Région: Allemagne

Einkommensteuer - Haushaltsneutrale Verdoppelung des Sparer-Pauschbetrags

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
118 Soutien 118 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

118 Soutien 118 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:52

Pet 2-17-08-6110-035750Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9
Einkommensteuergesetz verdoppelt und gleichzeitig der gesonderte Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Einkommensteuergesetz
haushaltsneutral erhöht wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit der vorgeschlagenen Änderung des
Einkommensteuergesetzes (EStG) einem größeren Bevölkerungsanteil das
schnellere Bilden von Kapitalrücklagen für teurere Anschaffungen ermöglicht werde.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 24 Diskussionsbeiträge und 118 Mitzeichnungen
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass mit der Einführung der
Abgeltungsteuer der Gesetzgeber umfassende Änderungen der Besteuerung privater
Kapitaleinkünfte vorgenommen hat. Ein wesentliches Merkmal der Abgeltungsteuer
ist die einheitliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit einem Steuersatz von 25 %
zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Einführung eines niedrigeren abgeltenden
Steuersatzes für Kapitaleinkünfte von konkreten Zielsetzungen leiten lassen. So

wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer die Attraktivität und
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze verbessert. In Zeiten des freien
Kapitalverkehrs und des technischen Fortschritts, der einen sekundenschnellen
Kapitaltransfer rund um den Globus ermöglicht, werden die steuerlichen
Rahmenbedingungen bei der Wahl des Kapitalstandortes oftmals zur
entscheidenden Größe. Die Kapitalströme fließen dorthin, wo die besten
Rahmenbedingungen vorgefunden werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anonymität der Anleger sowie ein niedriger
Steuersatz für Kapitalerträge wichtige Schlüsselgrößen für den wirtschaftlichen Erfolg
eines Finanzplatzes darstellen. Dies haben auch viele europäische Staaten erkannt
und bereits definitive Abgeltungsteuern auf niedrigem Niveau eingeführt. Durch die
Einführung einer anonymen Abgeltungsteuer schließt Deutschland an diese
internationale Entwicklung an.
Mit Blick auf das geäußerte Petitum stellt der Petitionsausschuss fest, dass bei einer
isolierten Betrachtung des Quellenabzugs eine Erhöhung des Abgeltungsteuersatzes
bei gleicher Bemessungsgrundlage zunächst ein jährliches Mehraufkommen an
Abgeltungsteuer bewirken würde. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
zugleich Mindereinnahmen bei der veranlagten Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer entstünden. Grund hierfür ist die Anrechnung der Steuern auf
Dividenden auf die Körperschaftsteuer (soweit Dividenden von Körperschaften
empfangen werden) und die Veranlagungsoption bei der Einkommensteuer
(Besteuerung nach dem allgemeinen Steuertarif, wenn dies aus Steuerzahlersicht zu
einem günstigeren Ergebnis führt).
Es wäre absehbar, dass der angestrebte Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer
durch die stärkere Inanspruchnahme der sog. Günstigerprüfung stark vermindert
würde, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen häufiger als bisher in der
Einkommensteuererklärung angegeben würden, um von der Günstigerprüfung
profitieren zu können. Auch würde die Anhebung des Abgeltungsteuersatzes mehr
Veranlagungsfälle nach sich ziehen.
Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die mit dem
Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I S. 1652) vorgenommene Absenkung des
Sparer-Freibetrages (jetzt: Sparer-Pauschbetrag) als eine Maßnahme zum Abbau
von Steuervergünstigungen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung umgesetzt
wurde. Da diese Zielsetzung weiterhin hohe Priorität genießt, bestehen aus dieser

Sicht keine Ansatzpunkte, die eine Anhebung des Sparer-Pauschbetrages
begründen könnten.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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