Einkommensteuer - Individuelle Feststellung des Rentenfreibetrages anstelle der bestehenden pauschalen Besteuerung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 Ondersteunend 6 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

6 Ondersteunend 6 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-08-2018 04:27

Pet 2-18-08-6110-035102 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass anstelle der seit 2005 bestehenden
pauschalen Besteuerung der gesetzlichen Rente der Rentenfreibetrag individuell
festgestellt wird. Von der Rente soll nur der Ertragsanteil, die versicherungsfremden
Leistungen sowie die seit 2005 vorläufig steuerfrei gestellten Rentenbeiträge
nachgelagert als Einkommen berücksichtigt werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, der durch eigene Beträge angesparte
Rentenanspruch sei gemäß Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschütztes
Eigentum des Versicherten und somit Teil seines Vermögens. Der überwiegende Teil
der späteren Rente sei daher Auszahlung dieses Vermögens. Vermögen sei kein
Einkommen und könnte folgerichtig nur im Rahmen der Vermögensteuer, nicht jedoch
als Einkommen besteuert werden.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es
gab 56 Diskussionsbeiträge und 231 Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss drei weitere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz eingeführte Neuausrichtung
der steuerlichen Erfassung von Renten war aufgrund der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erforderlich. Das BVerfG hatte mit Urteil vom
6. März 2002 die vorherige gesetzliche Regelung der Besteuerung von Renten und
Pensionen für verfassungswidrig erklärt. Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung unterlagen lediglich der Ertragsanteilsbesteuerung, während
Beamtenpensionen unter Berücksichtigung eines Versorgungs-Freibetrages voll
besteuert wurden. Dies stellte nach Ansicht des Gerichtes eine sachlich nicht
gerechtfertigte steuerliche Besserstellung der Rentenbezieher dar. Der Gesetzgeber
wurde durch das Urteil verpflichtet, die Besteuerung von Alterseinkünften für
Bestandsrentner spätestens zum 1. Januar 2005 verfassungskonform neu zu regeln.

Um eine Gleichbehandlung in der Besteuerung von Renten und Pensionen
herzustellen, wurde die Rentenbesteuerung auf die sogenannte nachgelagerte
Besteuerung umgestellt. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt
allerdings nicht sofort, sondern sukzessive. Es wurde eine weitreichende
Übergangsregelung geschaffen, nach der sich – abhängig vom Jahr des
Rentenbeginns – der Anteil der Rente erhöht, der der Besteuerung unterliegt. Begann
die Rente im Jahr 2005 oder in den Jahren davor, beträgt der Besteuerungsanteil 50%.
Seit 2006 wird dieser Anteil für Neurentner von Rentenjahrgang zu Rentenjahrgang
allmählich bis 2040 auf 100% erhöht, da diese Neurentner anteilig immer höhere
Vorsorgebeiträge als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen
konnten. Mit dieser Regelung wird insbesondere für diejenigen Rentner sichergestellt,
die bereits zum 1. Januar 2005 ihre Rente bezogen haben, dass 50% ihrer Rente des
dem Rentenbeginn folgenden Jahres dauerhaft steuerfrei bleiben.

Der Petent hat die von ihm zur Rentenbesteuerung vertretene Rechtsposition bereits
höchstrichterlich – bis vor das BVerfG – überprüfen lassen. Das BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde des Petenten deswegen nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die aufgeworfenen Fragen durch die Rechtsprechung des
Gerichtes geklärt sind oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung beantworten lassen. Zudem war die Verfassungsbeschwerde auch
unbegründet. Das BVerfG hat wiederholt festgestellt, dass der mit dem
Alterseinkünftegesetz vollzogene Übergang zur nachgelagerten Besteuerung weder
unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der doppelten Besteuerung noch unter dem
des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes zu beanstanden ist. Die Regelung
führt auch nicht, wie der Petent meint, zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie. Dies
waren auch die Gründe dafür, dass die Klage des Petenten vom BVerfG nicht zur
Entscheidung angenommen worden ist.

Der Petitionsausschuss sieht auch keinen Anlass, eine Änderung der gesetzlichen
Regelungen zu der Besteuerung der Renten im Rahmen der sogenannten
Öffnungsklausel zu empfehlen. Durch diese Klausel werden auf Antrag des
Steuerpflichtigen Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen, die anderenfalls der
nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen würden, nach § 22
Nr. 1 Abs. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.
Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31. Dezember 2004
für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrages des Höchstbeitrages zur
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Für die Frage, ob in einem Jahr
Beiträge oberhalb des Betrages des Höchstbeitrages gezahlt wurden, sind sämtliche
Beiträge an gesetzlichen Rentenversicherungen, an die landwirtschaftliche
Alterskasse und an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu summieren, die
dem einzelnen Jahr zuzurechnen sind. Dabei sind auch Beiträge zu einer
ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen; dies gilt
unabhängig davon, ob die sich daraus später ergebenden Renteneinkünfte im Inland
besteuert werden können. Die Schaffung der Öffnungsklausel diente der Vermeidung
einer Zweifachbesteuerung in besonders gelagerten Fallgestaltungen. Dies ist die
tragende Motivation der Öffnungsklausel. Eine solche "Sonder"konstellation ist nicht
bereits gegeben, wenn Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet werden. Aus diesem Grund wurde die 10-Jahres-Grenze
vorgesehen. Sie soll die "Sonder"konstellationen von anderen Fallgestaltungen
abgrenzen, bei denen kurzzeitige "Überzahlungen" nicht die Notwendigkeit einer
Sonderregelung begründen. Außerdem musste bei der Ausgestaltung der
Öffnungsklausel eine Regelung geschaffen werden, die im Rahmen eines
Massenverfahrens umsetzbar ist. Dies ist bei der gewählten 10-Jahres-Grenze
gegeben.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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