Region: Tyskland

Einkommensteuer - Steuerfreiheit für Pflichtbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
201 Stödjande 201 i Tyskland

Petitionen har nekats

201 Stödjande 201 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:13

Pet 2-17-08-6110-052338Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung generell steuerlich freigestellt werden. Dabei sollen auch
Beiträge zur Zahlung eines Krankengeldes für den Fall fehlender Lohnfortzahlung bei
Selbstständigen als Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung gelten.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, bei Besserverdienenden und
Selbstständigen würden im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens nicht sämtliche Pflichtbeiträge berücksichtigt, obwohl diese für den
gleichen Versicherungsschutz, wie ihn ein Durchschnittsverdiener erhalte, höhere
Beiträge erbringen müssten. Außerdem erhielten sie in Ermangelung von
Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit auch keine Ausgleichszahlungen. Damit
seien Besserverdienende und Selbstständige bereits verpflichtet, Einkommensteuer
zu leisten, ohne dass ihnen der Grundsteuerfreibetrag verbliebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 201 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen neun Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt in Bezug auf Beiträge zum Aufbau einer
Basisversorgung im Alter (hierzu gehört auch die Rentenversicherung) zunächst
grundlegend fest, dass zum 1. Januar 2005 die steuerliche Berücksichtigung neu
geregelt wurde. Alle Beiträge, die dem Aufbau einer entsprechenden
Basisversorgung dienen (inklusive eines steuerfreien Arbeitgeberanteils) sind –
beginnend im Jahr 2005 – zu 60% als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Die
"Berücksichtigungsquote" steigt in den Folgejahren jährlich um zwei Prozentpunkte
an. Im Jahr 2013 sind bereits 76%, im Jahr 2014 78%, im Jahr 2015 80% usw. und
im Jahr 2025 schließlich 100% als Sonderausgaben steuermindernd zu
berücksichtigen. Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter können bis zu
einem Höchstbetrag von 20.000€bei Ledigen bzw. 40.000€bei zusammen
veranlagten Ehegatten geltend gemacht werden. Nach dem Dafürhalten des
Ausschusses sind diese Abzugsvolumina ausreichend bemessen.
Die innerhalb des Höchstbetrages für den Aufbau einer Basisversorgung im Alter
geleisteten Beiträge (inklusive des steuerfreien Arbeitgeberanteils) sind mit der für
das jeweilige Beitragsjahr geltenden Berücksichtigungsquote anzusetzen. Vor dem
sich ergebenden Betrag ist sodann der bereits dem Steuerpflichtigen gewährte
steuerfreie Arbeitgeberanteil in Abzug zu bringen, weil der Steuerpflichtige in diesem
Umfang bereits eine Basisversorgung im Alter aus steuerunbelasteten Beträgen
aufbauen konnte.
Mit der Anrechnung wird sichergestellt, dass alle Steuerpflichtigen in gleichem
Umfang die Möglichkeit haben, in Form einer Basisversorgung im Alter vorzusorgen.
Hat der Steuerpflichtige bereits einen entsprechenden steuerfreien Zuschuss von
seinem Arbeitgeber bekommen, dann erhält er nur noch den insoweit fehlenden
Anteil der für alle Steuerpflichtigen geltenden Freistellung im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs. Die bestehenden Regelungen führen insoweit zu einer
Gleichbehandlung von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und
Selbstständigen.
In Bezug auf Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung weist
der Petitionsausschuss darauf hin, dass Beiträge zur gesetzlichen
Pflegeversicherung (soziale Pflege- und private Pflegepflichtversicherung) und zur
sog. Basiskrankenversicherung seit dem Jahr 2010 in voller Höhe als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu

berücksichtigen sind, soweit sie einer Absicherung auf sozialhilfegleichem
Versorgungsniveau (Basisabsicherung) dienen. Das sozialhilfegleiche
Versorgungsniveau wird durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
bestimmt. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die
Beitragsanteile für Vertragsleistungen, die – mit Ausnahme der auf das Krankengeld
entfallenden Beitragsanteile – in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem
Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), also den
Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, vergleichbar sind.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass Beiträge bzw. Beitragsanteile dagegen
nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind, wenn sie der Absicherung von
Leistungen dienen, die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen nach dem Dritten
Kapitel des SGB V nicht vergleichbar sind ("Wahlleistungen"). Sie können lediglich im
Rahmen der allgemeinen Abzugsvolumina für sonstige Vorsorgeaufwendungen
geltend gemacht werden. Hierbei gilt ein Höchstbetrag von 1.900€für
Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch
auf vollständige oder teilweise Erstattung von Krankheitskosten haben oder für deren
Krankenversicherung steuerfreie Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 9, 14, 57, 62 EStG
erbracht werden (z. B. bei pflichtversicherten Arbeitnehmern oder Beamten). Alle
anderen Steuerpflichtigen, d. h. diejenigen, die keinen steuerfreien Zuschuss
erhalten – wie Selbstständige –, können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu
2.800€als Sonderausgaben geltend machen. Zu den sonstigen
Vorsorgeaufwendungen zählen neben den Beiträgen zu einer Kranken- und
Pflegeversicherung z. B. die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfall- und Haftpflichtversicherung. Sonstige
Vorsorgeaufwendungen können insgesamt bis zu den jeweils geltenden
Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Übersteigen allerdings bereits die geleisteten
Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und für die gesetzliche
Pflegeversicherung die genannten Höchstbeträge (1.900€/2.800€) für die sonstigen
Vorsorgeaufwendungen, scheidet ein Abzug von weiteren geleisteten, sonstigen
Vorsorgeaufwendungen aus.
Der Petitionsausschuss betont, dass – wie unter der bis 2009 geltenden
Rechtslage – auch nach den Änderungen durch das "Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung" weiterhin eine Günstigerprüfung gemäß § 10 Absatz 4a EStG
vorgenommen wird, um bei der steuerlichen Berücksichtigung der vom

Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen eventuelle
Schlechterstellungen zu vermeiden. Hierbei wird das sich nach dem Recht 2004
ergebende Abzugsvolumen mit dem sich nach der Neuregelung ergebenden
Abzugsvolumen verglichen. Der höhere Betrag wird angesetzt. Diese Prüfung nimmt
das Finanzamt automatisch vor.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen. Dem Anliegen konnte nicht entsprochen
werden.Begründung (pdf)


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