Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Keine Besteuerung von lediglich bestandserhaltenden Kapitalerträgen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
146 146 u Njemačka

Peticija je odbijena.

146 146 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:14

Pet 2-17-08-6110-052330Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Gesetze zur Kapitalertragsteuer, insbesondere die
§§ 20, 43 und 44 Einkommensteuergesetz, so anzupassen, dass ein
Inflationsabschlag berücksichtigt wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Papiergeld verliere im
Gegensatz zu eigenwerten Anlagen kontinuierlich an Wert. Für Geldeinlagen gebe
es keinen Mechanismus der jährlichen Steigerung, wie er bei Löhnen und
Einkommen in der Regel zu finden sei. Daher müssten Kapitalerträge, die faktisch
nur dem Substanzerhalt dienten, von der Abgabepflicht befreit sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 146 Mitzeichnern unterstützt. Zusätzlich
gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen ebenso wie alle übrigen Einkünfte nach Maßgabe ihrer

Nennbeträge (Nominalbeträge) besteuert werden. Einen Inflationsabschlag vom
Nennbetrag der Kapitalzinsen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr geht der
Gesetzgeber auch im Rahmen der (Ertrags-)Besteuerung vom Nominalwertprinzip
(Grundsatz Euro = Euro) als tragendem Ordnungsprinzip der geltenden
Währungsordnung aus. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Zinsen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen in ihrer nominellen Höhe zu versteuern sind und nicht um einen
Inflationsabschlag nach Maßgabe der eingetretenen Kapitalentwertung gekürzt
werden dürfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 1967 - IV 300/64 -, BFHE 89, 422,
BStBl III 1967, 690; vom 14. Mai 1974 - VIII R 95/72 -, BFHE 112, 546, BStBl II 1974,
572; vom 20. Juni 1989 - VIII R 82/86 - , BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836, unter
A. I. der Gründe).
Denselben Rechtsstandpunkt hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
eingenommen. In seinem grundlegenden Beschluss vom 19. Dezember 1978 (1 BvR
335, 427, 811/76 - BStBl II 1979, 308) hat es eingehend und unter sorgfältiger
Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegner der Nominalwertbesteuerung
begründet, dass die Besteuerung der Kapitaleinnahmen nach ihrem Nennwert für die
Jahre 1971 bis 1974 nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes
(GG) verstieß. Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das BVerfG betont, dass
das Nominalwertprinzip ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden
Währungsordnung und Wirtschaftspolitik darstelle (vgl. BVerfG-Beschluss vom
15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -).
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Nominalwertprinzip dem
Erfordernis der Steuergesetze entspricht, die typisieren und pauschalisieren müssen,
um Massenvorgänge des Wirtschaftslebens zu bewältigen. Die Berücksichtigung der
Inflationsrate bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage würde zu einer Vielzahl
kaum lösbarer Folgefragen führen. Beispielsweise wäre zu klären, ob bei einer
Deflation, also einer Senkung des allgemeinen Preisniveaus, Zuschläge zur
steuerlichen Bemessungsgrundlage zu erheben wären.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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