Regione: Vokietija

Einkommensteuer - Regelungsänderung zur Besteuerung und zu Abgaben an die Sozialversicherung für das 13. und 14. Monatsgehalt

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
107 Palaikantis 107 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

107 Palaikantis 107 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-11-02 03:32

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6110-015395
32825 Blomberg
Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte eine Änderung der Regelungen zur Besteuerung und zu den Abgaben
an die Sozialversicherung für das sog. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erreichen.
Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der derzeitigen Regelungen verblieben bei den
Arbeitnehmern nur ein relativ kleiner Teil dieser Gelder. Er schlage eine Änderung
dahingehend vor, dass beispielsweise für solche Leistungen Freibeträge im Steuergesetz
geschaffen werden.
Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 20 Diskussionsbeiträge und 107
Mitzeichnungen/Unterstützungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen
und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten
Dienst gewährt werden. Nach § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in
Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind Arbeitslöhne alle
Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis
Petitionsausschuss

veranlasst sind. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Einnahmen gewährt
werden.
Auch ein vom Arbeitgeber gezahltes 13. oder 14. Monatsgehalt stellt danach Arbeitslohn
dar und ist mithin steuerpflichtig. Es gibt keinen Grund, entsprechende Zahlungen anders
zu behandeln als den laufend gezahlten Arbeitslohn, da die Zahlungen ebenfalls die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und ihre Erfassung dem Grundprinzip der
Einkommensbesteuerung entspricht.
Es ist zutreffend, dass die lohnsteuerliche Belastung für einen sonstigen Bezug, wie z. B.
ein 13. und 14. Monatsgehalt, bei isolierter Betrachtung im Vergleich zur Lohnsteuer für
den laufenden Arbeitslohn vergleichsweise hoch ist. Dies hat seine Ursache in dem
geltenden Einkommensteuertarif. Die nach dem Einkommensteuertarif zu berechnende
Lohnsteuer soll gewährleisten, dass die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn sowie
den sonstigen Bezügen zusammen möglichst genau der tatsächlich zu entrichtenden
Einkommensteuer entspricht.
Für sonstige Bezüge wird die Lohnsteuer deshalb nicht nach dem, für den laufenden
Arbeitslohn geltenden Prinzip, sondern nach einem besonderen Verfahren ermittelt
(§ 39b Abs. 3 EStG). Dabei wird zunächst die Jahreslohnsteuer ermittelt, die sich für den
Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ergibt. Sodann wird die Jahreslohnsteuer für
den Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt. Die Differenz beider
Steuerbeträge ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Durch
dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die dem Arbeitnehmer zustehenden Frei- und
Pauschbeträge - soweit möglich - bereits bei der Besteuerung des laufenden Arbeitslohns
ausgeschöpft werden. Aus diesem Grunde und wegen des progressiven Steuertarifs
unterliegen die sonstigen Bezüge (z. B. Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, andere
Prämien etc.) einer höheren durchschnittlichen Steuerbelastung. Bezogen auf den
Jahresarbeitslohn wird jedoch unabhängig vom Verhältnis des laufenden Arbeitslohns zu
den sonstigen Bezügen stets die zutreffende Jahreslohn-/Einkommensteuer erhoben.
Arbeitnehmer, die sonstige Bezüge erhalten, sind hiernach nicht schlechter gestellt als
solche Arbeitnehmer, die entsprechende Teilbeträge dieser Zahlungen über das ganze
Jahr gleichmäßig verteilt beziehen.
Petitionsausschuss

Mit Steuerfreistellungen verfolgt der Gesetzgeber regelmäßig bestimmte vereinfachende
oder in anderer Weise lenkende Ziele. Soll ganz allgemein die
Einkommen-/Lohnsteuerbelastung der Arbeitnehmer gesenkt werden, passt der
Gesetzgeber den Einkommensteuertarif an. Das hat er z. B. zuletzt zum 1. Januar 2019 mit
der Anhebung des Grundfreibetrages und der Verschiebung des Tarifverlaufs getan.
Ein Freibetrag, der allein auf die Verteilung des im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)
insgesamt bezogenen Arbeitslohns (auf beispielsweise 14 statt 12 Monate) abstellt, ist
hingegen im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres
gerechtfertigt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch regelt, dass Arbeitsentgelt auch
alle einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind und somit dafür ggf.
Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Danach stellt auch ein vom Arbeitgeber gezahltes
13. und 14. Monatsgehalt grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung
dar.
In der Sozialversicherung gilt das Solidarprinzip. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze trägt
jeder Versicherte mit einem festen Prozentsatz seines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
zur Finanzierung des Solidarsystems bei. Dadurch werden höhere Verdienste stärker
belastet. Für die Leistungsansprüche in der Alterssicherung und bei
Entgeltersatzleitungen gilt das Äquivalenzprinzip. Mit höheren Beiträgen werden auch
höhere Leistungsansprüche erworben. Auch der Leistungsanspruch wird jedoch durch
die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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