Piirkond : Saksamaa

Einkommensteuer - Steuerklasse 3 für Unterhalt zahlende Väter und Mütter

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Toetav 58 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

58 Toetav 58 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2017
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

30.03.2019 03:26

Pet 2-18-08-6110-046623 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Unterhalt zahlende Väter
einkommensteuerrechtlich der Steuerklasse III zugeordnet werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, Väter und Mütter, die Unterhalt zahlten, sollten
einer "besseren" Steuerklasse zugeordnet werden. Das zugute kommende, ersparte
Geld würde als Unterhalt der Kinder verwendet und käme damit diesen zugute.
Leider kämen die Unterhalt Leistenden nach einer Scheidung wieder in eine
"schlechtere" Steuerklasse, obwohl sie häufig eine neue Familie gegründet hätten
und ihnen dadurch sehr hohe Belastungen entstehen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung der Petition wird Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 4 Diskussionsbeiträge und 58 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt
sich unter Berücksichtigung der Argumente der Bundesregierung wie folgt
zusammenfassen:

Bei dem Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die
Einkommensteuer im laufenden Jahr im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), die vom Arbeitgeber einbehalten wird. Dazu werden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht, um bereits
beim Lohnsteuerabzug bestimmte persönliche Besteuerungsmerkmale (z. B. ledig,
verheiratet) berücksichtigen zu können. Ferner werden auch die gesetzlich zu
gewährenden Frei- und Pauschbeträge mit einbezogen (z. B. Grundfreibetrag,
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale).

Mit den Steuerklassen werden daher lediglich die einkommensteuerrechtlichen
Vorgaben auf Basis der persönlichen Besteuerungsmerkmale des jeweiligen
Steuerpflichtigen abgebildet. Ehegatten, die unabhängig vom Vorhandensein von
Kindern, gemäß § 26b i. V. m. § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) unter
Anwendung des Splitting-Verfahrens zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, können für den
Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden
wollen oder ob z. B. einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach
Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so
gestaltet, dass der Grundfreibetrag des einen Ehegatten beim Lohnsteuerabzug des
Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklasse III zusätzlich mit berücksichtigt wird.
Die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten entspricht dann in etwa der
bei Wahl der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) zu erwartenden Jahressteuer,
wenn der in Steuerklasse III eingereihte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in
Steuerklasse V eingereihte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens
erzielt. Ergeben sich von diesen Grundannahmen Abweichungen, wie z. B. eine
andere prozentuale Verteilung des Arbeitseinkommens oder die Ehegatten
entscheiden sich nachträglich für die Einzelveranlagung (§ 26a EStG), können sich
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Erstattungs- oder Nachzahlungsbeträge
ergeben. Haben sich die Ehegatten für die Steuerklassenkombination Ill/V
entschieden, sind sie mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Absatz 2 Nr. 3a EStG).

Geschiedene und unverheiratete Paare können im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht
auf die Steuerklassenkombinationen für Ehegatten zugreifen, da die für das
Splitting-Verfahren maßgebenden Grundannahmen des Gesetzgebers zu den
Lebensverhältnissen in der zivilrechtlichen Ehe hier nicht gegeben sind. Das
Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine an dem Schutzgebot
des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Ehegatten nach Artikel 3 Absatz 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung.
Das Splitting-Verfahren und seine Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit
Hilfe der Steuerklassenkombinationen beruht auf der Überlegung, dass in der Ehe
das Haushaltseinkommen gemeinsam erwirtschaftet und über die Verwendung des
Einkommens im Rahmen der nach zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden
Wirtschafts- und Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam entscheiden wird. Das
Splitting-Verfahren ist kein Instrument zur ertragsteuerlichen Förderung von Kindern,
denn es dient ausschließlich der verfassungskonformen Besteuerung von Ehegatten
bzw. Lebenspartnern. Die geminderte Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit
Kindern wird steuerlich im so genannten Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG)
berücksichtigt. Dies geschieht unabhängig vom Familienstand der Eltern und damit
auch unabhängig von der Steuerklasse eines Unterhaltspflichtigen. Der
Familienleistungsausgleich vollzieht sich wie folgt: Bei den Eltern wird ein
Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder steuerfrei belassen,
und zwar entweder durch Zahlung von Kindergeld oder Abzug entsprechender
Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Bei getrennten
Eltern wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen
Haushalt das Kind lebt. Bei minderjährigen Kindern hat der barunterhaltspflichtige
Elternteil am Kindergeld - soweit er ausreichend Unterhalt leistet - dadurch Anteil,
dass er seine Unterhaltszahlungen um das halbe Kindergeld kürzen kann. Dadurch
erhält letztlich jeder Elternteil das halbe Kindergeld, das nach seiner Zielsetzung der
Entlastung beider Elternteile dienen soll. Dies entspricht dem Zivilrecht, das
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt als gleichwertig behandelt. Bei volljährigen
Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes
angerechnet und vermindert entsprechend den ihm zu gewährenden Unterhalt.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt bei jedem Elternteil,
unabhängig von der Behandlung beim anderen Elternteil, ob durch das halbe
Kindergeld die gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
halben Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird. Ist dies nicht der Fall, werden
grundsätzlich die halben Freibeträge für Kinder abgezogen und das halbe Kindergeld
der sich damit ergebenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Als Zwischenergebnis
kann festgehalten werden, dass die Forderung, die Steuerklasse III auch
geschiedenen, Unterhalt zahlenden Vätern und Müttern zu gewähren, nicht damit
begründet werden kann, dass die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die
Kinder im Einkommensteuerrecht noch sichergestellt werden müsse. Darüber hinaus
können neben der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltspflichten durch den
Familienleistungsausgleich Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten unabhängig von der Steuerklasse des
Unterhaltsverpflichteten nach Maßgabe des § 10 Absatz 1a Nr. 1 EStG als
Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete dies mit
Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Unterhaltsempfänger muss Einkünfte
aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen
werden können, als sonstige Einkünfte versteuern. Mit dem sogenannten
Realsplitting wird entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen bewirkt, dass die
Unterhaltsleistungen das Einkommen des Verpflichteten mindern und das
Einkommen des Berechtigten erhöhen. Wird der Sonderausgabenabzug nach § 10
Absatz 1a Nr. 1 EStG nicht wirksam beantragt, so können die Unterhaltsleistungen
an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in begrenztem
Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG abgezogen
werden. Der Empfänger hat die Unterhaltsleistungen in diesem Fall nicht zu
versteuern. Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten
können steuerlich bereits im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer
kann beim Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags in Höhe der
tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen beantragen, der dann schon beim
monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd