Region: Germany

Einkommensteuer - Keine steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
132 supporters 132 in Germany

The petition is denied.

132 supporters 132 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:09

Pet 2-18-08-6110-006813Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Spenden nicht mehr steuerlich absetzbar sein
sollen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass Spenden ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken dienen und nicht die Steuerlast senken sollten, da dies ein Steuergeschenk
für die Spender darstelle. Außerdem erhielten diese bei den zum Teil öffentlichen
Spenden ein sehr großes, kostenfreies Werbepotential.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 132 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Zuwendungen zur Förderung
steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke im Rahmen
bestimmter Höchstsätze bei der Ermittlung des Einkommens steuerlich berücksichtigt
werden. Regelungen dazu finden sich in §§ 51 folgende Abgabenordnung sowie § 10b
Einkommenssteuergesetz.
Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Aufwendungen für
steuerbegünstigte Zwecke um der Sache willen, freiwillig und ohne die Erwartung
eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben werden. Um zu gewährleisten,

dass Zuwendungen zielgerichtet verwandt werden, ist gesetzlich geregelt, dass nur
bestimmte Körperschaften zum Empfang berechtigt sind. Dabei handelt es sich um
juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften,
die als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt
worden sind. In beiden Fällen unterliegen die Zuwendungsempfänger Reststriktionen
bei ihrer Mitwirkung und müssen die zweckentsprechende Verwendung der
Zuwendungen nachweisen. Die Erfüllung dieser Pflichten wird auch regelmäßig vom
Finanzamt überprüft. Wird vom Finanzamt festgestellt, dass akquirierte Zuwendungen
nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwandt wurden, wird die Körperschaft
sanktioniert. Dies kann durch Haftung für zweckentfremdete Zuwendungen erfolgen
und auch durch Aberkennung der Steuerbegünstigung. Damit ist sichergestellt, dass
Zuwendungen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verwendet werden.
Die Tatsache, dass der Spender durch die Zuwendung einen mittelbaren Vorteil in
Form von "Werbepotential" erlangt, gibt der Zuwendung jedoch regelmäßig kein
eigenwirtschaftliches bzw. privatnütziges Gepräge. Es handelt sich hierbei lediglich um
die Auswirkungen des bürgerschaftlichen Engagements. Die Ergründung der
möglichen Beweggründe für die Zuwendung ist für die steuerliche Begünstigung ohne
Belang. Entscheidend ist, dass die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke
eingesetzt wird. Dies ist - wie oben dargestellt - gesetzlich auch sichergestellt.
Zivilgesellschaftliches Engagement von Bürgerinnen und Bürgern leistet einen
wertvollen Beitrag für unsere demokratische und pluralistische Gesellschaft.
Ziel des steuerlichen Spendenabzugs ist daher, den Anreiz für bestimmte private
gesellschaftliche Initiativen, die der Gesetzgeber nach ihrer Zweckrichtung als
förderungswürdig anerkannt hat, zu stärken und damit etwa für den Erhalt karitativer
Strukturen oder auch der lebendigen und vielfältigen Kulturlandschaft Deutschlands
zu sorgen.
Zuletzt wurde im Ersten Engagementbericht der Bundesregierung
(BT-Drs. 17/10580) festgestellt, dass Spenden gegenwärtig in Deutschland eine
bedeutende Ressource z. B. zur Gewährleistung einer schnellen und direkten Hilfe im
Katastrophenfall sowie bei der Milderung und Beseitigung bestimmter Notsituationen
sind. Zugleich haben Spenden einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert bei der
gezielten Gestaltung verschiedener gesellschaftlicher Bereiche. Daraus lässt sich
schließen, dass durch Spenden auch eine Kultur der Mitverantwortung und Festigung
des zivilgesellschaftlichen Engagements entwickelt wird. Der freiwillige und

gemeinnützige Einsatz von Bürgerinnen und Bürgern für eine gemeinsam als gut und
gerecht empfundene Sache bereichert und erleichtert den gesellschaftlichen
Zusammenhalt.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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