Region: Tyskland

Einkommensteuer - Komplette steuerliche Absetzbarkeit aller Kosten für Kinder/Entfallen des Kindergelds

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Støttende 21 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

21 Støttende 21 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.05.2019 04.25

Pet 2-19-08-6110-000426 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass alle Kosten (Betreuungskosten,
Schulbücher, Freizeit etc.) für Kinder komplett von der Steuer absetzbar sind.
Gleichzeitig soll das Kindergeld ersatzlos gestrichen werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, damit würde Gerechtigkeit für einen Großteil der
Bevölkerung geschaffen werden. Zusätzlich würde der Haushalt durch den
Stellenabbau bei der Bundesanstalt für Arbeit deutlich entlastet.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 14 Diskussionsbeiträge und 22 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) muss die Minderung
der steuerlichen Leistungsfähigkeit von Eltern, die durch den Unterhalt ihrer Kinder
mindestens entsteht, steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Besteuerung ist daher
ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des
Betreuungs- und Erziehungsbedarfs ihrer Kinder steuerfrei zu belassen; nur das
darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden.
Damit wird vermieden, dass Eltern bei gleich hohem Einkommen höher besteuert
werden als Kinderlose. Dies wird letztlich sichergestellt durch entsprechend hohe
Freibeträge für Kinder, die das zu versteuernde Einkommen verringern bzw.
zunächst durch monatlich gezahltes Kindergeld.
Aus den Vorgaben des BVerfG ergibt sich, dass zur Sicherstellung der gebotenen
Steuerfreistellung ein Abzug der Mindestaufwendungen für den Grundbedarf eines
Kindes von der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist. Soweit ein solcher
Abzug nicht erfolgt, muss zum Ausgleich eine ausreichend hohe Leistung wie das
Kindergeld gezahlt werden. Damit würde dann praktisch eventuell zu viel erhobene
Einkommensteuer zurückgezahlt. Der geltende Familienleistungsausgleich im
Einkommensteuerrecht – bestehend aus Kindergeld und alternativ Freibeträge für
Kinder – gewährleistet die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des
Kinderexistenzminimums: Zunächst wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt.
Reicht das Kindergeld nicht zur Freistellung des Existenzminimums eines Kindes
aus, werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die steuerlichen
Freibeträge für Kinder zum Abzug gebracht und das Kindergeld mit der
Freibetragswirkung verrechnet. Im Ergebnis erhalten gerade untere bis mittlere
Einkommensgruppen mit dem Kindergeld eine gezielte Förderung, weil hier die
Wirkung der steuerlichen Freibeträge geringer ausfiele.

Maßgröße für das steuerliche Existenzminimum ist der im Sozialhilferecht
anerkannte Mindestbedarf, der sich aus den Komponenten Regelbedarf und
Wohnkosten zusammensetzt. Bei Kindern kommen einige der seit 2011 separat
geregelten Bildungs- und Teilhabeleistungen hinzu, soweit es sich dabei weiterhin
um typische Grundbedarfe (z.B. Schulbedarf) und nicht um individuelle Sonder- oder
Mehrbedarfe (z.B. gesondert zu beantragende Leistungen für Nachhilfeunterricht und
Klassenfahrt) handelt. Im Gegensatz zum Sozialrecht, das nach dem
Individualprinzip ausgerichtet ist und somit am Einzelfall orientierte Leistungen für
Anspruchsberechtigte gewährt, erfordert das Steuerrecht ein gewisses Maß an
Generalisierung und Typisierung. Die von der Bundesregierung im
Existenzminimumbericht zugrunde gelegte Berechnungsmethode basiert daher auf
statistischen Daten sowie auf – für die steuerlichen Zwecke aufgrund der
Massenverfahren – erforderliche und verfassungsrechtlich zulässige Typisierungen.

Für eine über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums hinausgehende
Entlastung von Familien gilt Folgendes: Dem Gesetzgeber steht bei der
Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm durch Artikel 6 Abs. 1
Grundgesetz (GG) aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will,
Gestaltungsfreiheit zu. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen
lassen sich aus dem Förderungsgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.
Dieses geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die
Familie betreffende (finanzielle) Belastung auszugleichen oder jeden
Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG folgt auch nicht, dass der
Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte.
Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem
Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von
der Gesellschaft beanspruchen kann. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im
Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere
Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei
vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten, insbesondere auch dem Umstand, dass der
Verzicht auf Kindergeldleistungen zugunsten höherer Steuerfreibeträge tendenziell
kleinere und mittlere Einkommen benachteiligt, kann der Petitionsausschuss ein
weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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