Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Rücknahme der Besteuerung deutscher Renten im In- und Ausland lebender deutscher Personen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
106 106 u Njemačka

Peticija je odbijena.

106 106 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

17. 05. 2019. 04:26

Pet 2-19-08-6110-002829 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent mit Wohnsitz in Österreich wendet sich gegen die Höhe der vom
deutschen Finanzamt festgesetzten Steuerbeträge für seine Rente und fordert, die
Besteuerung von Renten im In- und Ausland rückgängig zu machen sowie die
Einführung eines steuerlichen Freibetrages für Renten bis 12.095 Euro wie in
Österreich.

Zur Begründung wird ausgeführt, der von den Renten leistbare Lebensunterhalt sei
im Laufe der Jahre gesunken. Wie in Österreich sollte es einen Freibetrag geben, der
die Bezieher kleinerer Renten von der Besteuerung ausnehme.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 43 Diskussionsbeiträge und 106 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Deutschland hat aufgrund der Regelungen zahlreicher
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für
Sozialversicherungsrenten, die ein im jeweils anderen Staat ansässiger Rentner aus
Deutschland bezieht. Nach dem mit Österreich abgeschlossenen DBA hat der
Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen sowie für bestimmte Renten (Artikel 18 Abs. 1 des DBA).
Nach Artikel 18 Abs. 2 des DBA dürfen Renten aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung jedoch nur in Deutschland besteuert werden. Österreich darf
diese Rente zwar grundsätzlich nicht besteuern, jedoch nach ausdrücklicher
Regelung in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe d des DBA bei der Festsetzung der Steuer
für die übrigen Einkommen und Vermögen der Person einbeziehen (sog.
Progressionsvorbehalt). Das Besteuerungsrecht Deutschlands an den
Sozialversicherungsrenten besteht im Verhältnis zu Österreich grundsätzlich seit
1954, tatsächlich sind diese Renten jedoch erst seit Anfang 2005 in Deutschland
auch steuerpflichtig. Ausgangspunkt der Steuerpflicht ist, dass die
Rentenbesteuerung in Deutschland durch das sog. Alterseinkünftegesetz zum
1. Januar 2005 grundlegend geändert und auf die nachgelagerte Besteuerung
umgestellt worden war. Diese Rechtsänderung war eine Reaktion des Gesetzgebers
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das mit Urteil vom 6. März
2002 die vorherige gesetzliche Regelung der Besteuerung von Renten und
Pensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die mit diesem Systemwechsel
einhergehenden Rechtsfolgen trafen alle Bezieher von Alterseinkünften aus
Deutschland und damit auch im Ausland ansässige Personen.

Die Besteuerung erfolgt in Fällen beschränkt steuerpflichtiger Rentner im
Wesentlichen auf der Basis der aus Deutschland bezogenen Rentenleistungen im
Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Einkommensteuergesetz
(EStG), wenn keine weiteren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt
werden. Personen- oder familienbezogene Steuervergünstigungen wie der
Sonderausgabenabzug oder der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen werden
nicht gewährt; auch der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) findet keine
Anwendung. Für die Berücksichtigung von personen- und familienbezogenen
Abzugsbeträgen ist grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat zuständig, der im Rahmen
seiner Besteuerung für eine Vermeidung einer Doppelbesteuerung sorgen und über
die eventuelle Gewährung von weiteren Abzugsbeträgen ggf. die Sicherung des
Existenzminimums gewährleisten muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten
Steuern (z. B. Einkommensteuer) in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation.
Das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erziele,
stelle meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an
seinem Wohnort liege. Die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus
der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und
seines Familienstands ergebe, könne am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an
dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen
liege; dieser Ort sei in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der
betroffenen Person.

Der EuGH sieht es daher in diesen Fällen als unionsrechtskonform an, den
Grundfreibetrag Inländern vorzubehalten. Gleiches gilt für den Abzug von
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Eine Berücksichtigung von personen- und familienbezogenen Abzugsbeträgen bei
beschränkt Steuerpflichtigen wird in Deutschland ausnahmsweise dann gewährt,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass seine gesamten Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag
nicht übersteigen. Dieses System der Besteuerung deckt sich mit unionsrechtlichen
Vorgaben. Danach ist sicherzustellen, dass beschränkt steuerpflichtige
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihr Einkommen ganz oder
ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen, mit
unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern materiell-rechtlich gleichzustellen sind.

Angesichts des Dargelegten kann im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 die Rücknahme der eingeführten
Besteuerung von Renten nicht unterstützt werden. Aus den genannten
unterschiedlichen Lebens- und Einkommenslagen ist die Einführung eines
Steuerfreibetrages für Renten bis 12.095 Euro auch für im Ausland lebende
Personen nicht angezeigt.

Der Petitionsausschuss kann deshalb nicht in Aussicht stellen, das Anliegen weiter
zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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