Bölge : Almanya

Einkommensteuer - Keine steuerliche Einstufung von freiwilligen Arbeitgeberleistungen (Zusatzkrankenversicherung) als Sachbezug

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Destekleyici 31 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

31 Destekleyici 31 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

09.02.2019 03:28

Pet 2-19-08-6110-000410 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen für eine
zusätzliche betriebliche Krankenversicherung zur Absicherung und zu Gunsten des
Arbeitnehmers weder steuer- noch sozialversicherungsrechtlich als Sachbezug
betrachtet, sondern als steuerbefreit behandelt werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass freiwillige
Arbeitgeberleistungen für eine zusätzliche betriebliche Krankenversicherung als
Sachbezug und ohne Freibetrag/Freigrenzen betrachtet würden. Derartige Initiativen
von Arbeitgebern sollten vielmehr gefördert werden.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab vier Diskussionsbeiträge und 31 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis
zufließen. Zum Arbeitslohn gehören dabei auch Ausgaben, die der Arbeitgeber
leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der
Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern und
somit die Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Kranken- und
Pflegeversicherung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei
diesen Beiträgen der Arbeitgeber für eine betriebliche Kranken- und
Pflegeversicherung nicht, wie vom Petenten angenommen, um Sachlohn, sondern
um Barlohn. Unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die
Einnahmen gewährt werden. Die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge greift daher
nicht. Das Steuerrecht sieht für die Gesundheitsvorsorge durch den Arbeitgeber
allerdings eine Vergünstigung vor. Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG)
sind Leistungen für die Primärprävention und das betriebliche
Gesundheitsmanagement steuerfrei. Werden Versicherungsbeiträge des
Arbeitgebers als Arbeitslohn versteuert, stehen die entsprechenden Beiträge den
vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen gleich, auch wenn der Arbeitnehmer
nicht selbst Versicherungsnehmer ist. Die durch den Arbeitgeber geleisteten Beiträge
sind damit beim Arbeitnehmer dem Grunde nach der Einkommensteuerveranlagung
als Sonderausgaben abziehbar.

Die Forderung nach einer Steuerbefreiung für Zusatzversicherungen ist zudem aus
haushalterischen und Gerechtigkeitsgründen problematisch. So müssen z.B. alle
Selbstständigen oder Rentner die Beiträge für eine Kranken- und
Pflegezusatzversicherung aus dem zu versteuernden/verbeitragten Einkommen
bestreiten und die steuerliche Berücksichtigung erfolgt ausschließlich über den
(begrenzten) Sonderausgabenabzug. Dies gilt auch für einen Großteil der
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keine betriebliche Kranken- und Pflegeversicherung
anbieten.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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