Region: Germany

Einkommensteuer - Steuerliche Berücksichtigung von im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit stehenden Ausgaben

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
79 supporters 79 in Germany

The petition is denied.

79 supporters 79 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 12:57

Pet 2-18-08-6110-031209

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit
erfolgte Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können.
Die Forderung geht im Einzelnen dahin, dass Ausgaben, die im Zusammenhang mit
einer gemeinnützigen ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen, bei der jährlichen
Steuererklärung durch Anrechnung von nachgewiesenen Ausgaben oder durch ein
pauschal definierten Steuererlass geltend gemacht werden können.
Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass Geldspenden an gemeinnützige
Einrichtungen von der Steuer absetzbar seien. Im Gegensatz hierzu seien jedoch
Material-, Fahrt- und Bürokosten einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht absetzbar. Ein
Erwerbstätiger könne derartige Kosten bei den Werbungskosten in Ansatz bringen,
ein ehrenamtlich tätiger Rentner hingegen nicht.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 79 Mitzeichnungen sowie 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Mit Blick auf das vorgetragene Petitum stellt der Petitionsausschuss fest, dass
gemeinnützige Körperschaften nicht nur für Geldspenden, sondern auch für sog.
Aufwandsspenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Daher können

Spender entsprechende Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten steuermindernd geltend
machen. Zu den Einzelheiten hierzu verweist der Petitionsausschuss auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) zu den
Aufwandsspenden vom 25. November 2014.
Darüber hinaus wird mit der Petition ein pauschaler Steuererlass für ehrenamtliche
Tätigkeit oder grundsätzlich die steuerliche Absetzbarkeit von Material-, Fahrt- und
Bürokosten gefordert, die in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit
entstehen. Hierzu hält der Petitionsausschuss zunächst fest, dass das ehrenamtliche
Engagement von Bürgern unseres Staates große Anerkennung verdient, da es einen
wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft leistet. Bürgerinnen und Bürger die sich
ehrenamtlich für andere einsetzen, schaffen ein großes soziales Netzwerk und
leisten einen wesentlichen Beitrag zu einem menschlichen, wertebewussten
Miteinander in unserer Gesellschaft.
Die Erfüllung dieser für unser Gemeinwohl wichtigen Aufgabe wurde im steuerlichen
Bereich in der jüngeren Vergangenheit durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen
gewürdigt. So wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes der
Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro auf 2.400 Euro sowie die
Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro angehoben.
Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich betätigen, verfolgen in der Regel nicht
das Ziel, mit dieser Tätigkeit auch Einnahmen zu erzielen. Soweit im Rahmen einer
ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwohl Einnahmen erzielt werden, unterliegen diese
grundsätzlich der Einkommensteuer, können aber unter Anwendung der oben
genannten Freibeträge bis zu gewissen Grenzen steuerfrei bleiben. Insoweit ist eine
nur unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit steuerlich irrelevant.
Hinsichtlich der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen
Tätigkeit entstehen, führt die grundsätzliche steuerliche Anerkennung von
ehrenamtlichem Engagement aus steuersystematischen Gründen nicht dazu, dass
diese Aufwendungen steuerlich auch abziehbar sind. Erwerbsbedingte
Aufwendungen können steuerlich lediglich dann berücksichtigt werden, wenn diese
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften
stehen. Angesichts dessen können etwaige Aufwendungen – etwa die in der Petition
angeführten Fahrt-, Material- und Bürokosten –, die im Zusammenhang mit einer
ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, nach geltendem Recht steuerlich nur insoweit
berücksichtigt werden, als die Einnahmen nicht steuerfrei gestellt werden. Auf die

eingangsgenannte Möglichkeit der Aufwandsspenden nimmt der Petitionsausschuss
in diesem Zusammenhang noch einmal Bezug.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss insgesamt nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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