Region: Germany

Einkommensteuer - Gleiche steuerliche Behandlung für in ihrem Geburtsland lebende Rentner

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 supporters 10 in Germany

The petition is denied.

10 supporters 10 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07/20/2019, 04:24

Pet 2-18-08-6110-046000 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung des Einkommensteuergesetzes dahingehend, dass
steuerpflichtige Einkünfte der Bezieher der deutschen Rente unabhängig von dem
Staat, in dem sie leben, steuerlich gleich behandelt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, das
Einkommensteuergesetz (EStG) "bestrafe" im Ausland lebende deutsche Bezieher
von Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung, da es diese, im Gegensatz
zu in Deutschland lebenden deutschen Rentenbeziehern, steuerlich anders
behandle. So habe der im Ausland lebende Deutsche z. B. kein Recht auf das
Splitting-Verfahren; zudem würden Hinzuverdienste höher besteuert werden als in
Deutschland. Dies stelle eine Ungerechtigkeit dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 12 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Renten aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in
Deutschland auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn der Rentenbezieher
weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
(beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 7, 10 EStG).

Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtige Rentner - also von Personen ohne
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (beschränkt Steuerpflichtige) -
erfolgt im Wesentlichen auf der Basis der aus Deutschland bezogenen Renten.
Anders als bei im Inland wohnhaften, den unbeschränkt Steuerpflichtigen, werden
dabei personen- oder familienbezogene Besteuerungsmerkmale, wie z. B. die Ehe,
grundsätzlich nicht berücksichtigt, sodass z. B. das Splitting-Verfahren für
zusammenveranlagte Ehegatten nicht gewährt werden kann. Dieses Vorgehen
entspricht international anerkannten Grundsätzen, wonach personen- und
familienbezogene Steuervergünstigungen praktisch ausschließlich durch den Staat
gewährt werden, in dem ein Steuerpflichtiger ansässig bzw. unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom
9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hinsichtlich des Grundfreibetrages anerkannt, dass
die unterschiedliche Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen und unbeschränkt
Steuerpflichtigen keine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) verstoßende Benachteiligung sei. Denn beschränkt
Steuerpflichtige befänden sich gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer
grundlegend anderen Situation. Während beim unbeschränkt Steuerpflichtigen das
gesamte von ihm erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterliegt (sog.
Welteinkommensprinzip), wird beim beschränkt Steuerpflichtigen nur dessen
inländisches Einkommen besteuert.

Der Ausschuss betont, dass jedoch unter bestimmten Bedingungen auch Eheleute
ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt werden und auch über die
Zusammenveranlagung das Splitting-Verfahren in Anspruch nehmen können. Dazu
müssen beide Ehegatten mindestens 90% ihres gemeinsamen Welteinkommens in
Deutschland versteuern oder ihre nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden
Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht überschreiten; dies ist durch eine
entsprechende Bescheinigung der Finanzbehörden ihres Wohnsitzes nachzuweisen.
Einer der Ehegatten muss ferner Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates
und nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein
und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staates haben (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hintergrund dieser
Ausnahmeregelung sind die EU-vertraglichen Freizügigkeitsbestimmungen, die
jedoch nur bei einem Wohnsitz des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
innerhalb des EU/EWR-Raums Gültigkeit haben.

Für den Fall, dass eine Zusammenveranlagung an mangelndem EU-/EWR-Wohnsitz
des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten scheitert, kann jedoch der
Ehegatte, dessen Welteinkommen nachweislich zu mindestens 90% der deutschen
Besteuerung unterliegt oder dessen nicht der deutschen Besteuerung unterliegende
Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, gem. § 1 Abs. 3 EStG als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. In diesem Falle können dann z. B.
Sonderausgaben oder der - ggf. nach Ländergruppen gekürzte - Grundfreibetrag
berücksichtigt werden.

Die Forderung des Petenten, die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen
davon abhängig zu machen, ob ein im Ausland ansässiger Bezieher einer aus
Deutschland stammenden Rente in seinem Geburtsland lebt oder nicht, kann daher
nicht entsprochen werden: Über die aufgrund Unionsrecht geforderte (partielle)
steuerliche Gleichstellung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen hinaus
ergibt sich für den deutschen Staat keine Verpflichtung und auch keine
Notwendigkeit zur Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen der
deutschen Besteuerung.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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