Região: Alemanha

Einkommensteuer - Steuerliche Gleichbehandlung von Beiträgen zu privaten wie gesetzlichen Krankenversicherungen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
94 Apoiador 94 em Alemanha

A petição não foi aceite.

94 Apoiador 94 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:08

Pet 2-17-08-6110-052421Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu einer
privaten Krankenversicherung so zu ändern, dass sich keine Benachteiligung mehr
gegenüber gesetzlich Krankenversicherten ergeben soll.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Ermittlung des nicht als
Sonderausgaben abziehbaren Teils der Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a Einkommensteuergesetz (EStG)
sei in der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)
geregelt. Diese Verordnung gehe von einer hypothetischen "Basisversorgung" ohne
Anspruch auf Krankengeld aus und setze dafür bestimmte hypothetische
Beitragswerte, welche dann von den privaten Krankenversicherungen an die
Steuerbehörden übermittelt würden. Somit ergebe sich im Vergleich mit gesetzlich
Versicherten ein geringerer abziehbarer Betrag. Zusätzlich werde der
Arbeitgeberzuschuss nachträglich als Einkommen versteuert. Dies widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 94 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Zu dieser Eingabe liegt eine Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Behandlung einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Beiträge zur
gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflege- und private
Pflegepflichtversicherung) und zur sog. Basiskrankenversicherung ab dem Jahr 2010
in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG zu
berücksichtigen sind, soweit sie einer Absicherung auf sozialhilfegleichem
Versorgungsniveau (Basisabsicherung) dienen. Das sozialhilfegleiche
Versorgungsniveau wird durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
bestimmt. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) sind dies die
Beitragsanteile für Vertragsleistungen, die – mit Ausnahme der auf das Krankengeld
entfallenden Beitragsanteile – in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem
Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – also den
Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – vergleichbar sind.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Beiträge bzw. Beitragsanteile nicht der
Basisabsicherung zuzurechnen sind, wenn sie der Absicherung von Leistungen
dienen, die in Art, Umfang oder höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
SGB V nicht vergleichbar sind ("Wahlleistungen"). Sie können aber im Rahmen der
allgemeinen Abzugsvolumina für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht
werden. Hierbei gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder
teilweise Erstattung von Krankheitskosten haben (z. B. bei Beamten) oder für deren
Krankenversicherung steuerfreie Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57, 62
EStG erbracht werden (z. B. bei pflichtversicherten Arbeitnehmern). Alle anderen
Steuerpflichtigen, d. h. diejenigen, die keine entsprechenden Leistungen erhalten,
können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro als Sonderausgaben
geltend machen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen neben den
Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung (inkl. Beitragsteilen für
Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer etc.) z. B. die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfall- und

Haftpflichtversicherung. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können insgesamt bis zu
den jeweils geltenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Übersteigen allerdings
bereits die geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und für die
gesetzliche Pflegeversicherung die genannten Höchstbeträge (2.800 Euro/1.900 Euro)
für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, kommt es zum Ansatz der Beiträge für die
Basisabsicherung (Mindestansatz). Ein Abzug von weiteren geleisteten sonstigen
Vorsorgeaufwendungen scheidet in diesem Fall aus.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass sowohl in der GKV als auch in der PKV im
Rahmen des Ansatzes der Beiträge für die Basisabsicherung nach § 10 Absatz 10
Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG im Ergebnis Beitragsanteile, die auf das
Krankengeld entfallen, nicht abgesetzt werden können. In der PKV ist das
Kranken(tage)geld regelmäßig in einem gesonderten Tarif abgesichert und der darauf
entfallende Beitrag nicht abziehbar. Kann sich aus den
Krankenversicherungsbeiträgen zur GKV ein Anspruch auf Krankengeld oder ein
Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben, ist
ein Abschlag von 4 % des Beitrags vorzunehmen.
Der Petitionsausschuss betont, dass die KVBEVO ebenfalls der Gleichbehandlung von
privat und gesetzlich Krankenversicherten dient. Durch sie wird derjenige
Beitragsanteil ermittelt, der bei privat Krankenversicherten das Niveau des Dritten
Kapitels des SGB V – also das Niveau der GKV – in Art, Umfang oder Höhe übersteigt.
Dies ist bei Leistungen der Fall, die über die medizinische Grundversorgung mit
modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden
hinausgehen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
Hat der Steuerpflichtige bei einer PKV einen Tarif abgeschlossen, der für sich
betrachtet sowohl Leistungen der Basisabsicherung als auch Wahlleistungen abdeckt,
ist der Beitrag für diesen Tarif aufzuteilen. Für die Aufteilung wurde der
Verordnungsgeber in § 10 Absatz 5 EStG ermächtigt, durch einheitliche prozentuale
Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu bestimmen, wie
der auf Wahlleistungen entfallende Beitragsanteil zu ermitteln ist. Nach dem System
der KVBEVO werden die in einem Tarif versicherbaren Leistungskategorien mit
Punkten gewichtet. Darauf aufbauend kann durch ein mit der KVBEVO vorgegebenes
Proportionalsystem der Teil des Beitrags ermittelt werden, der auf die Finanzierung
von Wahlleistungen entfällt. Abhängig von dem auf diese Weise ermittelten Ergebnis
ergibt sich Folgendes: Enthält ein Tarif nur Basisleistungen, findet keine Aufteilung
statt. Der darauf entfallende Beitrag ist insgesamt abziehbar. Enthält ein Tarif nur

