Region: Tyskland

Einkommensteuer - Übertragung des steuerlichen Behindertenpauschbetrages auf pflegende Geschwister

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
92 Stödjande 92 i Tyskland

Petitionen är avslutad

92 Stödjande 92 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-02-10 03:26

Pet 2-17-08-6110-052638a

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als
Material zu überweisen. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b
Abs. 1-3 Einkommensteuergesetz auch auf pflegende Geschwister und nicht nur auf
die Eltern oder Großeltern übertragen werden kann.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwar der Behinderten-Pauschbetrag eines
Kindes unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 5 Einkommensteuergesetz
(EStG) auf die Eltern übertragen werden könne, auf Geschwister hingegen nicht.
Vielfach übernähmen jedoch Geschwister die Pflege ihrer Schwestern/Brüder und
trügen damit auch die entsprechenden Belastungen. Es seien dies die Belastungen,
die die Eltern tragen würden, wenn sie noch hierzu in der Lage wären oder nicht
bereits verstorben seien. Pflegende Geschwister übernähmen somit die Rolle der
Eltern/Großeltern. In solchen Fällen sei es angemessen, ihnen auch den
entsprechenden steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag zuzuerkennen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 92 Mitzeichnungen sowie sieben Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass der typisierende
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1-3 EStG es behinderten Menschen
ersparen soll, ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die für die Hilfe bei
den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens, für die Pflege sowie einen erhöhten Wäschebedarf anfallen, im Einzelnen im
Rahmen von § 33 EStG nachweisen zu müssen. Damit hat jeder behinderte Mensch,
der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die Wahl, für die genannten
Aufwendungen entweder – ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung – einen
nach dem Grad seiner Behinderung gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu
nehmen oder – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastungen – seinen
tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen des § 33 EStG als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann nach § 33b Abs. 5 EStG der
Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1-3 EStG eines Kindes auf ihn
übertragen werden, wenn ihm der Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG oder
Kindergeld für das Kind zusteht und das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht in
Anspruch nimmt.
Der Petitionsausschuss ruft weiter in Erinnerung, dass § 33b Abs. 5 EStG eingeführt
wurde, weil bei Kindern die Aufwendungen, die infolge der Behinderung erwachsen,
von denjenigen getragen werden, die den Anspruch auf Kindergeld oder den Frei-
betrag nach § 32 Abs. 6 EStG haben. Der Behinderten-Pauschbetrag steht aber nur
dem betroffenen Kind zu und kann sich deshalb grundsätzlich nur bei diesem
steuerlich auswirken. Die Vereinfachungsregelung des § 33b Abs. 1-3 EStG würde
also – mangels eigener behinderungsbedingter Aufwendungen des Kindes – ins
Leere gehen.
Eine vergleichbare rechtliche Situation kann bei Personen, die ihre Geschwister
pflegen, aber gerade nicht entstehen. Dies rührt daher, weil Geschwister
untereinander nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, geschweige denn
untereinander Anspruch auf Kindergeld noch auf den Freibetrag nach § 32 Abs. 6
EStG haben.
Jedoch weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Steuerpflichtige
Aufwendungen, die ihm etwa für die Pflege seiner Geschwister entstehen,
unabhängig von der Vorschrift des § 33b EStG nach § 33 EStG als

außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn die Übernahme
der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles aus
rechtlichen oder sittlichen Gründen im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig
gewesen ist. Allein das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses reicht hierfür
allerdings nicht aus. Danach können beispielsweise Aufwendungen für die
krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Heim oder – unter
bestimmten Umständen – solche, die durch die persönliche Pflege eines nahen
Angehörigen entstehen, berücksichtigt werden (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – vom
22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558).
Weiterhin kann zudem ein Steuerpflichtiger nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG wegen
der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person (z. B.
Geschwister) erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, anstelle einer
Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro im
Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Ziel der Einführung des Pflege-Pauschbetrages mit dem Steuerreformgesetz 1990
war es gerade, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die
die persönliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen mit sich bringt, in
angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen. Da die persönliche Pflege eines
ständig Hilflosen aber neben leicht nachweisbaren finanziellen Aufwendungen auch
eine Vielzahl von Belastungen mit sich bringt, die schwer oder gar nicht zu belegen
sind, soll der Pflege-Pauschbetrag Erleichterung verschaffen, indem auf
Aufzeichnungen und Belege verzichtet wird (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache
11/2157, S. 151 ff.).
Zu der vorliegenden Eingabe ist am 28. Januar 2015 ein Berichterstattergespräch
durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die bestehenden
rechtlichen Regelungen im Einzelnen erörtert, insbesondere auch die Möglichkeiten,
die pflegende Geschwister haben, um die Kosten für die Pflege steuerlich geltend zu
machen (Sonderausgaben, Pflege-Pauschbetrag). Deutlich wurde aber auch, dass
– in Ermangelung eines eigenen Einkommens des behinderten Kindes – der
Behinderten-Pauschbetrag bei pflegenden Geschwistern wegen des Fehlens einer
Rechtspflicht, füreinander einzustehen, ins Leere geht. Seitens der Berichterstatter
wurde die Auffassung vertreten, dass man hier eine steuerliche Lösung finden
müsse, die von den Beteiligten – also etwa von pflegenden Geschwistern – auch als

gerecht empfunden werde. Diese Zielsetzung sei auch als gesellschaftliche Aufgabe
anzusehen.
Der Petitionsausschuss erinnert im Zusammenhang mit der vorliegenden Eingabe
daran, dass im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode die Verabschiedung eines
Bundesteilhabegesetzes als Priorität formuliert wird. Weiterhin soll auf dem Weg der
inklusiven Gesellschaft die UN-Behindertenrechtskonvention bei politischen
Entscheidungen, die den Menschen mit Behinderungen betreffen, berücksichtigt
werden. Gemeinsam mit den Menschen mit Behinderungen und deren
Organisationen soll der diesbezügliche nationale Aktionsplan weiter entwickelt
werden. Angesichts dessen hält der Petitionsausschuss die Eingabe für geeignet, in
die diesbezüglichen Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse
einbezogen zu werden. Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium der Finanzen - als Material zu überweisen.Begründung (pdf)


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