Einkommensteuer - Ungleichbehandlung bei der Versteuerung von Renten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
135 Ondersteunend 135 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

135 Ondersteunend 135 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:15

Pet 2-17-08-6110-048526

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent kritisiert eine Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Renten, die
dann entsteht, wenn ein Ehepartner einer nichtselbstständigen Arbeit nachgeht.
Zur Begründung wird ausgeführt, wenn bei einem Rentnerehepaar einer der Partner
einer nichtselbstständigen Arbeit nachgehe, müsse sich das Ehepaar auf hohe
Steuernachforderungen einstellen. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung, die
Renten seien so lange steuerfrei, wie der Grundfreibetrag nicht überschritten werde,
würden solche Renten gleichwohl zur Versteuerung herangezogen. Über die im
Rahmen der Einkommensteuererklärung auszufüllende Anlage R (Renten) werde der
zu versteuernde Betrag der Rente ermittelt. Wenn die Rente unterhalb des
Grundfreibetrages liege, sei keine Steuerpflicht gegeben.
Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn einer der Ehepartner Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit erziele. In diesem Fall werde der errechnete
Rentenbetrag dem Einkommen des Ehepartners hinzugerechnet. Damit erhöhe sich
die Steuerlast für gemeinsam Besteuerte, die dann vielfach mit Nachzahlungen zu
rechnen hätten.
Die Forderung richtet sich darauf, dass Steuern für die zu versteuernden
Rentenanteile nur insoweit berechnet werden dürften, wie sie aus der Anlage R
ersichtlich seien. Dies bedeute, dass Renteneinkommen mit Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit kumuliert werden dürften.
Weiterhin wird in der Petition ausgeführt, dass ein Rentnerehepaar für den Fall, dass
jeder der Partner einem 450-Euro-Job nachgehe, keinerlei steuerliche

Berücksichtigung dieses Einkommens erfolge. Dieses widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 134 Mitzeichnungen sowie 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Soweit sich der Petent gegen die grundsätzliche Besteuerung seiner
Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wendet, ruft der
Petitionsausschuss in Erinnerung, dass Renteneinkünfte seit jeher steuerpflichtig
sind. Durch das gegenwärtige System der Rentenbesteuerung ist sichergestellt, dass
eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die
steuerliche Erfassung von Renten zum 01.01.2005 zwar grundlegend geändert. Bei
der Neuregelung der Rentenbesteuerung wurde jedoch beachtet, dass Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil auf der eigenen Beitragsleistung der
Steuerpflichtigen beruhen.
Für die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen
und Basisrentenverträgen kommt bis zum Jahr 2039 eine Übergangsregelung zur
Anwendung, bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der
Altersvorsorgeaufwendungen langsam schrittweise ansteigen. Der
Besteuerungsanteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang
bis zum Jahr 2020 in jährlichen Schritten von 2% auf 80% und anschließend in
Schritten von 1% bis zum Jahr 2040 auf 100% angehoben.
Dabei wird für jede Rente der anteilige Rentenbetrag, der zu versteuern ist,
gesondert ermittelt (Besteuerungsanteil). Bemessungsgrundlage hierfür ist der
Bruttojahresbetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn. Auf dieser Grundlage wird
ein Rentenfreibetrag ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente
gilt. Die Festlegung des Besteuerungsanteils für das Jahr 2005 erfolgte in Anlehnung
an den steuerlichen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und vermeidet so eine
Zweifachbesteuerung. Außerdem konnte ein Teil der vom Arbeitnehmer geleisteten
Beträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden und stammt damit ebenfalls aus

