Rajon : Gjermania
Dialog

Einkommensteuer - Steuerliche Berücksichtigung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:26

Pet 2-19-08-6110-000411 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als
Material zu überweisen.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Zinsvorteile, die ein Arbeitnehmer für ein
zinsloses oder gering verzinstes Darlehen seines Arbeitsgebers erhält, nicht der
Besteuerung unterliegt, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am
Ende des Lohnzahlungszeitraumes einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung, wonach ein Zinsvorteil als
Sachbezug bei einem Arbeitgeberdarlehen von mehr als 2.600 Euro einer
Besteuerung unterliegt, der Höhe und dem Grunde nach nicht mehr zeitgemäß sei.
Arbeitgeberleistungen in Form von zinslosen Darlehen sollten bis zu einem Betrag
von 10.000 Euro generell möglich sein, ohne das es zu einer Besteuerung des
Zinsvorteils kommt.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 14 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Einkommensbesteuerung liegt das Prinzip zugrunde, jeden Bürger nach
Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich zu
belasten. Dabei richtet sich die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in
erster Linie nach dem Einkommen. Einkommen kann aber nicht nur durch
Bareinnahmen erzielt werden, sondern auch durch Sachbezüge und andere
geldwerte Vorteile (z.B. Zinsvorteile). Zinsvorteile gehören deshalb zum Lohn, wenn
sie ihren Grund im Dienstverhältnis des Arbeitnehmers haben.

Zinsvorteile sind aber nur zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten
Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

Diese Regelung dient der Vereinfachung, da die zutreffende steuerliche Einordnung
und Bewertung dieser Vorteile durch den Arbeitgeber ansonsten in keinem
vertretbaren Verhältnis zu ihren steuerlichen Auswirkungen stehen würde.

Die vom Petenten angestrebte Erhöhung auf 10.000 Euro würde im Ergebnis zu
einer weitreichenden Steuerbefreiung von Zinsvorteilen führen, wobei die
fiskalischen Konsequenzen mangels statistischen Materials von dem
Bundesministerium der Finanzen nicht beziffert werden konnten. Gleiches gilt für
eine Anhebung der Grenze von 2.600 Euro auf 5.000 Euro.

Dennoch ist aus Sicht des Petitionsausschusses zu prüfen, ob die derzeit
festgesetzte Grenze von 2.600 Euro nicht einer Erhöhung unterliegen sollte. Dabei
verkennt der Petitionsausschuss auch nicht, dass eine solche Regelung kompatibel
sein müsste mit den sonstigen Regelungen zur Besteuerung von Sachbezügen und
anderen geldwerten Vorteilen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen.

Begründung (PDF)


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