Wahlleistungen, findet ebenfalls keine Aufteilung statt. Der darauf entfallende Beitrag
ist insgesamt nicht abziehbar. Enthält ein Tarif sowohl Basis- als auch Wahlleistungen,
ist eine Beitragsaufteilung entsprechend den Vorschriften der KVBEVO vorzunehmen
und der nicht abziehbare Beitragsanteil zu ermitteln.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen der GKV und PKV, zu deren Zahlung
eine gesetzliche Verpflichtung (z.B. nach § 249 SGB V, § 257 Absatz 1 und Absatz 2
SGB V) besteht, sind gemäß § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei. Damit es zu keiner
doppelten steuerlichen Freistellung kommt, kann der im Zusammenhang mit dem
steuerfreien Zuschuss geleistete Beitrag nicht – zusätzlich – steuerlich geltend
gemacht werden.
Auch im Bereich der Beitragsrückerstattungen unterscheidet das Gesetz nicht
zwischen privat und gesetzlich Krankenversicherten. Unverändert gilt hier der
Grundsatz, dass Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
nur zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige durch sie tatsächlich
wirtschaftlich belastet ist. Dies ist unmittelbarer Ausfluss des Prinzips der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zahlt der Steuerpflichtige zwar
regelmäßig Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG für die
Basiskrankenversicherung in einer bestimmten Höhe, erhält er aber einen Teil zurück,
mindert diese Beitragserstattung die im Jahr der Erstattung geleisteten Beiträge. Der
Steuerpflichtige wendet insoweit weniger für den Erwerb seines
Versicherungsschutzes auf und ist wirtschaftlich nur in Höhe des Differenzbetrags
belastet. Der ungeminderte steuerliche Abzug würde bedeuten, dass Beiträge, die im
Ergebnis nicht geleistet wurden, gleichwohl steuerlich geltend gemacht werden
könnten. Aus diesen Gründen stellt das Einkommensteuerrecht auf den objektiven
Tatbestand der Beitragserstattung ab und nimmt keine Differenzierung nach den
Gründen vor.
Der Petitionsausschuss betont, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der
Vorbeugung oder Enthaltung der Gesundheit stehen, allerdings steuerlich
berücksichtigt werden können, wenn sie als außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 33 EStG zu qualifizieren sind. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen zwangläufig entstehen und ihn im Vergleich zu der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse vermögensmäßig besonders –
also ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen – empfindlich treffen.
Zwangsläufig bedeutet in diesem Sinne, dass der Steuerpflichtige aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen sich diesen Belastungen nicht entziehen kann.

Dabei werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die nach den Umständen
angemessen und notwendig sind (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Kosten der
allgemeinen Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG
ausgeschlossen. Aufwendungen, die typischerweise der Vorbeugung oder Erhaltung
der Gesundheit dienen - wie etwa Beträge für die Mitgliedschaft in einem Sportverein
bzw. den Besuch eines Fitnessstudios -, werden vom Steuerpflichtigen freiwillig
geleistet und treffen alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Sie sind der Privatsphäre
zuzuordnen und können nicht der Solidargemeinschaft zur Last gelegt werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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