Regione: Germania

Einkommensteuer - Verfassungskonformität der Abfrage von Banken nach der Religionszugehörigkeit

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
448 Supporto 448 in Germania

La petizione è stata respinta

448 Supporto 448 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:11

Pet 2-18-08-6110-003176

Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert eine Überprüfung von §51a Abs. 2c Satz 3
Einkommensteuergesetz auf Verfassungskonformität.
Zur Begründung wird ausgeführt, die genannte Vorschrift des
Einkommensteuergesetzes (EStG), die ab dem Jahr 2014 eine erste Abfrage durch
die Kreditinstitute Deutschlands beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die
Religionszugehörigkeit ihrer Kunden vorsehe, stelle nach Überzeugung des Petenten
einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger dar.
Die Auskunft über die Religionszugehörigkeit sei grundgesetzlich geregelt (u.a. Art. 4
Abs. 1 Grundgesetz – GG). Demnach sei niemand verpflichtet, darüber eine Angabe
zu machen. Eine Ausnahme sei durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer
Reichsverfassung (WRV) geregelt. Danach haben "Behörden" das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer Religion zu fragen, wenn es um die grundrechtlichen Pflichten
zum Einzug der Kirchensteuer gehe. Es bestünden erhebliche Zweifel darüber, dass
es sich bei Banken und Kreditinstituten um "Behörden" im Sinne dessen handele,
was durch das GG gemeint sei. Nicht umsonst unterscheide auch das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen "öffentlichen" und "nicht-öffentlichen"
Einrichtungen, für die unterschiedliche Regelungen gelten. Kreditinstitute gehörten
nach Auffassung des Petenten eindeutig zur letzteren Gruppe und seien damit nicht
von der Ausnahme des Art. 140 GG umfasst.
Angesichts dessen erscheine bereits die Anfrage von Banken beim BZSt mit der
Bitte um Auskunft über das Vorliegen einer Religionszugehörigkeit mit der geltenden
Verfassung nur schwer in Einklang zu bringen. Auch bleibe zu fragen, ob die

Weitergabe der Aufgabe zum Einzug von Kirchensteuern durch die Finanzbehörden
an die Kreditinstitute mit der Verfassung vereinbar und damit als legitim anzusehen
sei.
Die Übermittlung der Auskunft durch das BZSt an den
Kirchensteuerabzugsverpflichteten erfolge gemäß EStG in Form eines
verschlüsselten Codes. Selbst der Bundesbeauftragte für den Datenschutz habe in
einer entsprechenden Anhörung im Fachausschuss Bedenken über die Sicherheit
dieser Übermittlung geäußert (vgl. Stellungnahme des Bundesbeauftragten
gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 21.09.2011).
Das Erteilen der Auskunft in Form des Kirchensteuerabzugsmerkmals (Kistam),
welches Angaben über die Religionszugehörigkeit und den zu erhebenden
Kirchensteuersatz enthalte, sei selbst unter codierter Form als nicht vor
Manipulationen geschützt oder vor uneinsehbarer Übertragung abgeschirmt zu
betrachten.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 448 Mitzeichnungen sowie 84 Diskussionsbeiträge ein.
Der Ausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das GG durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 3 sowie durch Art. 140 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und Art. 137 Abs. 1 WRV
dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlegt. Die Erhebung von
Kirchensteuern steht hiermit in Einklang.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die Erhebung der Kirchensteuer
zu sehen, die keine staatliche Steuer darstellt. Oberste Rechtsquelle für das
Kirchensteuerrecht bildet Art. 140 GG i.V.m. dem nach dieser Vorschrift weiter
geltenden Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV. Damit wird allen Religionsgemeinschaften, die
als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden, eine Steuerhoheit
zugewiesen, die diese berechtigt, Abgaben von ihren Mitgliedern zu erheben.
Der Petitionsausschuss macht weiter darauf aufmerksam, dass das über Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV verliehene Recht der Steuererhebung die Verpflichtung

des Staates einschließt, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den
Erlass von Landesgesetzen zu schaffen (vgl. BVerfGE 19, 206 [217]; 44, 37 [57]).
Daher gibt es in jedem Bundesland ein Kirchensteuergesetz, welches dort einen
Rahmen für die Erhebung dieser Steuer bildet.
Ob und in welcher Höhe die Erhebungsberechtigtengemeinschaften tatsächlich
Steuern erheben, wird nicht durch die Landeskirchengesetze vorgegeben. Die
Entscheidung bleibt den erhebungsberechtigten Gemeinschaften selbst vorbehalten.
Die Kirchensteuergesetze der Länder werden daher von den
Religionsgemeinschaften (Bistümer, Diözesen und Landeskirchen der Evangelischen
Kirche Deutschlands – EKD) durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze
(Kirchensteuerordnungen, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt. Die
Kirchensteuerbeschlüsse legen den Besteuerungsmaßstab und die anzuwendenden
Hebesätze fest.
Als eine kirchliche, d.h. eine der Kirche und nicht dem Staat zustehende,
grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe unterliegt die
Kirchensteuer der kirchlichen Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller
Bundesländer öffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der
Kirchensteuern auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Von
dieser Möglichkeit der Verwaltung der Kirchensteuer – als Zuschlag zur Lohn- und
Einkommensteuer – wird regelmäßig Gebrauch gemacht. Entsprechende Verträge
zwischen den Religionsgemeinschaften und den Ländern sind abgeschlossen. Für
die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter entrichten die
Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung an die
Bundesländer. Eine Änderung dieses Verfahrens obliegt den steuerberechtigten
Religionsgemeinschaften im Zusammenwirken mit dem Landesgesetzgeber bzw. mit
der Landesfinanzverwaltung.
Weiterhin ist festzuhalten, dass ausschließlich die Bundesländer darüber
entscheiden, welche Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen
Rechts anerkannt werden. Die vom Petenten angesprochene Regelung des § 51a
Abs. 2c EStG gilt nach § 51a Abs. 6 EStG nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften.
Der Petitionsausschuss hält weiterhin fest, dass die Einkommensteuer
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist. Hierin sind auch die Kapitaleinkünfte
einbezogen. Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte stellt – wie die Lohnsteuer – eine
Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sofern eine Person einer

steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, unterliegen auch deren
Kapitaleinkünfte genauso wie Lohneinkünfte der Kirchensteuer. Da die Erhebung der
Kapitalertragsteuer anonym erfolgt, ist eine Mitwirkung der
Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten (z.B. Kreditinstitute) unverzichtbar.
Der Petitionsausschuss hält fest, dass die gesetzliche Regelung hierzu
verfassungskonform zustande gekommen ist. Sie wurde im Gesetzgebungsverfahren
zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz geschaffen. Die Verfassungsmäßigkeit
wurde dabei insbesondere vom Bundesministerium der Justiz (BMJ, heute BMJV)
geprüft.
Die Verwendung des Religionsmerkmals durch Arbeitgeber und
Kirchensteuerabzugsverpflichtete für steuerliche Zwecke ist überdies mit der
Verfassung vereinbar. Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass bereits in der
Vergangenheit gerichtlich geprüft wurde, ob die Religionszugehörigkeit als Merkmal
für die Kirchensteuererhebung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und somit dem
Arbeitgeber offenbart werden darf. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerG)
am 23.10.1978 entschieden, dass durch die gesetzlich vorgesehene Eintragung der
Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte Grundrechte nicht verletzt werden.
Die Freiheit, religiöse Überzeugungen nicht zu offenbaren, wird durch die Verfassung
selbst durch die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer
geordneten Besteuerung eingeschränkt. Die Erforderlichkeit der Abfragemöglichkeit
der Religionszugehörigkeit ist gegeben, da von dieser die Abführung der
Kirchensteuer abhängig ist (BVerGE 49, 375 [376 f.]; 44, 37 [57]).
Ferner erinnert der Ausschuss daran, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in der Pflichtangabe zur Religionszugehörigkeit zur
Ermöglichung der Kirchensteuerabführung keinen Grundrechtsverstoß sieht. Die
Richter wiesen eine Beschwerde gegen den Vermerk auf der Lohnsteuerkarte, dass
der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört und somit keine
Kirchensteuer zu zahlen hat, ab. Der EGMR befand, diese Pflichtangabe diene dem
"legitimen Zweck", das Recht der Kirchen auf Erhebung einer Steuer zu
gewährleisten. Sie sei zwar ein Eingriff in das Recht der Bürger, ihre religiösen
Überzeugungen nicht preiszugeben. Dieser Eingriff sei aber "verhältnismäßig", da die
Eintragung nur einen "beschränkten Informationswert" habe und normalerweise nicht
öffentlich verwendet werde. Außerhalb des Verhältnisses zwischen dem
Steuerpflichtigen, seinem Arbeitgeber und dem Finanzamt erfülle die Angabe der

Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft keinen Zweck
(EGMR, Urteil vom 17.02.2011, Az.: 12884/03).
Zum Schutz des Merkmals der Religionszugehörigkeit regelt § 51a Abs. 2e EStG
überdies, dass jeder Bürger dieses Merkmal gegen den Abruf durch ein Kreditinstitut
oder einen anderen Kirchensteuerabzugsverpflichteten sperren lassen kann
(Sperrvermerk). Sofern ein Sperrvermerk erteilt wurde bzw. keine
Kirchensteuerpflicht besteht, erhält der Kirchensteuerabzugsverpflichtete auf seine
Anfrage einen neutralen Nullwert zurückübermittelt. Dieser Wert ist inhaltsleer und
nicht interpretierbar. Insbesondere ist aus ihm weder ein Rückschluss auf eine
Religionszugehörigkeit oder eine Nichtreligionszugehörigkeit noch ein Rückschluss
auf einen vorliegen oder nicht vorliegenden Sperrvermerk möglich.
Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer § 51a Abs. 2d
Satz 1 EStG. Dazu übermittelt das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt des
Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk
abgerufen worden ist, Name und Anschrift des abrufenden Abzugsverpflichteten.
Mit Blick auf die in der Eingabe angesprochenen Zweifel, ob es sich bei Banken und
Kreditinstituten um Institutionen handelt, die nicht von der Ausnahme des Art. 140
GG angesprochen seien, stellt der Petitionsausschuss mit Blick auf den
angesprochenen Sperrvermerk fest, dass über diesen gewährleistet werden kann,
dass ausschließlich das Finanzamt in den Besitz der Information über die
Religionszugehörigkeit kommt. Ein entsprechendes Formular kann auf der
Internetseite des BZSt zu diesem Zwecke genutzt werden.
Auf der Grundlage der dargelegten Sachzusammenhänge kann der
Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, weitergehend im Sinne des
vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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