Регион: Германия

Einkommensteuer - Geringes Weihnachtsgeld nach Versteuerung

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 Поддържащ 45 в / след Германия

Петицията не беще уважена

45 Поддържащ 45 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

07.03.2019 г., 3:27

Pet 2-19-08-6110-001974 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass bis zu einem Nettoeinkommen von 1.300 Euro
das Weihnachtsgeld unversteuert und von sonstigen Beiträgen unbelastet zur
Auszahlung kommt.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine solche Regelung würde es auch
einkommensschwachen Personen ermöglichen, Geschenke zu machen oder auch
mal verreisen zu können.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht,
es gab 15 Diskussionsbeiträge und 45 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Bundesregierung wurde Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe Stellung zu
nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der Argumente der Petentin und der der Bundesregierung wie folgt
zusammenfassen:

Deutschland verfügt über ein wettbewerbsfähiges, leistungsgerechtes und faires
Steuersystem. Die Steuerpolitik der Bundesregierung hat dabei zum Ziel,
verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu sichern, die dazu beitragen, die
Finanzierung der Ausgaben des Gemeinwesens zu gewährleisten, die
Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Wirtschaft bei
der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu unterstützen.
Das Einkommensteuerrecht in Deutschland basiert auf dem Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Dieser
besagt, dass eine Besteuerung entsprechend der individuellen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat (Leistungsfähigkeitsprinzip). Das
Einkommensteuerrecht trägt dem durch die Freistellung des Existenzminimums und
durch die sonstige Tarifgestaltung Rechnung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss jedem Bürger zumindest so viel von seinem
Einkommen verbleiben, wie er zu Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts
und desjenigen seiner Familie bedarf. Der im Sozialhilferecht anerkannte
Mindestbedarf ist die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine steuerliche
Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die
Gewährung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie über den
Sonderausgabenabzug für eine Basiskranken- und -pflegeversorgung. Diese
steuerlichen Freibeträge bzw. der Sonderausgabenabzug stehen allen
Steuerpflichtigen in gleicher Höhe und unabhängig von der Art des erzielten
Einkommens zu. Die Bundesregierung berichtet regelmäßig alle zwei Jahre über die
Entwicklung des steuerlichen Existenzminimums. Auf der Grundlage des
11. Existenzminimumberichts der Bundesregierung wurde der steuerliche
Grundfreibetrag im Jahr 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro für Alleinstehende erhöht.
Im Jahr 2018 folgt eine weitere Erhöhung um 180 Euro auf 9.000 Euro. Im Ergebnis
bleibt ein zu versteuerndes Einkommen eines Erwachsenen bis zur Höhe dieses
Grundfreibetrages steuerlich verschont.

Eine Sonderregelung in Bezug auf bestimmte Einzelleistungen wie z.B. das
Weihnachtsgeld wäre mit der Steuersystematik nicht vereinbar, könnte zu
Ungerechtigkeiten führen, wo Personen eine solche Leistung nicht bekommen bzw.
andere Leistungen in gleicher Höhe erhalten, die aber einem anderen Zweck dienen
und daher zu versteuern wären.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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