Región: Alemania

Einkommensteuer - Inflationsbedingte Anpassung der Reisekosten- und Hotelpauschalen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
136 Apoyo 136 En. Alemania

No se aceptó la petición.

136 Apoyo 136 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:12

Pet 2-17-08-6110-054430Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die für Deutschland geltenden Reisekosten- und
Hotelpauschalen kontinuierlich an die Preisentwicklung angepasst werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, seit mehr als 23 Jahren seien die Sätze und
Pauschalen im Bereich der Reisekosten nicht verändert worden. Dies gelte auch für
die Hotelpauschalen. Wenn man diese Beträge mit den tatsächlichen
Preisentwicklungen im Bereich der Gastronomie und im Hotelgewerbe vergleiche,
werde deutlich, dass dringender Handlungsbedarf in Richtung einer Anpassung
bestehe. Vor diesem Hintergrund seien immer weniger Arbeitnehmer bereit, in ihrem
Beruf eine Reisetätigkeit anzunehmen. Durch die geltenden Pauschalen würden
mithin gerade solche Berufsgruppen besonders belastet, die für den Erfolg der
Wirtschaft einen großen Beitrag leisteten.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 130 Mitzeichnungen sowie
15 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass mit dem Gesetz zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 das steuerliche Reisekostenrecht
grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht worden ist. Wesentliche Änderungen und
damit auch die vom Petenten geforderten finanziellen Verbesserungen ergeben sich
mit Wirkung ab 1. Januar 2014 insbesondere im Bereich der
Verpflegungsmehraufwendungen.
Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen können künftig bereits bei
einer beruflichen Abwesenheit im Inland von mehr als acht Stunden 12 Euro als
Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet
werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung kann darüber hinaus
ohne Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten am An- und Abreisetag jeweils eine
Pauschale von 12 Euro angesetzt werden. Für Tage mit einer beruflichen
Abwesenheit von 24 Stunden verbleibt es bei 24 Euro.
Bei den Verpflegungsaufwendungen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese
Aufwendungen im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Veranlassung
sind und daher nur in Höhe der gesetzlichen Pauschalen als Werbungskosten
abzugsfähig sind. Mit dem Ansatz der Pauschalen wird sichergestellt, dass nur der
Mehraufwand steuerlich berücksichtigt wird, der über das hinausgeht, was ein
Arbeitnehmer für seine Verpflegung ohnehin während eines normalen Arbeitstages
(an der regelmäßigen Arbeitsstätte) aufwendet. Bei diesen typisierend festgelegten
Beträgen kommt es daher auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe dem
Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich entsprechende beruflich veranlasste
Mehraufwendungen entstanden sind.
Der Petitionsausschuss hält es im Übrigen für sachgerecht, wenn die in Rede
stehenden Pauschalen auch künftig punktuell und nicht kontinuierlich automatisch an
die Preisentwicklung angepasst werden.
Mit Blick auf die bei einer Auswärtstätigkeit entstehenden Übernachtungskosten stellt
der Petitionsausschuss fest, dass diese unverändert in Höhe der tatsächlich
entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Eine Anwendung von Pauschalen ist – wie bisher – im Bereich der
Übernachtungskosten nur für den Fall der steuerfreien Erstattung durch den
Arbeitgeber ohne Einzelnachweis der entstandenen Aufwendungen vorgesehen.
Sind dem Arbeitnehmer tatsächlich höhere Übernachtungskosten als die vom
Arbeitgeber erstatteten Pauschalen entstanden, so kann er folglich den

Differenzbetrag ohne Weiteres als Werbungskosten geltend machen. Insoweit kann
der Petitionsausschuss keinen Änderungsbedarf bei den bestehenden gesetzlichen
Regelungen erkennen.
Mit Blick auf das erwähnte Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts stellt der
Petitionsausschuss fest, dass dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen zum Teil
Rechnung getragen worden ist. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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