Región: Alemania

Einkommensteuer - Unterkunftsabhängige Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) bei Auswärtstätigkeiten

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Apoyo 15 En. Alemania

No se aceptó la petición.

15 Apoyo 15 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:02

Pet 2-18-08-6110-016775a

Einkommensteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent möchte mit seiner am 4. Februar 2015 eingereichten Petition erreichen,
die Dreimonatsfrist der steuerlichen Berücksichtigung bei
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten jeweils auf ein Steuerjahr
zu beschränken. Dieses Anliegen wurde mit der am 2. Mai 2016 neu gestellten
Petition bekräftigt, zugleich aber dahingehend erweitert, dass sie
unterkunftsabhängig zu berücksichtigen seien und für An- und Abreisetage jeweils
die vollen Verpflegungssätze anerkannt werden sollten.
Die Petition wird damit begründet, dass auch bei über drei Monate hinausgehenden
Auswärtstätigkeiten für die gesamte Dauer der Tätigkeit Mehrkosten für die
Verpflegung anfallen würden, in der Höhe zudem noch abhängig von der Art der
Unterkunft (Pension, Wohncontainer, etc.).
Zum weiteren Inhalt wird auf die Petition und die Schreiben des Petenten verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie fand 15 Unterstützer. Die Anzahl der Diskussionsbeiträge beträgt 5.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts sind zum 1. Januar 2014
neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten. Danach kann nunmehr am An-
bzw. Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit typisiert und pauschaliert
– unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit – im Inland eine

Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden. Darüber hinaus wurde auch
die Berechnung der sogenannten Dreimonatsfrist im Rahmen dieser Gesetzesreform
wesentlich vereinfacht. Maßgeblich ist nach der neuen Regelung für einen
Neubeginn der Dreimonatsfrist nunmehr allein eine zeitliche Unterbrechung von vier
Wochen, unabhängig vom Anlass der Unterbrechung. Ein Abzug der
Verpflegungspauschalen ist somit bereits immer dann wieder möglich, wenn der
Steuerpflichtige vier Wochen nicht mehr an derselben Tätigkeitsstätte war.
Damit ist den Anliegen des Petenten schon mit der bestehenden Gesetzeslage
weitgehend Rechnung getragen worden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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