Reģions: Vācija

Einkommensteuer - Minimalgrenze für die Besteuerung von Einkünften im innereuropäischen Ausland

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Atbalstošs 22 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

22 Atbalstošs 22 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

20.07.2019 04:22

Pet 2-18-08-6110-031691 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird eine Minimalgrenze für die Besteuerung von Einkünften im
innereuropäischen Ausland gefordert.

Der Petent fordert, für Einkünfte aus dem innereuropäischen Ausland eine
Wahlmöglichkeit zu schaffen, dass entweder die Regelungen des jeweils geltenden
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) anzuwenden sind oder aber Einkünfte aus
dem jeweilig anderen europäischen Staaten bis zu einer Grenze von insgesamt
10.000 Euro für das gesamte europäische Ausland nur im Herkunftsland nach den
dortigen innerstaatlichen Gesetzen zu erklären und besteuern sind.

Er begründet dies mit dem Verwaltungsaufwand, der mit einer Erklärung solcher
Einkünfte in der deutschen Steuererklärung verbunden ist.

Ergänzend wird auf den Wortlaut der Petition und der dortigen Begründung
verwiesen.

Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden, sie wurde
durch 22 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Soweit unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige eines Staates grenzüberschreitend
Einkünfte aus einem anderen Staat beziehen, mit dem kein DBA geschlossen wurde,
hat der Steuerpflichtige in der Regel im Wohnsitzstaat sein gesamtes
Welteinkommen der Besteuerung zu unterwerfen; zusätzlich kann er verpflichtend
sein, im Quellenstaat seiner ausländischen Einkünfte diese dort vollständig zu
erklären und zu versteuern.

Dieses sog. Welteinkommensprinzip bezieht seine Legitimität aus dem vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Rechtsprechung herausgearbeiteten
Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit. Dies ist Ausprägung
der Steuergerechtigkeit und im Sinne steuerlicher Lastengleichheit Konkretisierung
des allgemeinen Gleichheitssatzes. Hieraus folgt die Besteuerung des weltweiten
Einkommens unabhängig vom Ort der Erwirtschaftung, weil Einkommen die
Leistungsfähigkeit unabhängig davon steigert, wo es erwirtschaftet wurde.

Probleme entstehen durch das Nebeneinander von Welteinkommens- und
Territorialitäts- bzw. Quellenprinzip. Letzteres wird einerseits mit Überlegungen
zwischenstaatlicher Verteilungsgerechtigkeit begründet, weshalb der zur
Erwirtschaftung beitragende Quellenstaat ebenfalls am Aufkommen zu beteiligen ist.
Andererseits wird es auch damit legitimiert, dass hierdurch mehr
Wettbewerbsgleichheit innerhalb eines Wirtschaftsraumes hergestellt werden könne.

Das Nebeneinander von Welteinkommens- und Territorialitätsprinzip verursacht
Besteuerungskonflikte bezüglich ausländischer Einkünfte. Ziel von DBA ist die
Vermeidung solcher Probleme. Konkret betrifft das die Vermeidung der damit ggf.
einhergehenden Doppelbesteuerung, wie auch – insbesondere wenn DBA die
Amtshilfe in Steuersachen durch Informationsaustausch und Beitreibungshilfe
vorsehen – die Gewährleistung einer effektiven und angemessenen Besteuerung
und damit auch die Vermeidung von Nichtbesteuerung.

Das vom Petenten vorgeschlagene Wahlrecht der Besteuerungseröffnung würde, da
es die geltenden DBA nicht ersetzen sondern nur um weitere Regelungen erweitern
soll, das Verhältnis zum jeweils anderen Staat verkomplizieren und die in intensiven
Verhandlungsprozessen zwischen den Vertragsstaaten ausgehandelten DBA
relativieren. Auch für den einzelnen Bürger würden sich zusätzliche
Sonderregelungen nicht vereinfachend auswirken, denn er müsste jedes Jahr aufs
Neue prüfen, ob ihm die vorgeschlagene Sonderregelung unter Beachtung der sich
ändernden Steuergesetze beider Staaten tatsächlich Vorteile brächte und sich
entsprechend jeweils neu positionieren. Die Ausübung des Wahlrechts müsste in
beiden Staaten bindend beantragt und so ausgestaltet werden, dass nicht beide
Staaten irrtümlich davon ausgehen, dass die Besteuerung der Einkünfte unter der
vom Petenten vorgeschlagenen Freigrenze im jeweils anderen Staat stattfindet. Die
damit verbundenen verwaltungstechnischen Herausforderungen wären europaweit
kaum zu administrieren.

Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen des Petenten zu unterstützen und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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