Region: Germany

Einkommensteuer - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
199 supporters 199 in Germany

The petition is denied.

199 supporters 199 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:11

Pet 2-18-08-6110-003378

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll die Abschaffung der Begrenzung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen erreicht werden.
Die gegenwärtige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Unterhaltszahlungen wird als ungerecht empfunden. Zudem werde bei
Unterhaltsverpflichtungen, die oberhalb der Grenze von 13.805 Euro lägen, der
Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen könne. Diese
Gelder müsse er nämlich an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten. Diese
Regelung widerspreche in eklatanter Weise zudem dem Prinzip der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit.
Weiterhin wendet sich der Petent gegen die Regelung, dass der Empfänger von
Unterhaltsleistungen zustimmen müsse, wenn Unterhaltszahlungen als
Sonderausgaben abzugsfähig sein sollen. Die Rechtsprechung, die eine
Kompensation eines "Nachteils" für den Unterhaltsempfänger vorsehe, sei ebenfalls
ungebührlich und ungerecht. Daher solle in Zukunft der Abzug des Unterhalts als
Sonderausgabe gegen Nachweis ohne Zustimmung und ohne festen Höchstbetrag
möglich sein. Der Unterhalt solle beim Unterhaltsempfänger generell zu den
sonstigen Einkünften gerechnet und von ihm versteuert werden. Ein
Nachteilsausgleich solle entfallen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 199 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
auf der Grundlage der von der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Mit Bezug auf das Einkommensteuerrecht hebt der Petitionsausschuss zunächst
grundlegend hervor, dass dieses bei der Berücksichtigung von Aufwendungen
zwischen dem Bereich der Einkunftserzielung und der privaten
Einkommensverwendung unterscheidet. Aufwendungen, die die private
Lebensführung betreffen, sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar (§ 12
Einkommensteuergesetz - EStG). Zuwendungen an eine dem Steuerpflichtigen oder
seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterliegen
danach grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG.
In einigen vom Gesetzgeber genau bezeichneten Fällen wird dieses generelle
Abzugsverbot durchbrochen. Dadurch können bestimmte Aufwendungen
steuermindernd berücksichtigt werden, etwa als Sonderausgaben, (§§ 10, 10b, 10c
EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG).
Zu den Sonderausgaben gehören auch Unterhaltszahlungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. In
diesem Fall können die Unterhaltsleistungen bei ihm nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis
zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr steuermindernd
berücksichtigt werden. Der Betrag von 13.805 Euro erhöht sich seit dem
Veranlagungszeitraum zusätzlich um die für den geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten übernommenen Beiträge zu einer
Basiskrankenversicherung und einer gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist erforderlich, weil dieser die erhaltenen
Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden
können, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Dabei gilt
der Grundsatz, dass auf der einen Seite beim Geber die Unterhaltszahlungen nur
dann steuerlich berücksichtigt werden dürfen, wenn auf der anderen Seite beim
Empfänger diese Zahlungen steuerlich erfasst werden (Korrespondenzprinzip). Mit
dieser Regelung (dem sog. begrenzten Realsplitting) wird entsprechend den

tatsächlichen Verhältnissen bewirkt, dass die Unterhaltszahlungen das Einkommen
des Leistenden mindern und das Einkommen des Berechtigten erhöhen. Zweck des
begrenzten Realsplittings ist es, die nachehelichen Belastungen (z.B. Wegfall des
Splittingverfahrens, Unterhaltslasten) zu mildern.
Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers wird regelmäßig auf der Anlage U erklärt.
Sie stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und ist bis auf Widerruf
wirksam. Das Zustimmungserfordernis soll dem Schutz des - regelmäßig
einkommensschwächeren - Unterhaltsberechtigten dienen. Dieser soll die
Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen (z. B. bei
Sozialleistungen, die an das steuerpflichtige Einkommen anknüpfen) zu schützen
und darf zu diesem Zweck seine Zustimmung auch davon abhängig machen, dass
der Geber die beim Empfänger infolge der Unterhaltsleistung anfallenden Steuern
übernimmt und etwaige sozialrechtliche Nachteile ausgleicht.
Im Verhältnis zwischen früheren Ehegatten ist der Unterhaltsempfänger nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, die Zustimmung zu
erteilen, wenn er dadurch keine Nachteile erleidet oder aber der Unterhaltspflichtige
zugleich die bindende Erklärung abgibt, den Zustimmenden von den dadurch
eintretenden finanziellen Nachteilen freizustellen (Urteil des Bundesgerichtshofs -
BGH - vom 11.05.2005 - XII ZR 108/02 -, NJW 2005, 2223).
Der Petitionsausschuss erachtet die gegenwärtige Regelung zur Zustimmung des
Unterhaltsempfängers als sachgerecht und kann zudem nicht in Aussicht stellen, auf
eine Abschaffung der bestehenden Höchstbetragsregelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG hinzuwirken.
Ergänzend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass an Stelle des
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auch eine
steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro in Betracht
kommen kann. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurde dieser Betrag um die für
die unterhaltsberechtigte Person geleisteten Beiträge zu einer
Basiskrankenversicherung und einer gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht, soweit
diese nicht bereits als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu
berücksichtigen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass der Unterhaltsempfänger kein oder
nur ein geringes Vermögen besitzt. Andere Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen
Person mindern die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ermittelten Beträge um
denjenigen Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im
Kalenderjahr übersteigen. Einen weiteren Minderungsfaktor stellen die von der
unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
Zuschüsse dar (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Der Empfänger hat die
Unterhaltsleistungen in diesem Fall nicht zu versteuern. Seine Zustimmung hierzu ist
daher nicht erforderlich.
Insgesamt kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
vorgetragenen Petitums tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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