Περιοχή: Γερμανία

Einkommensteuer - Steuerliche Absetzbarkeit von Sportvereinsmitgliedschaften und Spenden

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 4:31 π.μ.

Pet 2-18-08-6110-039589 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Mitgliedsbeiträge und Spenden für
Sportvereine steuerlich abgesetzt werden können.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass Sportvereine ein wichtiger Anker des sozialen
Zusammenhalts der Bevölkerung, der Integration und der Gesundheit seien. Daher
sollte jeder Bürger "belohnt" werden, wenn er über eine Sportvereinsmitgliedschaft
oder Spenden die Existenz solcher Vereine unterstützt.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 18 Diskussionsbeiträge und 32 Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Berücksichtigung der Argumente der Bundesregierung und des Vorschlages
des Petenten wie folgt zusammenfassen:

Steuerbegünstigte Körperschaften, die sich nachhaltig und mit großem Engagement
für gemeinnützige Zwecke einsetzen, leisten einen unverzichtbaren
gesellschaftspolitischen Beitrag und bereichern das Zusammenleben in einer
wertebewussten Gesellschaft. Dabei sind gemeinnützige Sportvereine durch eine
Förderung der körperlichen Ertüchtigung regelmäßig nicht nur der allgemeinen
Gesundheit zuträglich. Sie legen gleichsam ein besonderes Augenmerk auf die
Förderung der Jugendhilfe sowie aktive Integrationsarbeit zur Vermittlung des
Toleranzgedankens und der Förderung eines friedlichen Miteinanders. Sport- und
Sportfördervereine können aufgrund der Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2
Nr. 21 Abgabenordnung als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt werden.
Spenden an einen Sportverein können damit nach § 10b Einkommensteuergesetz
steuerlich geltend gemacht werden. Unter einer Spende sind Wertabgaben oder
Zuwendungen zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur
Förderung des begünstigten Zwecks abfließen. Die steuermindernde
Berücksichtigung einer Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke setzt
eine endgültige, wirtschaftliche Belastung des Zuwendenden voraus. Es muss sich
also um ein echtes "Vermögensopfer" handeln.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommen nur solche
Aufwendungen als Zuwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige unentgeltlich -
im Sinne von fremdnützig - geleistet hat. Mithin liegt das Merkmal der
"Unentgeltlichkeit" nur dann vor, wenn die Zuwendung um der Sache willen ohne die
Erwartung eines besonderen Vorteils, also ohne Gegenleistung, hingegeben wird.
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine erfüllen dieses Kriterium - anders als Spenden -
nicht.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks halten Sportvereine für ihre Mitglieder in der
Regel ein Leistungsangebot, wie die Benutzung der Sportanlagen oder die
Durchführung von Sportkursen, bereit, das mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags
zugänglich wird. Dieses durch den Verein für seine Mitglieder vorgehaltene
Leistungsangebot besitzt Gegenleistungscharakter. Bei Mitgliedsbeiträgen für
Sportvereine handelt es sich daher nicht um ein selbstloses Vermögensopfer,
sondern um eine Leistung, die dem Zahlenden das Angebot des Sportvereins
eröffnet.

Auch wenn schon die bloße Mitgliedschaft in einem Sportverein ein Stück der
Unterstützung solcher Vereine ist, wäre die steuerrechtliche Berücksichtigung von
Mitgliedsbeiträgen wegen der mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile eine
Privilegierung von Mitgliedern gegenüber den Spendern, die ein solches Äquivalent
nicht erhalten und darüber hinaus auch grundsätzlich wegen der mit der
Mitgliedschaft verbundenen "Vorteile" nicht gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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