Région: Allemagne

Einkommensteuer - Reform der Verpflegungsmehraufwandsentschädigung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
85 Soutien 85 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

85 Soutien 85 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:06

Pet 2-18-08-6110-016096Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Reform der Verpflegungsmehraufwandsentschädigung
erreicht werden.
Der Petent führt hierzu aus, die gegenwärtige Regelung solle einer Reform unterzogen
werden mit dem Ziel, eine als gerecht empfundene Lösung zu erarbeiten. Die
Verpflegungsmehraufwandsentschädigung ab 2015 werde als ausgesprochen
ungerecht empfunden, da auch kleine Snacks im Flugzeug schon als vollwertige
Mahlzeit deklariert werden müssten, sobald etwa der Flug von der Firma bezahlt und
dort auch nur eine Laugenstange oder Ähnliches an den Passagier übergeben werde.
Eine derartige beispielhaft genannte Laugenstange würde mithin mit
9,60 Euro zu Buche schlagen. Dies sei unangemessen und als Regelung in keiner
Weise praxisnah.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 85 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Ausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass im Zuge der Reform des steuerlichen
Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft
getreten sind. Dabei wurde unter anderem auch gesetzlich festgelegt, dass eine

Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn
dem Arbeitnehmer tatsächlich mehr Aufwand für die eigene Verpflegung entstanden
ist. Gleichzeitig wurde die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer
Auswärtstätigkeit gestellten Mahlzeiten vereinfacht und durch die folgende einheitliche
Verfahrensweise ersetzt:
Steht dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit grundsätzlich eine steuerliche
Verpflegungspauschale zu, unterbleibt die Besteuerung einer üblichen Mahlzeit (laut
Gesetz sind dies Mahlzeiten mit einem Preis bis 60 Euro einschließlich Getränke und
Umsatzsteuer).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für den Fall, dass dem Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer
Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung gestellt
werden, die kostenlosen Mahlzeiten unversteuert bleiben und die
Verpflegungspauschalen nur gekürzt beansprucht werden können. Die
vorzunehmende Kürzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend
festgelegt. Sie beträgt 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- bzw.
Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag (§ 9 Abs. 4a S. 8
Einkommensteuergesetz - EStG).
Der Petitionsausschuss hält weiter fest, dass andernfalls der Arbeitnehmer in
doppelter Weise begünstigt würde. Eine solche Begünstigung entstünde durch eine
kostenlose sowie unversteuerte Verpflegung einerseits wie auch durch zusätzliche
steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers bzw. den Werbungskostenabzug
andererseits. Dies ist jedoch nach dem verfassungsrechtlichen Nettoprinzip nicht
gerechtfertigt. Eine Kürzung der Pauschale unterbleibt demnach allerdings dann, wenn
der Arbeitnehmer die Aufwendungen für seine Mahlzeit selbst trägt und ihm somit
Aufwendungen entstanden sind.
Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die zum
Beispiel im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der
Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das
Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder
arbeitsrechtlich erstattet wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen
Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug
nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Veröffentlichung des ergänzten
BMF-Schreibens am 24. Oktober 2014 von der Verwaltung nicht abschließend

beantwortet worden war, wurde aus Vertrauensschutzgründen allerdings vorgesehen,
dass dies erst ab 1. Januar 2015 zu beachten ist.
Die Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale greift jedoch nur dann, wenn es
sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit auch um ein Frühstück, Mittag-oder
Abendessen handelt. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber zu
beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung zum
Beispiel ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses, der Tageszeit, usw.,
tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten.
So handelt es sich etwa bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht
wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine Kürzung der
Verpflegungspauschale vorzunehmen. Auch die zuweilen auf innerdeutschen oder
Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln
oder vergleichbaren Produkten erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen
mithin zu keiner Kürzung der Pauschalen. Insofern sind die Informationen, die der
Petent seiner Petition zu Grunde legt, nicht zutreffend.
Im deutschen Steuerrecht besteht im Übrigen ebenso - wie vom Petenten für die
Länder Frankreich oder England beschrieben - die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber
die dem Arbeitnehmer entstehenden Reisekosten (zum Beispiel auch Fahrt- und
Übernachtungskosten) nach Maßgabe der §§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei
erstatten kann. Ob der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit allerdings Gebrauch macht,
ist keine steuerliche, sondern eine arbeitsrechtliche Frage.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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