Alueella: Saksa

Einkommensteuer - Sprachkurs von europäischen Sprachen als Werbungskosten bei der Steuer absetzen

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Tukeva 35 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

35 Tukeva 35 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

07.03.2019 klo 3.27

Pet 2-19-08-6110-002033 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Kosten der Sprachkurse für
europäische Sprachen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden
können.

Zur Begründung wird ausgeführt, wenn Steuerzahler sich die Mühe machten,
europäische Fremdsprachen zu lernen, habe die Gesellschaft mehrfach gewonnen,
der Bürger habe bessere Berufschancen, Unternehmen würden vielfach
Sprachkenntnisse verlangen und die Betreffenden würden sich mit der europäischen
Kultur vertraut machen.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab acht Diskussionsbeiträge und 35 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie
folgt zusammenfassen:

Das Einkommensteuerrecht dient der Besteuerung von Einkünften. Zur Ermittlung
dieser Einkünfte können nach der Systematik des Einkommensteuerrechts
erwerbsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigt werden und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
steuerpflichtigen Einnahmen mindern. Es muss ein objektiver Zusammenhang der
Aufwendungen mit einer der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeit bestehen und
sie müssen subjektiv aufgewendet werden, um diese Tätigkeit zu fördern. Eine
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Sprachkurse kommt nach der
Steuersystematik nur dann in Betracht, wenn die erlernte Fremdsprache unmittelbar
zur Erzielung von Einkünften dient. Da das Erlernen einer Fremdsprache
grundsätzlich zur persönlichen Lebensgestaltung gehört, dienen die Aufwendungen
in der Regel nicht unmittelbar der Erzielung von Einkünften. Allgemeine Sprachkurse
sind daher grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und nach den
vorliegenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nicht abziehbare Kosten. Eine
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Sprachkurse kann nach den
eingangs beschriebenen Grundsätzen des Einkommensteuersystems von daher nur
dann erfolgen, wenn ein Sprachkurs im betrieblichen/beruflichen Interesse des
Arbeitgebers bzw. seines Arbeitnehmers belegt wird. Dabei dient eine sprachliche
Bildungsmaßnahme dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, wenn der
Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen
Aufgabengebiet verlangt. Die Aufwendungen können auch im Hinblick auf eine
geplante Erwerbstätigkeit anzuerkennen sein und sind dann als vorab entstandene
Werbungskosten abziehbar. Sie müssen nur in einem hinreichend konkreten und
objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen
stehen.

Die bisherige Berücksichtigung des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Steuerrecht
ist nach Ansicht des Petitionsausschusses ein sachgerechtes Verfahren. Die
generelle Freistellung von Sprachkursen würde dagegen zu Ungerechtigkeiten
führen. Zum einen wären die Personen ausgenommen, die kein zu versteuerndes
Einkommen erzielten, zum anderen stellen sich auch Fragen der Abgrenzung zu
anderen Maßnahmen. Die von dem Petenten zur Begründung selbst angeführte
Kenntniserlangung einer anderen europäischen Kultur ließe sich beispielsweise auch
durch Urlaubsreisen realisieren und müssten in der Logik dann ebenfalls steuerlich
absetzbar sein. Weiteres würde z.B. auch gelten für den Erwerb entsprechender
Bücher oder Zeitschriften.

Angesichts des Dargelegten kann der Ausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht in
Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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