Terület: Németország

Einkommensteuer - Steuerliche Bewertung der Unkündbarkeit von Beamten als geldwerter Vorteil

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Támogató 47 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

47 Támogató 47 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:05

Pet 2-18-08-6110-031463

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird das Anliegen verfolgt, dass die weitgehende "Unkündbarkeit"
von Beamtinnen und Beamten als geldwerter Vorteil versteuert und als
Bemessungsgrundlage dafür der doppelte Prozentsatz der Arbeitslosenversicherung
dem jeweiligen steuerlichen Bruttoeinkommen der Beamtinnen und Beamten
zugerechnet werden solle.
Zum weiteren Inhalt der Petition wird auf die Begründung der öffentlichen Petition
Bezug genommen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie fand 67 Unterstützer, die Anzahl der Diskussionsbeiträge beträgt 42.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein
individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind (Veranlassungszusammenhang), zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die wirtschaftliche Sicherheit in Folge einer Unkündbarkeit stellt keinen steuerbaren
geldwerten Vorteil dar. Es handelt sich allenfalls um einen ideellen Vorteil, der aber
nicht in Geld bewertbar ist. Wirtschaftliche Sicherheit gibt es auch außerhalb der
Beamtenschaft. Eine höhere Besteuerung der Bezüge von Beamtinnen und Beamten

würde damit gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
verstoßen.
Zudem ist die Unkündbarkeit keine Entlohnung für die Arbeitsleistung der Beamten;
es fehlt an einem Veranlassungszusammenhang, denn der Dienstherr (Arbeitgeber)
erfüllt hier eigene verfassungsrechtliche Pflichten. Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz
verpflichtet den öffentlichen Dienst dazu, die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Dazu gehört, dass Beamte
grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen sind. Grund für die auf dem
Lebenszeitprinzip basierende Verbeamtung auf Lebenszeit ist die Absicht des
Gesetzgebers, die größtmögliche Unabhängigkeit der Beamten sicherzustellen –
auch gegenüber dem Dienstherrn.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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