Kraj : Nemecko

Einkommensteuer - Kein pauschaler Werbungskostenabzug (als Werbungskostenpauschale) bei der Berechnung des Elterngeldes

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 17 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

17 17 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2017
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019, 3:24

Pet 2-18-08-6110-045304 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes bei einem
Einkommen, dass aus einem 450-Euro-Job stammt, kein pauschaler
Werbungskostenabzug in Form der Werbungskostenpauschale vorgenommen wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, einerseits werde bei der Berechnung des
Elterngeldes ein Werbungskostenabzug durchgeführt, umgekehrt, bei der
steuerrechtlichen Festsetzung, erfolge ein entsprechender Abzug nicht.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 2 Diskussionsbeiträge und 18 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Mit dem Elterngeld werden Familien in der Phase der Familiengründung finanziell
abgesichert. Zu diesem Zweck schafft es einen Ausgleich für Einkommen, das im
Jahr vor der Geburt für die Lebensverhältnisse der Familie prägend war und nach
der Geburt wegfällt. Der Gesetzgeber geht im Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz grundsätzlich davon aus, dass für die Erzielung von Einkommen
Werbungskosten ausgegeben werden. In Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags ist
das Einkommen daher nicht durch das Elterngeld zu ersetzen, da Aufwendungen in
entsprechender Höhe angefallen sind. Dieser Einkommensbestandteil stand der
Familie im Jahr vor der Geburt nicht zur allgemeinen Lebensführung zur Verfügung
und wird daher beim Elterngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Das gilt
unabhängig davon, wie hoch das Einkommen war und auf welche Weise es
besteuert wird. Auch bei der steuerlichen Behandlung der 450-Euro-Jobs können
selbstredend Werbungskosten des Arbeitnehmers bei der
Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Dafür ist allerdings
Voraussetzung, dass der Petent auch selbst die Steuerzahlung leistet. Dies ist
jedoch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung
vornimmt. Dazu erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem einheitlichen
Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2% des Arbeitsentgeltes. Die Folge der
Pauschalversteuerung ist, dass der Arbeitgeber nach dem Einkommensteuergesetz
Schuldner der Pauschsteuer ist, nicht der Arbeitnehmer. Der pauschal besteuerte
Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer werden bei der
Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers deshalb auch nicht berücksichtigt.
Dementsprechend können aber auch Werbungskosten des Arbeitsnehmers im
Zusammenhang mit dem 450-Euro-Job nicht berücksichtigt werden.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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