Einkommensteuer - Keine Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgeschäften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
247 Unterstützende 247 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

247 Unterstützende 247 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-08-6110-047299Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent regt an, sämtliche Kapitalerträge und privaten Veräußerungsgeschäfte im
Sinne der §§ 20 und 23 Einkommensteuergesetz von der Besteuerung mit Wirkung
ab 01.01.2013 auszunehmen.
Zur Begründung wird ausgeführt, im Laufe der Jahre sei der Zugriff des Staates auf
diese Einkunftsarten im Rahmen von gesetzlichen Neuregelungen kontinuierlich
verschärft und erweitert worden. Für viele Bürger sei jedoch das persönliche
Vermögen die einzige Existenzquelle. Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte auf
der privaten Vermögensebene und der Vermögensaufbau dienten zur Sicherung der
Alters- und Krisenvorsorge, womit gleichzeitig staatliche Unterstützung wegen
Mittellosigkeit abgewendet werden könne.
Dieser Zielsetzung stehe entgegen, dass nach der gegenwärtigen Regelung
Scheingewinne besteuert würden, soweit der nominale Gewinn über den realen
Wertzuwachs hinaus gehe, also Inflation oder Teuerung herrsche. Weiterhin sei
festzuhalten, dass in den vergangenen Jahren das Zinsniveau durch die Europäische
Zentralbank aus politischen oder fiskalischen Gründen künstlich deutlich unter die
Inflationsrate gedrückt worden sei. Über diese Effekte konterkariere der Fiskus die
Bemühungen des Einzelnen zur Alters- und Krisenvorsorge. Vielmehr werde der
Steuerpflichtige über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus belastet und es
erfolge ein enteignungsgleicher Eingriff dadurch, dass die Substanz besteuert werde.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 247 Mitzeichnungen sowie 92 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem vorgetragenen Sachverhalt darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Mit Bezug auf die Regelungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte stellt der
Petitionsausschuss fest, dass die Abgeltungsteuer eine Besteuerung sämtlicher
Kapitalerträge aus Kapitalanlageprodukten jeder Art vorsieht, die nach dem
31. Dezember 2008 angeschafft wurden. Eine generelle Besteuerung von
Kapitaleinkünften entspricht dabei dem Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit, einem tragenden Grundprinzip der Einkommensbesteuerung.
Dieser Grundsatz besagt unter anderem, dass bei gleicher finanzieller
Leistungsfähigkeit auch gleich hohe steuerliche Lasten zu tragen sind. Durch die
Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung ab dem 1. Januar 2009 wird
dementsprechend auch ein Stück mehr Besteuerungsgerechtigkeit erreicht.
Vergleicht man etwa Steuerpflichtige, die ihr Alterseinkommen nahezu vollständig
aus Kapitaleinkünften bestreiten, mit Beziehern von gesetzlichen Renten oder
Pensionen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen erstere weitgehend
unbesteuert bleiben sollen, während letztere in vollem Umfang der Besteuerung
unterliegen.
Soweit der Petent den Gesichtspunkt der Altersvorsorge anspricht, ruft der
Petitionsausschuss in Erinnerung, dass das Einkommensteuerrecht in bestimmtem
Umfang Anlageprodukte fördert, die der Altersvorsorge dienen. Hierzu gehören etwa
zertifizierte Altersvorsorgeverträge (sog. Riester-Renten) und sog. Basisrenten
(Rürup-Renten). Bei beiden Anlageprodukten ist sichergestellt, dass die sich
ergebenden Leistungen frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres genutzt
werden können und grundsätzlich als lebenslange Alterseinkünfte ausgezahlt
werden.
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der
Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine
Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Leistungen aus Basis-/Rürup-

Rentenverträgen werden wie Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen
nachgelagert in der Auszahlungsphase besteuert.
Mit Blick auf die Forderung, angesichts des Gesichtspunktes der Altersvorsorge
generell auf die Besteuerung von Kapitalerträgen zu verzichten, macht der
Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Besteuerung von Kapitalerträgen
nicht die Altersvorsorge erfasst (also das Ansparen für das Alter), sondern allenfalls
die Nutzung der erzielten Erträge im Alter. Dabei erfolgt bereits mit Einführung der
Abgeltungsteuer eine Besserstellung durch die generelle Besteuerung mit einem
Steuersatz von 25%. Für diejenigen, die mit dem Grenzsteuersatz unter 25% liegen,
wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6
Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen. Es besteht durchaus die Möglichkeit,
nach den individuellen Verhältnissen die Steuer auf null Euro zu reduzieren.
Soweit der Petent den Gesichtspunkt der "Scheingewinne" anführt, betont der
Petitionsausschuss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenso wie alle übrigen
Einkünfte nach Maßgabe ihrer Nennbeträge (Nominalbeträge) besteuert werden.
Einen Inflationsabschlag vom Nennbetrag der Kapitalzinsen sieht das Gesetz nicht
vor. Vielmehr geht der Gesetzgeber auch im Rahmen der Ertragsbesteuerung vom
Nominalwertprinzip (Grundsatz: Euro = Euro) als tragendem Ordnungsprinzip der
geltenden Währungsordnung aus. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH)
in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Zinsen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen in ihrer nominellen Höhe zu versteuern sind und nicht um einen
Inflationsabschlag nach Maßgabe der eingetretenen Kapitalentwertung gekürzt
werden dürften (vgl. die BFH-Urteile vom 27. Juli 1967 - IV 300/64 -, BFHE 89, 422,
BStBl. III 1967, 690 vom 14. Mai 1974 - VIII R 95/72 ., BFHE 112, 546, BStBl. II
1974, 572 vom 20. Juni 1989 - VIII R 82/86 -, BFHE 156, 543, BStBl. II 1989, 836).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diesbezüglich denselben
Rechtsstandpunkt eingenommen. In seinem grundlegenden Beschluss vom
19. Dezember 1978 – 1 BvR 335, 427, 811/76 (BStBl. II 1979, 308) – hat das BVerfG
eingehend und unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Argumenten der
Gegner der Nominalwertbesteuerung begründet, dass die Besteuerung der
Kapitaleinnahmen nach ihrem Nennwert für die Jahre 1971 bis 1974 nicht gegen das
Grundgesetz (GG) verstieß (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 GG). Auch in seiner
jüngeren Rechtsprechung hat das BVerfG betont, dass das Nominalwertprinzip ein

tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik
darstelle (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88).
Weiter erinnert der Petitionsausschuss daran, dass das Nominalwertprinzip dem
Erfordernis der Steuergesetze entspricht, die typisieren und pauschalisieren müssen,
um Massenvorgänge des Wirtschaftslebens zu bewältigen. Die Berücksichtigung der
Inflationsrate bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage würde zu einer Vielzahl
kaum lösbarer Folgefragen führen. Beispielsweise wäre zu klären, ob bei einer
Deflation, also bei einer Senkung des allgemeinen Preisniveaus, Zuschläge zur
steuerlichen Bemessungsgrundlage zu machen wären.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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