unversteuertem Einkommen. Von dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der
Rente wird außerdem ein Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten abgezogen.
Hierzu merkt der Petitionsausschuss an, dass die grundsätzliche Steuerbarkeit von
Renten nicht in allen Fällen auch eine Steuerzahllast auslöst. Insbesondere dann,
wenn ausschließlich Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
vorliegen, führen diese vielfach nicht zu einer Steuerzahllast. Kommen allerdings
weitere Einkünfte (wie z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) hinzu, können
die Einkünfte insgesamt zu einer Steuerfestsetzung führen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten der eine Ehegatte
Arbeitslohn und der andere Ehegatte Renteneinkünfte aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die vom
Petenten bemängelte Zusammenrechnung seiner Renteneinkünfte mit den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit seiner Ehefrau aufgrund der von den
Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung erfolgt ist. Ehegatten, die beide
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
können zwischen getrennter Veranlagung (ab 2013 Einzelveranlagung) und
Zusammenveranlagung wählen.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zunächst
zusammengerechnet. Der Steuersatz wird dergestalt ermittelt, als ob jedem
Ehegatten genau die Hälfte des Gesamteinkommens (gesplittet) zuzurechnen wäre.
Im Ergebnis werden die Ehegatten durch das Splitting-Verfahren so gestellt, als ob
jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt und
als Alleinstehender nach dem für jeden Steuerpflichtigen geltenden
Einkommensteuertarif zu versteuern hätte.
Das Splitting-Verfahren stellt sicher, dass unabhängig von der tatsächlichen
Verteilung der Einkünfte auf die Ehegatten stets die Freistellung des
Existenzminimums durch die den Ehegatten zustehenden Grundfreibeträge und eine
Minderung der Tarifprogression erreicht wird. Sofern also ein Ehegatte mit seinem zu
versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, wird der
verbleibende Betrag indirekt bei dem anderen Ehegatten berücksichtigt. Die
steuerliche Belastung der Ehe als Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist
aufgrund dieses Splitting-Verfahrens im Regelfall niedriger als bei der getrennten
Veranlagung von Ehegatten.

Bei der getrennten Veranlagung bzw. der Einzelveranlagung werden jedem
Ehegatten lediglich die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Auf das jeweils
zu versteuernde Einkommen eines jeden Ehegatten wird dann unmittelbar der
Einkommensteuertarif angewandt. Wenn Ehegatten auf den Splittingeffekt verzichten
und die getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung wählen, können sie also die
gemeinsame Zurechnung der Einkünfte vermeiden. Sofern aber hierbei ein Ehegatte
mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt,
"verfällt" der verbleibende Betrag.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber regelmäßig die Wahl
der durch das Splitting-Verfahren günstigeren Zusammenveranlagung unterstellt.
Ehegatten werden nur dann getrennt bzw. einzeln veranlagt, wenn einer der
Ehegatten diese Veranlagung ausdrücklich wählt. Es ist daher nicht Aufgabe der
Finanzämter, im Einzelfall zu prüfen, welche Veranlagungsart die günstigere für die
Ehegatten ist.
Die Höhe einer möglichen Steuernachzahlung (und entsprechend die Höhe
festzusetzender Vorauszahlungen) kann außerdem durch die entsprechende Wahl
der Steuerklassen beim Lohnsteuerabzug beeinflusst werden. Wird etwa die
Steuerklasse III für den Lohnsteuerabzug der Ehefrau gewählt, sind dort bereits
systembedingt die Grundfreibeträge beider Ehegatten berücksichtigt. Dies ist
insbesondere dann sinnvoll, wenn der andere Ehegatte keinerlei eigene Einkünfte
hat. Daher kann es zu einer Steuernachzahlung kommen, wenn der andere Ehegatte
steuerpflichtige Einkünfte hat, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben
(z. B. Renteneinkünfte). Die aus diesem Umstand resultierende
Einkommensteuernachzahlung ließe sich reduzieren, wenn der Steuerpflichtige die
Steuerklasse IV wählen würde, bei der nur ein Grundfreibetrag berücksichtigt wird
und damit im Voraus eine höhere Lohnsteuerzahlung erfolgt.
Soweit der Petent weiterhin beklagt, dass Arbeitslohn aus einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis (sogenannter Minijob) keine steuerliche Berücksichtigung
findet, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass auch dieser Arbeitslohn
steuerpflichtig ist und eine steuerliche Berücksichtigung stattfindet. Diese
Steuerbelastung wird jedoch regelmäßig vom Arbeitgeber in Form einer pauschalen
Steuer getragen und abgeführt. Solche Beschäftigungsverhältnisse sind insoweit mit
der Besteuerung von Renten nicht vergleichbar.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin insgesamt nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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