Region: Tyskland

Einkommensteuer - Marktpreis statt Listenpreis bei der Berechnung des geldwerten Vorteils

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
6.220 Støttende 6.220 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

6.220 Støttende 6.220 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.15

Pet 2-17-08-6110-047142Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die sog. 1%-Regelung für die Berechnung des
geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und
ggf. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz dahingehend zu ändern, dass anstelle
des Kfz-Bruttolistenneupreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, bekanntlich entspreche der Bruttolistenneupreis
nicht dem tatsächlichen Preis, zu welchem Kfz-Händler ihre Fahrzeuge verkauften.
Wenn ein Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt werde,
müsse der private Nutzungswert versteuert werden. Im Rahmen der 1%-Regelung
sei hierbei der Bruttolistenneupreis zugrunde zu legen, welcher auch bei geleasten
oder gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich sei.
Besonders betroffen von dieser Regelung seien beruflich Vielreisende. Schätzungen
zufolge würden rund 2,5 Mio. Firmenwagen privat genutzt, entsprechend groß sei
mithin die Anzahl der Unternehmen, die sich mit der 1%-Regelung
auseinandersetzen müssten.
Die Anknüpfung an den Listenneupreis als Bemessungsgrundlage entspreche heute
nicht mehr den realen Marktgegebenheiten. Im Kfz-Handel würden auf den
Listenneupreis üblicherweise Rabatte zwischen 10% und 40% gewährt. Vor diesem
Hintergrund führe die pauschale Zugrundelegung des Bruttolistenneupreises dazu,
dass Fahrzeuge, die preiswert gekauft würden, mit einem überhöhten Privatanteil
versteuert werden müssten. Angesichts dessen sei eine Korrektur des geltenden
Berechnungsansatzes geboten.

Zu den Einzelheiten wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu dieser Eingabe liegen 27 weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen werden.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 6.220 Mitzeichnungen sowie 98 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit
der Frage, ob der Nutzungswert nach dem inländischen Bruttolistenneupreis bei der
Erstzulassung bemessen werden muss, befasst hat. Der BFH hat mit Urteil vom
13. Dezember 2012 (Az.: VI R 51/11) entschieden, dass die 1%-Regelung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Angesichts der Möglichkeit des
Steuerpflichtigen, den Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsumfanges
durch die Führung eines Fahrtenbuches und der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten
zu erbringen und so eine konkrete Sachverhaltsbesteuerung zu erreichen, beurteilte
der BFH die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Einkommensteuergesetz (EStG) als verfassungsrechtlich unbedenklich. Er hat
ausgeführt, dass sich die Kläger vor dem Hintergrund des genannten Wahlrechts
nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass der Kraftfahrzeughandel beim
Neuwagenverkauf üblicherweise regelmäßig Rabatte einräumt, also der
Bruttolistenneupreis nicht einmal mehr typisierend den Verkaufspreis für
Neufahrzeuge darstelle. Der Gesetzgeber unterliege diesbezüglich keinem
Anpassungszwang.
Der BFH hat weiterhin darauf hingewiesen, dass der Vorteil aus der privaten Nutzung
eines betrieblichen Kraftfahrzeuges "nicht nur das Zurverfügungstellen des
Fahrzeuges selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher hiermit verbundener
Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie
insbesondere der Treibstoffkosten" umfasse. Dies alles sind Aufwendungen, die sich
weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit
einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden. Die vom Gesetzgeber zugrunde
gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises bezweckt also nicht, die

tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeuges und erst recht nicht dessen
gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht
abzubilden. Der Bruttolistenneupreis erweist sich vielmehr als generalisierende
Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den
Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht, der indessen ungleich mehr umfasst
als die Überlassung des genutzten Fahrzeuges selbst.
Der Petitionsausschuss weist weiterhin darauf hin, dass die Bundesregierung in der
17. Wahlperiode die Angemessenheit der 1%-Regelung überprüft hat und dabei
keinen Handlungsbedarf festgestellt hat. Das aktuelle Urteil des BFH vom
13. Dezember 2012 bekräftigt diese Bewertung. Angesichts des Dargelegten kann
der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen
Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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