Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Steuermindernde Berücksichtigung von Mehrausgaben bei nachgewiesener Zöliakie

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Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
39 39 u Njemačka

Peticija je odbijena.

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  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 05. 2016. 04:23

Pet 2-18-08-6110-020880



Einkommensteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Mehrausgaben für glutenfreie

Lebensmittel und Getränke bei nachgewiesener Glutenunverträglichkeit (Zöliakie)

steuermildernd geltend gemacht werden dürfen.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei etwa 300.000 Personen in Deutschland sei

nachweisbar Zöliakie festgestellt worden. Diese Personen müssten lebenslang eine

Diät einhalten und jegliche Lebensmittel und Getränke, die Gluten enthalten,

vermeiden. Diese glutenfreien Lebensmittel und Getränke seien aber erheblich teurer

als herkömmliche Lebensmittel und Getränke. Daher sei es angemessen, dass die

Mehrausgaben steuermindernd berücksichtigt werden dürften. Möglich sei etwa eine

Pauschale, welche die Preisdifferenz zwischen normalen und glutenfreien

Lebensmitteln und Getränken berücksichtige.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 39 Mitzeichnungen sowie 35 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das

Einkommensteuerrecht bei der Berücksichtigung von Aufwendungen zwischen dem

Bereich der Einkunftserzielung und der privaten Einkommensverwendung



unterscheidet. Solche Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen,

dürfen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens grundsätzlich nicht

abgezogen werden (§12 Einkommensteuergesetz – EStG). Solche Aufwendungen

können nur in einigen, vom Gesetzgeber genau bezeichneten Fällen steuermindernd

berücksichtigt werden, etwa als Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG) oder als

außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33c EStG).

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG liegen dann vor, soweit

dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden

Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse

sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Hierzu gehören grundsätzlich

Krankheitskosten.

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den

existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer

Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen

entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind daher

nach ständiger Rechtsprechung die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die

in Höhe des Existenzminimums durch den steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten

sind.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Kosten, die durch eine

Diätverpflegung entstehen, nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33

Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

können. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von

Diätverpflegungskosten bestehen auch nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Wille des

Gesetzgebers zu einem umfassenden Ausschluss der

Diätverpflegungsaufwendungen in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sei im

Gesetzgebungsverfahren klar zum Ausdruck gekommen.

Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass sich der Bundesfinanzhof

(BFH) zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2007 (BStBl II 2007 Seite 880) mit

der Frage einer steuermindernden Berücksichtigung von Diätverpflegung bei Zöliakie

befasst hat. Der BFH hat hierzu ausgeführt, Zöliakie sei zwar eine Krankheit, sodass

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel, soweit es diese gebe,

grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn

ihre Zwangsläufigkeit oder Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen

sei.



Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstünden, seien aber nach dem

eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte

der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar,

auch wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stünden, ihre Notwendigkeit

durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werde und die Diät eine

medikamentöse Behandlung ersetze.

Der BFH hat in diesem Zusammenhang weiterhin betont, dass dieser gesetzliche

Ausschluss der Berücksichtigung von Diätkosten als außergewöhnliche Belastung

nicht nur an Zöliakie erkrankte Steuerpflichtige treffe, sondern gleichermaßen

beispielweise auch Steuerpflichtige, die unter Zuckerkrankheit oder multipler

Sklerose leiden. Auch in diesen Fällen seien die erkrankten Menschen zur Linderung

ihres Leidens auf Diätverpflegung angewiesen, sodass die entsprechenden

Aufwendungen für die Diätverpflegung, wie andere Krankheitskosten auch, aus

tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstünden. Gleichwohl sei ihre steuerliche

Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Vorschrift enthalte insoweit eine

Einschränkung der regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu

berücksichtigenden Krankheitskosten. Auf die Schwere der Krankheit komme es

dabei nicht an.

Der Petitionsausschuss ruft weiterhin in Erinnerung, dass eine entsprechende

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (Beschluss

des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG vom 6. Juli 2010, Aktenzeichen 2 BvR

2164/07).

Die Entscheidung des Gesetzgebers, Diätaufwendungen vom Abzug

auszuschließen, mag zwar für manche Steuerpflichtige eine gewisse Härte

bedeuten. Die gesetzgeberische Entscheidung ist aber vor dem Hintergrund zu

sehen, dass aus den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen von vornherein

Kosten auszuschließen sind, die typischerweise die Lebensführung mit sich bringt

oder die im Hinblick auf die allgemeine Lebensführung nicht ungewöhnlich sind. Zu

diesen üblichen Aufwendungen rechnen nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung auch die Kosten für die Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe

sie tatsächlich anfallen. Das gleiche gilt etwa auch für Mehrkosten für Kleidung

wegen Übergröße und unterschiedlich hohe Wohnungsmieten.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht

stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,

das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (pdf)


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