Kraj : Německo

Einkommensteuer - Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen beim Abzug der entstehenden Fahrtkosten

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 37 v Německo

Petice nebyla splněna

37 37 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2016
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

11. 09. 2017 13:08

Pet 2-18-08-6110-037565Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Berufspendlern mit einer Fahrstrecke ab
25 Kilometern ein Wahlrecht eingeräumt wird, zwischen der Entfernungspauschale
oder einer Teilabschreibung der Fahrzeugkosten zu entscheiden.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass damit der immer stärker geforderten räumlichen
Flexibilität der Beschäftigten Rechnung getragen würde. Zudem würden dadurch
Arbeitnehmer und Selbstständige bei dem Abzug der ihnen entstehenden Fahrtkosten
gleich behandelt.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es
gab 38 Diskussionsbeiträge und 38 Mitzeichnungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die einem Arbeitnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit entstehenden
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) arbeitstäglich mit einer
Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als
Werbungskosten angesetzt werden. Die Entfernungspauschale ist keine
Kostenpauschale im eigentlichen Sinne und wird jedem Arbeitnehmer, losgelöst von
den ihm tatsächlich entstehenden Fahrtkosten sowie unabhängig vom gewählten
Transport- bzw. Verkehrsmittel für die Wege zwischen seiner Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte gewährt. Sie kann daher auch bei der Nutzung eines Fahrrads, des

öffentlichen Personenverkehrs, als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft oder auch
wenn der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zu Fuß zurückgelegt wird, berücksichtigt
werden. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den tatsächlich anfallenden
Aufwendungen und der Höhe der Entfernungspauschale besteht nicht.
Die dem Arbeitnehmer entstehenden Aufwendungen für die Wege zwischen seiner
Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte stellen grundsätzlich Aufwendungen im
"Schnittbereich" zwischen beruflicher und privater Sphäre dar. Sie sind somit unter
dem Gesichtspunkt der stets auch vorhandenen privaten Mitveranlassung, wie z. B.
durch die Entscheidung der Wohnortnahme, zu betrachten. Der Gesetzgeber hat bei
solchen gemischt veranlassten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine erweiterte Typisierungsbefugnis und darf den Abzug
einschränken.
Indem die Pauschale nicht von der Benutzung eines Pkw oder dem tatsächlichen
Anfall von Kosten abhängig ist, soll zudem ein Anreiz gegeben werden, die
kostengünstigste und ggf. auch umweltfreundlichere Alternative zu wählen. Damit
werden z. B. die aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes wünschenswerte
Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung von Fahrzeugen mit niedrigem
Verbrauch oder der öffentliche Personenverkehr unterstützt.
Der Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, eine Änderung der Rechtslage in diesem
Punkt zu empfehlen. Zumal auch die vom Petenten dargestellte Ungleichbehandlung
zwischen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitnehmer) und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Unternehmern) nicht
besteht. Bei der Gewinnermittlung dürfen Aufwendungen für die Wege des
Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.
Ihr Abzug ist - wie bei Arbeitnehmern - der Höhe nach auf die Entfernungspauschale
beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Dazu ist der Unterschiedsbetrag zwischen
den tatsächlich auf diese Nutzung entfallenden Aufwendungen und der abziehbaren
Entfernungspauschale dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Dadurch wird der Abzug
der Gesamtkosten für ein Fahrzeug des Betriebsvermögens als Betriebsausgaben
korrigiert und der Unternehmer mit dem Arbeitnehmer gleichgestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomozte posílit občanskou účast. Chceme, aby vaše obavy byly vyslyšeny a zůstaly nezávislé.

Povýšte nyní