Einkommensteuer - Keine Benachteiligung deutscher Rentner/innen durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
89 Støttende 89 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

89 Støttende 89 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

15.12.2018, 03:27

Pet 2-18-08-6110-039841 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die innerhalb Deutschlands geltende steuerliche
Gleichbehandlung von Renten und Pensionen kritisiert, die durch das
Alterseinkünftegesetz 2005 geschaffen worden ist.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, bei einem
Wohnsitzwechsel nach Spanien erfolge durch das Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) eine unterschiedliche Besteuerungszuweisung. Pensionen würden nach wie
vor in Deutschland besteuert, Renten jedoch in Spanien und auch in Deutschland. Er
schlägt vor, Renten und Pensionen nur in Deutschland zu versteuern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 89 online- und 59 offline-Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 24
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das Steuerrecht in der
Europäischen Union weitgehend noch nicht harmonisiert ist. Nach wie vor sind die
einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Kriterien für die Besteuerung des
Einkommens selbst festzulegen. Dies kann gerade bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten für den Betroffenen im Einzelfall zu nachteiligen Unterschieden bei
der steuerlichen Belastung führen. Insbesondere, wenn die Steuer- und
Sozialsysteme zweier Staaten sich stark unterscheiden. Das ist beim gegenwärtigen
Stand der Integration des Steuerrechts in Europa nicht auszuschließen.

Die DBA können derartige Friktionen nicht umfassend ausräumen. Sie haben
lediglich die Zielsetzung und das Instrumentarium, um eine Doppelbesteuerung –
beziehungsweise eine doppelte Nichtbesteuerung – zu vermeiden. Ein umfassender
Ausgleich bestehender Unterschiede zwischen den Steuer- und Sozialsystemen
verschiedener Staaten ist nicht möglich. Dazu sind die betroffenen
Lebenssachverhalte zu vielfältig. Somit kommt ein Tätigwerden im Sinne des
Vorschlags des Petenten nicht in Frage.

Der Ausschuss betont, dass die Vermeidung der doppelten Besteuerung geschieht,
indem in den DBA anhand international anerkannter Kriterien die
Besteuerungsrechte zwischen den Staaten abgegrenzt werden. Grundlegender
Gedanke ist, zu welchem Staat die engere Verbindung besteht. Dies unterscheidet
sich je nach Einkunftsart. Die weitgehend in den DBA vereinbarte Besteuerung von
Angehörigen des Öffentlichen Dienstes in dem Staat, der die Bezüge der
Bediensteten trägt, entspricht diesen internationalen Grundsätzen. Zugrunde liegt der
Gedanke, dass Bezüge aus öffentlichen Kassen nicht durch einen anderen Staat
besteuert werden sollen. Die Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt eine
unterschiedliche Zuordnung von Besteuerungsrechten.

Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen unterschiedliche
Zuordnungen des Besteuerungsrechts. Insbesondere werden die mit dem
EU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich die Freizügigkeit, nicht verletzt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Recht, der
europäischen Union der Anwendung einer Bestimmung nicht entgegensteht, die eine
unterschiedliche Besteuerung für Grenzgänger vorsieht, je nachdem, ob sie im
privaten oder im öffentlichen Sektor beschäftigt sind und, wenn sie im öffentlichen
Sektor beschäftigt sind, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in
dessen Verwaltung sie beschäftigt sind, besitzen oder nicht (vgl. Urteil des EuGH in
der Rechtssache Gilly, C-336/96, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1998
Seite 1-2793).

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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