Regione: Germania

Einkommensteuer - Gesonderte Ermittlung der Einkommensteuer für Renten bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 Supporto 14 in Germania

La petizione è stata respinta

14 Supporto 14 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

23/07/2019, 04:24

Pet 2-18-08-6110-044843 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die Einkommensteuer für Renten gesondert
ermittelt wird, wenn gleichzeitig Pensionen bezogen werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die derzeitige, gleichzeitige Berücksichtigung der
Renten und Pensionen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens führe
in die sogenannte kalte Progression und damit zu erheblichen Steuernachzahlungen,
die - abhängig von der persönlichen Einkommensteuerfestsetzung - über die
jährlichen Pensions- und Rentenerhöhungen hinaus gingen.

Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 17 Personen mitgezeichnet und es gingen 10 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Petentin und der der Bundesregierung wie
folgt zusammenfassen:

Bei Empfängern von Renten und Pensionen wird wie bei allen Steuerpflichtigen der
Einkommensteuertarif auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, um die
individuelle Einkommensteuer zu ermitteln. Der Aufbau des Einkommensteuertarifs
wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung unter dem
Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen der
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen angepasst sein muss. Dies ist durch den
geltenden linear-progressiven Einkommensteuertarif sichergestellt. Wer ein höheres
zu versteuerndes Einkommen erzielt, trägt auch stärker zur Finanzierung des
Gemeinwesens bei. Das Einkommensteuerrecht basiert ausdrücklich auf dem
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer muss sich danach an der
individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientieren. Ausgangspunkt
sind die vom Steuerpflichtigen insgesamt erzielten Einkünfte. Dazu gehören auch
Renteneinkünfte bzw. Pensionen, denn auch durch den Bezug einer Rente bzw.
einer Pension wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners bzw. des
Pensionärs erhöht.

Der Umstand, dass das zu versteuernde Einkommen und damit auch der linear-
progressive Einkommensteuertarif systematisch Einkünfte eines
Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) aus verschiedenen Einkunftsquellen additiv
erfassen, führt nicht zu der von der Petentin angesprochenen sogenannten kalten
Progression. Sie ist vielmehr Folge der derzeit dargestellten, am
Leistungsfähigkeitsgedanken ausgerichteten Progressionswirkung. Als kalte
Progression werden hingegen Steuermehreinnahmen des Staates bezeichnet, die
entstehen, soweit Einkommenserhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen, und es
in der Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei unverändertem
Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Der
Gesetzgeber hat der kalten Progression bereits Rechnung getragen, indem er nicht
nur den im Einkommensteuertarif eingearbeiteten Grundfreibetrag schrittweise
angehoben hat (um 168 Euro auf 8.820 Euro für 2017 und um weitere 180 Euro auf
9.000 Euro für 2018). Er hat zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression für
2017 zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des
Jahres 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017
verschoben.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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