Einkommensteuer - Modernisierung der Besteuerung des "Geldwerten Vorteils"/Abschaffung der Tagessätze und Besteuerung von Spesen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Støttende 28 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

28 Støttende 28 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

22.03.2019, 03:27

Pet 2-19-08-6110-003465 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent begehrt die Abschaffung der begrenzten Spesentagessätze. Stattdessen
sollen die den Arbeitnehmern bei Auswärtstätigkeit gezahlten Spesen – soweit sie
sich in einem angemessenen Rahmen befänden – steuerfrei gestellt werden bzw.
den Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, die Spesenbeträge als Ausgaben
steuerlich geltend zu können.

Auf die weitere Begründung der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab
28 Unterstützungen/Mitzeichnungen und fünf Diskussionsbeiträge.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldeswert zufließen und die durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Unerheblich ist dabei, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Daher gehören
auch Leistungen des Arbeitgebers für die Verpflegung seiner Arbeitnehmer zum
Arbeitslohn, soweit sie nicht nach § 3 Nummer 16 Einkommensteuergesetz (EStG)
steuerfrei bleiben dürfen. Für die Steuerfreiheit von Reisekosten ist generell
Voraussetzung, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 EStG
abziehbar sein müssen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Aufwendungen
für die eigene Verpflegung grundsätzlich zu den Kosten der allgemeinen
Lebensführung gehören, die steuerlich in der Regel nicht abziehbar sind. Nur in eng
eingegrenzten Ausnahmefällen kann ein beruflich veranlasster Mehraufwand über
die Verpflegungspauschalen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird
berücksichtigt, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner auswärtigen Tätigkeit nicht
sofort auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen kann und ihm daher höhere
Aufwendungen als normalerweise entstehen. Der Abzug der Pauschalen ist auch auf
einen Zeitraum von drei Monaten bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt. Danach wird typisierend davon ausgegangen, dass sich
der Arbeitnehmer auf die Situation vor Ort eingestellt hat und er seine Aufwendungen
selbst bestimmen kann.

Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit die
Kosten für ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen seines Arbeitnehmers und
übersteigt der Wert der Mahlzeit nicht den Preis von jeweils 60 Euro, können diese
gestellten Mahlzeiten kraft Gesetzes unversteuert bleiben, sofern der Arbeitnehmer
für diesen Kalendertag eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Gleichzeitig dürfen die Verpflegungspauschalen im Gegenzuge nur noch gekürzt
beansprucht werden. Die Kürzung beträgt 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils
40 Prozent für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen
Kalendertag. Übersteigt der Wert einer Mahlzeit den Betrag von 60 Euro, ist der Wert
der Mahlzeit insgesamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Diese
Grundsätze gelten für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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