Einkommensteuer - Neuregelung der Berechnung des geldwerten Vorteils bei privater Dienstwagennutzung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
93 Unterstützende 93 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

93 Unterstützende 93 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-08-6110-049789Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Modalitäten der Berechnung des geldwerten
Vorteils bei privat genutzten Firmenwagen neu zu regeln und dabei insbesondere die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Nutzung eines Dienstwagen gleichzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, Mitarbeiter im Außendienst benötigten zur
Ausübung ihrer Tätigkeit häufig einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden
dürfe. Bei der privaten Nutzung solcher Fahrzeuge sei der geldwerte Vorteil zu
versteuern. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuch-
Methode führe jede Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa mit der Bahn),
die anstelle der Nutzung eines Dienstwagens vorgenommen werde, zu einem
höheren Anteil der privat gefahrenen Kilometer. Dies habe zur Folge, dass ein relativ
höherer geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstehe, der zu einer steuerlichen
Mehrbelastung führe.
Diese Regelung führe in der Praxis dazu, dass Arbeitnehmer für Dienstreisen
ausschließlich den Pkw nutzten, auch wenn öffentliche Verkehrsmittel schneller und
günstiger seien. Die steuerliche Mehrbelastung von Arbeitnehmern, wenn diese bei
Dienstreisen Bus und Bahn nutzten, sei jedoch weder ökologisch noch ökonomisch
sinnvoll und bedürfe einer Änderung.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 93 Mitzeichnungen sowie 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Zur bestehenden gesetzlichen Regelung weist der Petitionsausschuss darauf hin,
dass die auf private Fahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte und die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
(außerdienstliche Fahrten) entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller
Nutzungswert angesetzt werden können. Diese Bewertungsmethode setzte den
Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung
eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches voraus. Werden aufgrund eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches die außerdienstlichen und die dienstlichen
Fahrten nachgewiesen, kann der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil
an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4
Einkommensteuergesetz – EStG). Werden bei einer dienstlichen Fahrt öffentliche
Verkehrsmittel genutzt, ist im Fahrtenbuch keine Aufzeichnung vorzunehmen.
Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten in der Auffassung zu, dass die
Nichtnutzung eines Dienstwagens für dienstliche Zwecke zu einem relativ höheren
Anteil der Privatnutzung und damit zu einer höheren Besteuerung führt. Er äußert
jedoch die Überzeugung, dass dies deutlich von der Tatsache der Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zu unterscheiden ist. Der gleiche Effekt ergäbe sich
nämlich, wenn man die Dienstfahrt mit einem anderen Fahrzeug des Arbeitgebers
durchführen würde oder die Dienstreise erst gar nicht antritt. Umgekehrt ergibt sich
auch der gegenläufige Effekt. Wenn man nämlich eine Privatfahrt nicht mit dem
Dienstwagen durchführt, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich ein
relativ geringerer Privatnutzungsanteil und damit auch eine geringere Besteuerung.
Angesichts dessen teilt der Petitionsausschuss auch nicht die in der Petition
geäußerte Auffassung, dass die steuerlichen Regelungen ursächlich dafür sind, dass
Arbeitnehmer für dienstliche Fahrten ihren Dienstwagen statt öffentlicher
Verkehrsmittel nutzen. Zu vermuten ist vielmehr, dass für die Nutzung eines
Dienstwagens primär außersteuerliche Gründe eine Rolle spielen (etwa höherer
Fahrkomfort, fehlende Wartezeiten und eine direkte Beförderung zum Reiseziel).

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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