Область : Німеччина

Einkommensteuer - Gleichbehandlung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu Förderkreisen gemeinnütziger Einrichtungen etc.

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 15 в Німеччина

Петицію не було задоволено

15 15 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

20.07.2019, 04:23

Pet 2-18-08-6110-041848 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Gleichbehandlung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von
Mitgliedsbeiträgen, inklusive Eintrittskarten, zu Förderkreisen gemeinnütziger
Einrichtungen und deren Eintrittskarten.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus,
Mitgliedsbeiträge zugunsten von Förderkreisen gemeinnütziger Einrichtungen, wie
z.B. Museen und Tiergärten, würden in der Regel Jahreseintrittskarten für
Einrichtungen der jeweiligen Körperschaft beinhalten. Dabei stelle es eine
Ungleichbehandlung dar, wenn diese Mitgliedsbeiträge zu Förderkreisen
gemeinnütziger Einrichtungen als Spenden bei der Einkommensteuer absetzbar
seien, während dies bei regulären Aufwendungen für den Besuch etwaiger
Einrichtungen nicht der Fall sei. Diese steuerliche Ungleichbehandlung solle durch
einen pauschalen 10%igen Abschlag von den Mitgliedsbeiträgen gelöst werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 15 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Der Petitionsausschuss weist den Petenten zunächst darauf hin, dass Spenden und
Mitgliedsbeiträge, die zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher sowie
staatspolitischer Zwecke hingegeben werden, im Rahmen der in den jeweiligen
Einzelsteuergesetzen bestimmten Höchstgrenzen das steuerpflichtige Einkommen
des Zuwendenden mindern. Der steuerliche Abzug setzt voraus, dass die
Zuwendungen freiwillig und unentgeltlich hingegeben werden und den Zuwendenden
wirtschaftlich endgültig belasten. Eine Zuwendung ist nicht unentgeltlich, wenn sie
unmittelbar und ursächlich mit einem von der empfangenden Körperschaft oder
einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.

Sie darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen – auch nicht teilweisen –
Entgeltcharakter haben, so dass die Aufteilung einer Zuwendung in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom
25.08.1987 - IX R 24/85, BStBl 1987 II S. 850 und vom 12.08.1999 - XI R 65/98,
BStBI 2000 II S. 65).

Der Mitgliedsbeitrag einer gemeinnützigen Einrichtung, der – wie vom Petenten
thematisiert – auch zum Eintritt in eine Einrichtung in der jeweiligen Körperschaft
(z.B. Museum, Tiergarten etc.) berechtigt, stellt – jedenfalls teilweise – ein Entgelt für
eine Leistung des Zuwendungsempfängers dar und führt mithin nicht zu einem
Zuwendungsabzug.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass Aufwendungen außerhalb eines
Mitgliedschaftsverhältnisses, die für den Besuch einer etwaigen Einrichtung geleistet
werden, ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung erfüllen
und folglich auch nicht steuerlich absetzbar sind.

Im Ergebnis sind beide Zahlungen bereits nach geltendem Recht steuerlich gleich zu
behandeln, so dass es keinen Anlass für eine gesetzliche Neuregelung gibt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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