausel ergeben, sind im Übrigen
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsgemäß bestätigt worden
(BFH-Urteil vom 15.01.1993, BStBI II S. 356).
Angesichts des genannten Sachstandes kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, sich im Sinne einer Einführung einer Steuerbefreiung unentgeltlicher
oder verbilligter Tagesnetzkarten der Deutschen Bahn AG im Rahmen des § 3 EStG
in Höhe von 1.080 Euro einzusetzen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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